RRB Nr. 401/2017
DIE ALTERNATIVE Verein für umfassende Suchtherapie, Kinderhaus TIPI, Birmensdorf, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Mai 2017
401. «Die Alternative» Verein für umfassende Suchttherapie,
Erwägungen
Ottenbach, Kinderhaus Tipi, Birmensdorf (Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 609/2015 erteilte der Regierungsrat der Trägerschaft «Die Alternative» Verein für umfassende Suchttherapie eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Kinderhauses Tipi im Umfang von zehn Plätzen. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Im Kinderhaus Tipi können Säuglinge und Kleinkinder notfallmässig rund um die Uhr aufgenommen und während 24 Stunden an 365 Tagen auf fünf Krisen- und fünf Langzeitplätzen sozialpädagogisch betreut werden. Hauptziel der Platzierung im Kinderhaus Tipi ist neben der Sicherung des Kindeswohls den Kindern förderliche Lebens- und Entwicklungsbedingungen zu bieten. Der Kontakt zwischen Eltern und Kind wird wenn möglich aufrechterhalten. «Die Alternative» Verein für umfassende Suchttherapie verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb des Kinderhauses Tipi, die ihm gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom September 2016. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist für vier Jahre zu erneuern. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsberechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet.
Gestützt auf § 39 lit. b bzw. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) und mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung von «Die Alternative» Verein für umfassende Suchttherapie für den Betrieb des Kinderhauses Tipi wird mit Wirkung ab 1. Januar 2017 im Umfang von zehn Plätzen erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2020. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gegebenenfalls bis 31. Dezember 2019 zusammen mit dem aktualisierten Konzept einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an «Die Alternative» Verein für umfassende Suchttherapie, Unterer Lätten 1, 8913 Ottenbach (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli