RRB Nr. 414/2019
Anfrage Rita Maria Marty, Volketswil, und Nina Fehr Düsel, Küsnacht, betreffend Bewilligung Triagestelle gemäss §§ 35 und 36 Gesundheitsgesetz, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 111/2019
Sitzung vom 24. April 2019
414. Anfrage (Bewilligung Triagestelle gemäss §§ 35 und 36 Gesundheitsgesetz [GesG]) Die Kantonsrätinnen Maria Rita Marty, Volketswil, und Nina Fehr Düsel, Küsnacht, haben am 25. März 2019 folgende Anfrage eingereicht: Die Bewilligung der Triagestelle ist gemäss §§ 35 und 36 GesG i. V. mit § 17 h Abs. 2 lit. a GesG eine Polizeierlaubnis. Die Polizeierlaubnis ist eine Verfügung und ist in der Regel nicht übertragbar, da sie an die Person (natürliche wie juristische) gebunden ist. Nur wenn die Polizeierlaubnis an eine Sache gebunden ist und mit der Veräusserung auf den Erwerber übergeht, ist eine Übertragung möglich (z. B. Baubewilligung). Bei der Bewilligung nach den §§ 35 und 36 GesG handelt es sich um eine typische nicht übertragbare Bewilligung, da sehr strenge persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Bewilligung erteilt wird. Voraussetzungen, die unter anderem auch im GesG geregelt sind. Gemäss Ziffer 2 Leistungsvereinbarung vom 26. Juni 2017 zwischen der Gesundheitsdirektion und der Ärztegesellschaft ist die Triagestelle durch die AGZ oder durch eine Tochtergesellschaft der AGZ (100% der Beteiligungen müssen durch die AGZ gehalten werden) zu betreiben. Somit sind nur diese Organisationen berechtigt eine Bewilligung nach §§ 35 und 36 GesG zu beantragen und zu erhalten. Jede andere Organisation darf den Leistungsauftrag nicht erfüllen und demzufolge auch keine Bewilligung erhalten. Momentan werden die Tätigkeiten der Triagestelle durch die Ärztefon AG, welche den Auftrag an die SOS Ärzte Turicum AG weitergibt, ausgeführt; beide sind nicht Tochtergesellschaften der AGZ. Des Weiteren muss gemäss Ziffer 3 der Leistungsvereinbarung rund um die Uhr eine ärztliche Leitung mit Berufsausübungsbewilligung nach Art. 34 MedBG gestellt werden. Daraus stellen sich folgende Fragen:
Erwägungen
1. Wem wurde die Bewilligung gemäss §§ 35 und 36 GesG i. V. mit § 17 h Abs. 2 lit. a GesG erteilt?
2. Momentan wird die Triagestelle durch die Ärztefon AG betreiben, welche gemäss Leistungsvereinbarung nicht berechtigt ist, die Triagestelle zu betreiben und demzufolge auch nicht berechtigt eine Bewilligung gemäss §§ 35 und 36 GesG i. V. mit § 17 h Abs. 2 lit. a GesG zu erhalten. Hat diese Organisation trotzdem eine Bewilligung gemäss §§ 35 und 36 GesG erhalten?
3. Falls ja, aufgrund welcher rechtlicher Grundlage?
4. Die Aufgaben der Triagestelle werden nachts an die SOS Ärzte Turicum AG weitergegeben. Hat die SOS Ärzte Turicum AG eine Polizeibewilligung gemäss §§ 35 und 36 GesG?
5. Falls ja, aufgrund welcher rechtlicher Grundlage?
6. Des Weiteren muss gemäss Ziffer 3 der Leistungsvereinbarung rund um die Uhr eine ärztliche Leitung mit Berufsausübungsbewilligung nach Art. 34 MedBG gestellt werden. Ist dies gewährleistet und wie wird dies kontrolliert, bzw. wie wird die gesetzliche Aufsichtspflicht wahrgenommen?
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Maria Rita Marty, Volketswil, und Nina Fehr Düsel, Küsnacht, wird wie folgt beantwortet:
Gemäss Ziff. 2 der Leistungsvereinbarung vom 26. Juni 2017 betreffend Organisation der Notfalldienste ist die Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ) berechtigt, den Auftrag durch eine sich zu 100% in ihrem Besitz befindende Tochtergesellschaft zu erfüllen. Eine solche 100%-ige Tochtergesellschaft ist nicht nur die AGZ Support AG, sondern – entgegen den Ausführungen in der Anfrage – auch die Ärztefon AG. Dieses Nebeneinander von zwei Gesellschaften hat seinen Grund darin, dass die AGZ die auf dem Markt und insbesondere in der Stadt Zürich aufgrund der über 50-jährigen Tätigkeit der Ärztefon AG in der Telefontriage bekannte Marke «Ärztefon» beibehalten wollte. Die Verwaltungsräte der beiden Gesellschaften bestehen aus denselben Personen mit denselben Funktionen. Die Zusammenarbeit der beiden Gesellschaften im Bereich der Triagestelle besteht darin, dass die AGZ Support AG im Einverständnis mit der Ärztefon AG deren Marke nutzt und darüber hinaus gewisse Dienstleistungen bei der Ärztefon AG bezieht. So lauten z. B. die Arbeitsverträge eines Teils der Medical Response Operators (MRO) weiterhin auf die Ärztefon AG und diese MRO werden der AGZ Support AG für den Betrieb der Triagestelle ausgeliehen. Zu Frage 1: Die Betriebsbewilligung für die Triagestelle lautet auf die AGZ Support AG.
Zu Fragen 2 und 3: Die Triagestelle wird durch die AGZ Support AG betrieben, nicht durch die Ärztefon AG. Die Triagestelle bezieht – wie einleitend erwähnt – lediglich einzelne Dienstleistungen von der Ärztefon AG. Zur Erbringung dieser Dienstleistungen benötigt die Ärztefon AG keine Bewilligung gemäss §§ 35 und 36 des Gesundheitsgesetzes (GesG, LS 810.1). Zu Fragen 4 und 5: Die Triagestelle ist 24 Stunden während 365 Tagen im Jahr in Betrieb und wird zu keinem Zeitpunkt durch die SOS Ärzte Turicum AG betrieben. Die eigentliche Triage erfolgt rund um die Uhr durch bei der AGZ Support AG angestellte oder bei der Ärztefon AG angestellte und der AGZ Support AG ausgeliehene MRO. Allerdings leistet die SOS Ärzte Turicum AG im Auftragsverhältnis noch bis zum 31. Dezember 2019 in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr den ärztlichen Hintergrundsdienst in dem Sinne, dass sie der AGZ Support AG Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung stellt, welche die MRO bei Bedarf unterstützen, wenn diese für den Triageentscheid eine ärztliche Einschätzung benötigen. Die Triagierung erfolgt aber auch in diesen Fällen stets durch die AGZ Support AG. Zu Frage 6: Eine Bewilligung zum Betrieb einer Triagestelle setzt unter anderem voraus, dass die Institution (gleich wie alle anderen Institutionen des Gesundheitswesens) eine Person bezeichnet, die für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist. Es handelt sich dabei – genauso wie bei Spitälern oder Spitex-Institutionen usw. – um eine einzige Person. Dies ist gemäss GesG im Sinne von klaren Verantwortlichkeiten so gewollt. Von dieser ärztlichen Leiterin bzw. diesem ärztlichen Leiter wird bewilligungsrechtlich keine Präsenz rund um die Uhr verlangt. Es genügt, dass sie bzw. er die erforderlichen Vorkehrungen trifft, um sicherzustellen, dass die gesundheitspolizeilichen Vorschriften eingehalten werden. Mit der «ärztlichen Leitung» in Ziff. 3 der Leistungsvereinbarung vom 26. Juni 2017 sind nun aber die Triageärztinnen und Triageärzte gemeint, welche die MRO bei Bedarf beim Triageentscheid unterstützen. Hier wurde ursprünglich angestrebt, dass rund um die Uhr eine Triageärztin bzw. ein Triagearzt vor Ort ist. Weil sich die Rekrutierung des erforderlichen Personals schwierig gestaltet hat, hat die AGZ
Support AG diese Dienstleistung im Auftragsverhältnis eingekauft, wobei die so beauftragten Ärztinnen und Ärzte durch die MRO telefonisch kontaktiert werden, was sich bewährt hat und den positiven Nebeneffekt hat, dass die Kosten für den Betrieb der Triagestelle dadurch sinken, was 2018 dazu geführt hat, dass die Betriebskostenpauschale um Fr. 923 016 gesenkt werden konnte.
Die Gesundheitsdirektion überprüft anhand von einverlangten Berichten und Stichproben vor Ort die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli