RRB Nr. 41/2015
Anfrage Beat Bloch und Esther Guyer, Zürich, betreffend Qualifikationen der KESB-Mitglieder, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 308/2014
Sitzung vom 20. Januar 2015
41. Anfrage (Qualifikationen der KESB-Mitglieder) Kantonsrat Beat Bloch und Kantonsrätin Esther Guyer, Zürich, haben am 17. November 2014 folgende Anfrage eingereicht: Seit Bestellung der Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Kanton Zürich wird immer wieder Kritik an der Qualifikation der Behördenmitglieder geübt. Dabei wird nicht die fachliche Qualifikation der Mitglieder in Frage gestellt, sondern die soziale Kompetenz. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Sind dem Regierungsrat Fälle bekannt, in denen bei der Wahl von KESB-Mitgliedern nur die fachliche Qualifikation ausschlaggebend war und soziale Kompetenzen nicht berücksichtigt wurden? Wenn ja, warum?
2. Wie viele der jetzigen KESB-Mitglieder bekleideten früher Funktionen in den Vormundschaftsbehörden der Gemeinden?
3. Wie viele der jetzigen KESB-Mitglieder verfügen über – Empathie – Pragmatismus – Erfahrung in Kindererziehung – psychologisches Geschick – Umgang mit Betagten?
4. Wie vielen der jetzigen KESB-Mitglieder fehlt es an – Strategien zu Alltagsbewältigung – Kostenbewusstsein – praktischer Lebenserfahrung?
5. Wie liessen sich die unter 3 und 4 aufgeführten sozialen Kompetenzen messen?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Beat Bloch und Esther Guyer, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Aufsichtsbehörde sind keine Fälle bekannt, bei denen anlässlich der Ernennung von KESB-Mitgliedern nur die fachliche Qualifikation ausschlaggebend waren und soziale Kompetenzen nicht berücksichtigt wurden. Zu ergänzen ist, dass bei der Auswahl und anschliessenden Ernennung von KESB-Mitgliedern nicht allein die fachliche Qualifikation ausschlaggebend sein darf. Es ist denn auch völlig unbestritten, dass neben dem wichtigen Kriterium der fachlichen Qualifikation auch weitere Eigenschaften wie z. B. Team- und Kommunikationsfähigkeit, Empathie usw. in den Auswahlprozess einbezogen werden müssen. Selbstverständlich verfügen auch Personen mit fachlichem Hintergrund über Sozialkompetenzen, Empathie, Lebenserfahrung usw. Diese Eigenschaften sind nicht Personen vorbehalten, die keine fachliche Qualifikationen aufweisen. Zu Frage 2: Am 1. Januar 2015 waren in den 13 KESB des Kantons Zürich 65 Behördenmitglieder tätig. Davon waren zehn Mitglieder vor dieser Tätigkeit bereits als Behördenmitglieder in einer Vormundschaftsbehörde und 27 in einem Vormundschaftssekretariat tätig. Von den insgesamt 59 Ersatzmitgliedern der KESB waren 17 bereits in Vormundschaftssekretariaten tätig. Zu Fragen 3–5: Zur Messung der in den Fragen 3 und 4 aufgezählten Kriterien (Empathie, Pragmatismus, Kostenbewusstsein usw.) fehlen objektive Massstäbe. Eine Beantwortung der Fragen würde folglich eine rein subjektive Wahrnehmung wiedergeben – entweder der Mitglieder der KESB selbst, ihrer Vorgesetzten oder der Einstellungsbehörde. Auf eine Beantwortung muss deshalb mangels objektivierbarer Aussagen verzichtet werden. Zu bemerken ist lediglich, dass es die Pflicht jeder Arbeitgeberin und jedes Arbeitgebers ist, geeignete Personen für die zu besetzenden Stellen auszuwählen. Dies gilt auch im Falle der KESB für die anstellenden Zweckverbände und Sitzgemeinden. Die in den Fragen 3 und 4 aufgezählten Kriterien sind dabei – in unterschiedlicher Gewichtung – zu berücksichtigen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi