RRB Nr. 402/2015
Strassen, Zürich, Albisriederplatz RVS 30074/30075, Projektgenehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. April 2015
402. Strassen (Zürich, Albisriederplatz RVS 30074/30075)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt für die Erneuerung und Umgestaltung des Albisriederplatzes, Zürich (Bau Nr. 02 440), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht vor, den Albisriederplatz als Quartierzentrum und wichtigen Verkehrsknotenpunkt aufzuwerten, umzugestalten und zu erneuern. Für einen behindertengerechten Tramhaltestellenausbau muss die Gleisgeometrie im Zentrumsbereich des Platzes angepasst werden. Dabei werden die bestehende Tramwarteinsel vergrössert und die Fahrbahnbreite für den MIV verschmälert. Die Verkehrsführung am Albisriederplatz wird neu einspurig und als Kreisverkehr ausgestaltet und signalisiert. Abgesehen von kleinen örtlichen Anpassungen bleiben die Gehwegflächen im äusseren Platzbereich bestehen. Die Einmündung der Hardstrasse in den Albisriederplatz wird so ausgestaltet, dass zwischen der Geradeaus- und der Rechtsabbiegespur eine zusätzliche Fussgängerschutzinsel erstellt werden kann. Die Rechtsabbiegespur dient zudem als Überholmöglichkeit für die VBZ-Busse bei einem Rückstau auf der geradeausführenden Spur. Der Baubeginn ist für Mai 2015 vorgesehen. Die Bauarbeiten dauern voraussichtlich bis Sommer 2015. In seiner Begehrensäusserung vom 31. Oktober 2013 machte das AFV geltend, die Rechtsabbiegespur für den MIV könne ein Konfliktpotenzial erzeugen, weil insbesondere bei Rückstau auf der Geradeausspur einzelne Verkehrsteilnehmer entgegen der signalisierten Verkehrsführung geradeaus fahren würden. Das AFV empfahl daher, den bei der Einfahrt vorgesehenen Bypass nur für den Bus vorzusehen und den MIV vollständig über den linken Fahrstreifen zu führen. Der Stadtrat hat diesen Einwand im Projekt nicht berücksichtigt und hält an der Rechtsabbiegespur für den MIV fest. Die Zufahrt aus der Hardstrasse sei in Bezug auf die Leistungsfähigkeit kritisch. Mit einem Abfluss für die Rechtsabbiegenden könne sie entlastet werden. Mit der vorgesehenen Wirkungsanalyse könnten das Verkehrsverhalten beobachtet und nötigenfalls Korrekturmassnahmen ergriffen werden. Die Begründung für die Nichtberücksichtigung der Empfehlung ist
nachvollziehbar. Die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Hardstrasse ist von übergeordneter Bedeutung. Die Stadt ist jedoch anzuhalten, eine entsprechende Wirkungsanalyse unter Einbezug der Zufahrt Hardstrasse durchzuführen und nach deren Abschluss und Auswertung die Ergebnisse dem AFV zu unterbreiten. Im Übrigen wird mit dem Bauvorhaben die Leistungsfähigkeit wie im heutigen Rahmen bestehend gewährleistet. Das Mitwirkungs- und das Auflageverfahren nach §§ 13 und 16 f. StrG wurden ordnungsgemäss durchgeführt. Innerhalb der Auflagefrist ging eine Einsprache gegen das Projekt ein. Diese wurde mit Stadtratsbeschluss Nr. 450 vom 21. Mai 2014 gutgeheissen, was zu einer untergeordneten Änderung des Projektes führte. Mit gleichem Beschluss wurde das Projekt festgesetzt. Diese Festsetzung ist inzwischen rechtskräftig. Einer Genehmigung des Strassenprojektes unter der erwähnten Auflage in Bezug auf die Durchführung einer Wirkungsanalyse steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Erneuerung und Umgestaltung des Albisriederplatzes betragen voraussichtlich rund Fr. 10 527 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendungen zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf voraussichtlich rund Fr. 3 434 000. Davon betragen die Kosten für den öV-Anteil des Baus rund Fr. 490 000. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Erneuerung und Umgestaltung des Albisriederplatzes in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 StrG genehmigt.
II. Die Stadt Zürich wird aufgefordert, mit einer Wirkungsanalyse das Verkehrsgeschehen insbesondere bezüglich Zufahrt Hardstrasse zu beobachten und deren Ergebnisse nach Abschluss dem AFV zu unterbreiten.
III. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi