RRB Nr. 420/2014
Anfrage Gerhard Fischer, Bäretswil, Walter Schoch, Bauma, und Peter Reinhard, Kloten, betreffend Grundlagenerarbeitung für Windenergie im Zürcher Oberland, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 18/2014
Sitzung vom 2. April 2014
420. Anfrage (Grundlagenerarbeitung für Windenergie im Zürcher Oberland) Die Kantonsräte Gerhard Fischer, Bäretswil, Walter Schoch, Bauma, und Peter Reinhard, Kloten, haben am 20. Januar 2014 folgende Anfrage eingereicht: Im Zürcher Oberland läuft das Bewilligungsverfahren für Windmessungen für einen kleinen Windpark in Bäretswil. Anlässlich der Vorstellung des neusten Energieplanungsberichts wurde vonseiten des Baudirektors eher kritisch auf das mögliche Potenzial der Windenergie hingewiesen. Bereits gegen die geplanten Messungen gibt es in Bäretswil starken Widerstand. Nebst der in Frage gestellten Zonenkonformität wird bezweifelt, dass die private Trägerschaft, welche die Messungen durchführt, am Ende gesicherte und repräsentative Resultate vorlegen kann. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Gibt es im Zürcher Oberland bereits Resultate von Windmessungen in Bezug auf das Potenzial für die Nutzung von Windenergie? Wenn ja, wie sind diese ausgefallen?
2. In welcher Höhe und über welchen Zeitraum sind Messungen unter Berücksichtigung welcher zusätzlicher Kriterien für gesicherte Messresultate notwendig?
3. Inwieweit werden die Messresultate zusätzlich als Kriterium für eine Bewilligung miteinbezogen?
4. Was unternimmt der Kanton Zürich, um gesicherte Resultate über das Potenzial an Windkraft in unserem Kanton zu erhalten?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Gerhard Fischer, Bäretswil, Walter Schoch, Bauma, und Peter Reinhard, Kloten, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 4: Die Baudirektion liess für den Kanton eine Windpotenzialstudie erstellen, die seit Februar 2014 vorliegt. Im Allgemeinen gehört der Kanton zu einer Region mit schwachen Winden. An Kuppen oder Kreten wie der Albiskette oder Teilen des Zürcher Oberlands sind dagegen höhere
Windgeschwindigkeiten zu erwarten. Die modellierten Windgeschwindigkeiten im Projektperimeter des geplanten «Windparks Bäretswil» liegen auf 100 m über Grund zwischen 5–6 m/s. Bei diesen Verhältnissen wäre mit den heutigen Ansätzen der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) des Bundes ein wirtschaftlicher Betrieb möglich. Aufgrund der wenigen verfügbaren Messdaten und der schwierigen Topografie liegt die Unsicherheit der Aussagen über die Windgeschwindigkeiten im Zürcher Oberland bei über 20%. Zu Frage 2: Windmessungen an Ort und Stelle sind grundlegender Bestandteil von nahezu jedem Windkraftprojekt. Sie liegen im Eigeninteresse jeder Investorin und jedes Investors, da diese für die Berechnung des Ertrags und somit der Wirtschaftlichkeit seiner Windkraftanlage grundlegend sind. Neben der mittleren Windgeschwindigkeit werden bei Messungen die Häufigkeitsverteilung der Windgeschwindigkeiten und die Hauptwindrichtung ermittelt. In der Regel werden sie über einen Zeitraum von rund einem Jahr und möglichst auf Betriebshöhe der geplanten Windkraftanlage durchgeführt. An den meisten Standorten unterscheiden sich die durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten von Jahr zu Jahr beträchtlich. Deshalb werden die über ein Jahr gesammelten Messdaten in einem zweiten Schritt mit mehrjährigen Messreihen vergleichbarer Messstationen abgeglichen. Erfahrungsgemäss kann mit diesem Vorgehen das nutzbare Windpotenzial mit ausreichender Genauigkeit ermittelt werden. Zu Frage 3: Die Windverhältnisse sind für Windkraftanlagen eine wesentliche Grundlage zur erforderlichen Begründung der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (SR 700). Die positive Standortgebundenheit für Windkraftanlagen ist gegeben, wenn für die Stromerzeugung geeignete Windverhältnisse nachgewiesen werden können und die erforderlichen Infrastrukturen für den Anschluss an das Stromnetz sowie die Erschliessung mehrheitlich bestehen oder einfach erstellbar sind. Im Weiteren dürfen den Windkraftanlagen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi