RRB Nr. 413/2011
Strassenlärmsanierungsprogramm, Region Eglisau, Durchführung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. April 2011
413. Sanierungsprogramm Lärmschutz (Region Eglisau)
Erwägungen
A. Auftrag des Bundesrechts Die Lärmsanierung an Staatsstrassen muss gemäss Art. 17 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) bis 31. März 2018 abgeschlossen sein. Nur bis zum Ablauf dieser Sanierungsfrist leistet der Bund den Kantonen Beiträge in der Höhe von rund 25% der Sanierungskosten. Nach Ablauf dieser Sanierungsfrist werden keine Bundesbeiträge mehr ausgerichtet und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die unter einer Überschreitung von Grenzwerten leiden, können Entschädigungsforderungen geltend machen. Das Ziel des Kantons Zürich ist es deshalb, bis zum Ablauf der Sanierungsfrist die Lärmsanierung an Staatsstrassen abgeschlossen zu haben.
B. Nächste Sanierungsetappe Die gesamte Lärmsanierung erfolgt in Etappen, wobei für die Beurteilung der Dringlichkeit im Wesentlichen die Kriterien von Art. 17 LSV massgebend sind. In Anwendung dieser Kriterien auf die Daten des Lärmübersichtskatasters des Kantons Zürich (LUK) ergibt sich eine Priorisierung der Sanierungsregionen. Für die Regionen mit den höchsten Priorisierungen wurde bereits mit RRB Nrn. 193/2009, 223/2009, 280/2009, 73/2010, 74/2010 und 75/2010 die Baudirektion beauftragt, die Strassenlärmsanierung anzugehen. Wie erwartet, weisen die gleichzeitig gestarteten Lärmsanierungsprojekte in den einzelnen Gemeinden bereits nach kurzer Zeit einen sehr unterschiedlichen Bearbeitungsstand auf. Der Fortschritt der gemeindeweisen Sanierungsprojekte wird stark beeinflusst durch die Anzahl der zu untersuchenden baulichen Lärmschutzmassnahmen, der zu untersuchenden lärmbelasteten Gebäude, durch die Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und den Gemeinden sowie durch die Koordination mit Lärmsanierungsvorhaben anderer Anlagehalter. Damit die Sanierungen aber bis 2018 abgeschlossen werden können, ist bereits mit der nächsten Etappe zu beginnen. Die Region Eglisau liegt nach den oben erwähnten Kriterien im Handlungsfeld B mit einer mittleren Dringlichkeit.
Gestützt auf den Leitfaden für Strassenlärm des Bundesamts für Umwelt und des Bundesamts für Strassen vom Dezember 2006 ist die bestehende Lärmbelastung pro Gebäude auf einen Sanierungshorizont von 20 Jahren hochzurechnen. Ausserdem ist bei der Lärmberechnung der Zustand der Strassenbeläge zu berücksichtigen. Die Darstellung des errechneten Lärmkatasters erfolgt gemeindeweise auf Übersichtsplänen, die sich auf Daten des Geographischen Informationssystems (GIS) stützen. Im vorliegenden Sanierungsprogramm für die Staatsstrassen in der Region Eglisau sind die Gemeinden Eglisau, Glattfelden, Hüntwangen, Rafz, Stadel, Wasterkingen, Weiach und Wil enthalten. In diesen Gemeinden wurde im Rahmen einer Vorstudie die Machbarkeit von baulichen Lärmschutzmassnahmen innerorts abgeklärt. Neben dem Hauptkriterium Ortsbild waren beim Entscheid über die zu treffenden Massnahmen weitere Kriterien wie Verkehrssicherheit, Wohnhygiene und Lärmschutzwirkung zu berücksichtigen. Die Anwendung der genannten Kriterien hat ergeben, dass bauliche Massnahmen wie Lärmschutzwände oder -wälle innerorts nur in wenigen Fällen ausführbar sind. Für Gebäude mit verbleibenden Grenzwertüberschreitungen müssen in einem nachfolgenden Verfahren Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV gewährt und Schallschutzfenster eingebaut werden. In ihren Stellungnahmen haben die betroffenen Gemeinden diesen Abklärungen zugestimmt.
C. Vorgehen Nach Absprache mit dem Amt für Verkehr der Volkswirtschaftsdirektion werden die bereinigten Ergebnisse über die baulichen Massnahmen in einem Bericht zum «Beurteilungsplan Machbarkeit» festgehalten. Plan und Bericht zur Machbarkeit von Lärmschutzmassnahmen stellen die Grundlage für die nachfolgende weitere Projektierung des Lärmschutzes dar. Anschliessend sind die Massnahmen im Detail zu dimensionieren und pro Gemeinde einzelne Projekte zu erarbeiten. Konkret bedeutet dies, dass die für den Lärmschutz zuständige Fachstelle der Baudirektion die Planung der akustischen Projekte für Lärmschutzwände in Anwendung der §§ 12 und 13 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG), die Ermittlung des Sanierungsumfangs für die notwendigen Schallschutzfenster und den Einbau und die Kostenrückerstattung für die Schallschutzfenster und die Schalldämmlüfter leiten wird. Gestützt auf die akustischen Lärmsanierungsprojekte erfolgen die Projektierung, öffentliche Auflage und Projektfestsetzung der konkreten Lärmschutzwände in Anwendung von §§ 15 bis 18 StrG.
Die Kosten der Lärmsanierungsmassnahmen trägt nach dem Verursacherprinzip der jeweilige Anlagehalter; insbesondere Lärmschutzwände und Dämme gehen zulasten des Strassenhalters. Sind Gebäude von mehreren Anlagen, z. B. von National- und Staatsstrassen belastet, so werden die Kosten für die Lärmsanierung gemäss Art. 16 Abs. 3 LSV aufgeteilt. Die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern an stark belasteten Liegenschaften mit Alarmwertüberschreitungen werden den Gebäudeeigentümern zu 100% rückerstattet (Pflichtteil). Hingegen werden gemäss RRB Nr. 1169/2008 bei Liegenschaften, deren Belastung zwischen Immissionsgrenzwert (IGW) und Alarmwert liegt, nur lärmabhängige, freiwillige Beiträge an eine vom Eigentümer durchgeführte Fenstersanierung ausgerichtet (Beitragsteil). Die Abklärungen haben gezeigt, dass in den acht Gemeinden des Sanierungsprogramms Region Eglisau für bauliche Lärmschutzmassnahmen innerorts mit Kosten von rund 0,2 Mio. Franken zu rechnen ist. Für Schallschutzfenster und künstliche Belüftungen im Rahmen des Pflichtteils (Gebäude mit einer Belastung über dem Alarmwert) ergeben sich Kosten von rund 0,1 Mio. Franken. Für den Beitragsteil (Gebäude mit einer Belastung zwischen IGW und Alarmwert) liegen noch keine Erfahrungswerte vor. Diese Kosten werden auf rund 0,4 Mio. Franken geschätzt. Für die Projektierung und die Ausführung der Lärmsanierungsmassnahmen ist je nach Gemeinde mit einer Dauer von drei bis fünf Jahren zu rechnen. Die Ausgabenbewilligung erfolgt gemeinsam mit der jeweiligen Projektfestsetzung pro Ort. in Mio. Franken Lärmschutzwände (Pflichtteil) rund 0,2 Schallschutzfenster (Pflichtteil) rund 0,1 Schalldämmlüfter (Pflichtteil) rund 0,0 Schallschutzfenster (Beitragsteil) rund 0,4 Total Programm Region Eglisau 0,7 Gesamthaft werden die Kosten in den bisher bewilligten Regionen Limmattal, Flughafen, Knonaueramt, Irchel, Seeufer rechts Nord und Oberland Nord auf insgesamt 93,7 Mio. Franken geschätzt. An diese Kosten leistet nun der Bund Beiträge in der Höhe von rund 25% der Sanierungskosten. Die Beiträge werden mittels Programmvereinbarungen geregelt.
D. Kostentragung Mit Beschluss Nr. 1454/2007 hat der Regierungsrat für die Lärmsanierung an Staatsstrassen (ohne Städte Zürich und Winterthur) einen Bruttorahmenkredit von 44 Mio. Franken (netto 38 Mio. Franken) bewilligt. Die Städte Zürich und Winterthur dürfen ihre Aufwendungen der Baupauschale belasten. Um die Lärmsanierungen an den Staatsstrassen fristgerecht bis 2018 abschliessen zu können, soll sich das Programm des Kantons Zürich nicht auf die verfügbaren Bundesmittel ausrichten. Vielmehr soll am Ziel festgehalten werden, die Sanierungen ungefähr linear auf die verbleibenden Jahre bis 2018 zu verteilen. Dies hat zur Folge, dass die Sanierungsarbeiten teilweise durch den Kanton vorzufinanzieren sind. Der vorfinanzierte Teil soll jedoch jeweils mit der nachfolgenden Programmvereinbarung beim Bund als beitragsberechtigt angemeldet werden (RRB Nr. 1454/2007). Ein solches Vorgehen ist mit dem Bundesamt für Umwelt abgesprochen. Gemäss vorgesehenem Terminplan für die nächste Programmvereinbarung 2012–2015 wird der Kanton Zürich bis Mitte April 2011 seine Begehren für diese Periode eingeben. In diesem Begehren ist dann auch der vorfinanzierte Betrag enthalten. Ende 2011 soll dann diese Programmvereinbarung unterzeichnet werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird beauftragt, das Strassenlärmsanierungsprogramm für die Region Eglisau im Sinne der Erwägungen durchzuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes und die Finanzierung der einzelnen Projekte.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi