RRB Nr. 425/2014
Innovationspark Zürich, Projekt, Kenntnisnahme; Eingabe an die Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz VDK, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. April 2014
425. Innovationspark Zürich (Eingabe an die Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz, VDK)
Erwägungen
1. Ausgangslage Mit Beschluss vom 6. Juni 2012 hat sich der Regierungsrat zum Ziel gesetzt, im Kanton Zürich einen Innovationspark zu schaffen (RRB Nr. 604/ 2012). Zu diesem Zweck hat er die Volkswirtschaftsdirektion beauftragt, in Absprache mit den betroffenen Direktionen eine Projektorganisation «Innovationspark Zürich» zu bilden. Grundlage für den nationalen Innovationspark bildet das Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (FIFG; SR 420.1), das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Dieses gibt den Rahmen für den Innovationpark vor und legt u. a. fest, dass dessen Errichtung verteilt auf mehrere Standorte erfolgt. Für die Institutionen, die für die Standorte verantwortlich sind, können unterschiedliche Trägerschaften geschaffen werden (Art. 33 Abs 3 FIFG). Der Bund hat die Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz (VDK) mit der Bestimmung der Standorte und der Erarbeitung der Grundlagen für den Nationalen Innovationspark beauftragt. Diese sollen die Grundlage für die Botschaft zum einfachen Bundesbeschluss bilden. Am 20. Juni 2013 hat die VDK beschlossen, an den beiden Standorten der ETH in Lausanne (EPFL) und in Zürich (ETH Zürich) je einen Hub-Standort anzusiedeln und die weiteren Standorte (Netzwerkstandorte) mittels eines Auswahlverfahrens zu bestimmen. Die VDK hat das Auswahlverfahren am 7. November 2013 eingeleitet. Die Eingabefrist endet am 28. März 2014. Es ist davon auszugehen, dass mehrere Kantone Bewerbungen einreichen. Die Hub-Standorte sind wie erwähnt bereits gesetzt. Sie müssen jedoch ebenso ein Dossier einreichen, damit die VDK eine Übersicht über das gesamte Projekt des nationalen Innovationsparks erhält. Nur so kann ein in sich stimmiges Gesamtkonzept erstellt werden, das später als Grundlage für die Sonderbotschaft dient. Das von der VDK verabschiedete Gesamtkonzept soll im Juni 2014 an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) übergeben werden, das die Sonderbotschaft verfassen wird. Die Beratung in den eidgenössischen Räten ist für Mitte 2015 vorgesehen.
2. Stand des Projekts «Innovationspark Zürich» Am 18. September 2013 hat der Regierungsrat die Volkswirtschaftsdirektion beauftragt, auf der Grundlage des Grobkonzepts für den Innovationspark Zürich ein Detailkonzept zu erarbeiten und den weiteren Projektverlauf auf Bundesebene (einschliesslich VDK) zu begleiten und dafür zu sorgen, dass die notwendigen Zwischenschritte fristgerecht erfolgen, damit der Innovationspark Zürich Aufnahme in den Bundesbeschluss findet (RRB Nr. 1039/2013). Zu diesem Zweck wurde die bestehende Projektorganisation (gemäss RRB Nr. 604/2012) vertieft und ergänzt. Die Arbeiten wurden unter Einbezug der Bildungsdirektion und der Baudirektion sowie in enger Zusammenarbeit mit Vertretungen der Wissenschaftsinstitute (ETHZ, UZH, ZHAW), der Wirtschaft, der Standortgemeinden (Dübendorf, Wangen-Brüttisellen, Volketswil) und der Zürcher Planungsgruppe Glattal vorangetrieben. Wesentliche Grundlagen für den Innovationspark Zürich sind im Grobkonzept vom September 2013 enthalten. Es galt nun, das Projekt auf einen Stand zu bringen, der eine rechtzeitige Eingabe an die VDK ermöglichte. Die Ausschreibungsunterlagen der VDK verlangen kein Detailkonzept, das alle Fragen klärt, sondern lediglich Aussagen zu wesentlichen Eckwerten. Heute sind somit weitere wichtige Fragen geklärt, die Arbeiten werden jedoch fortgeführt und das Konzept bedarf der weiteren Vertiefung. Gesetz, Konzept der VDK wie auch der heutige Projektstand im Kanton Zürich lassen noch gewisse Fragen offen und der Bundesbeschluss liegt auch noch nicht vor. Dieser Beschluss und die Eingabe an die VDK stellen somit den heutigen Projektstand dar. Da der Innovationspark Zürich als Hubstandort eine weitaus höhere Komplexität als die kleineren Netzwerkstandorte aufweist, werden die Arbeiten auch nach der Eingabe an die VDK weiter vorangetrieben. Der Kanton behält sich ausdrücklich vor, die Aussagen in diesem Entscheid und in der Eingabe an die VDK nach Vorliegen der endgültigen Rahmenbedingungen noch einmal zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
3. Lokale Trägerschaft Gemäss Art. 33 Abs. 2 Bst. b FIFG soll nicht der Bund direkt für die Errichtung des Innovationsparks verantwortlich sein, sondern eine breit abgestützte Nationale Trägerschaft (nachstehend NTS). Diese soll im Wesentlichen folgende Funktionen übernehmen: Strategische Führung, Branding/Qualitätskontrolle, weltweites Marketing und Vertragspartei der Eidgenossenschaft.
Der Innovationspark soll an verschiedenen Standorten errichtet werden. Die einzelnen Standorte sollen ihrerseits von juristisch selbstständigen lokalen Institutionen, sogenannten Lokalen Trägerschaften (nachstehend LTS) getragen werden (Art. 33 Abs. 3 FIFG). Die NTS wird die operative Verantwortung an die regionalen Trägerschaften delegieren und mit diesen entsprechende Verträge abschliessen. In diesen werden die Details der Zusammenarbeit festgelegt (Vorgaben für die Führung für den Innovationspark, finanzielle Regelungen, Corporate Identity, Qualitäts-Standards, Rechnungswesen usw.). Der Entscheid über die Rechtsform der NTS ist noch nicht gefallen. Gemäss heutigem Stand steht eine privatrechtliche Stiftung im Vordergrund. Die Aufgaben der LTS decken sich zu weiten Teilen mit denjenigen der NTS. Die LTS bewegt sich allerdings auf einer «tieferen» Ebene. Sie betreibt nicht das Netzwerk des Nationalen Innovationsparks, sondern im vorliegenden Fall den Hub-Standort Zürich. Sie ist namentlich auch Schnittstelle zur lokalen Wirtschaft und Wissenschaft sowie zu den Standortgemeinden. Die Steuerung der LTS muss folglich so erfolgen, dass sowohl die Vorgaben der NTS wie auch diejenigen der lokalen Partner erfüllt werden. Zudem sind die Interessen der lokalen Standortförderung zu berücksichtigen. Die Gewichtung dieser verschiedenen Elemente ist noch offen. Zwar geht es auch auf dieser Ebene um Fragen wie Strategie, Branding/Qualitätskontrolle und Marketing. Darüber hinaus muss die LTS den Innovationspark bewirtschaften. Im Vergleich zur NTS ist der operative Teil also ausgeprägter. Hoheitliche Aufgaben wird die LTS aber nicht ausüben. Das FIFG überlässt es den Standorten, ob sie die Trägerschaft auf privater oder öffentlich-rechtlicher Grundlage schaffen (Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 Bst. b FIFG). Der Innovationspark Zürich ist für den Wirtschaftsstandort Zürich aus standortpolitischer Sicht wichtig. Er soll ein Leuchtturm für den Wirtschaftsstandort Zürich werden. Der Kanton Zürich wird das Projekt auch mittel- bis langfristig unterstützen. Der volkswirtschaftliche Mehrwert des Parks soll durch eine wirksame Qualitätssicherung gesteuert und langfristig erhalten bleiben. Er wird dabei durch die Vertretungen der wissenschaftlichen Institute des Kantons und des Bundes unterstützt werden, weil die Vernetzung mit der Wissenschaft für den Erfolg des
Innovationsparks wesentliche Voraussetzung ist. Schliesslich ist auch die Wirtschaft einzubinden, wobei die Form noch offen ist. Dem Kanton wird folglich über längere Zeit eine Aufgabe zukommen. Es ist allerdings klar zu regeln, in welcher Form und in welchem Umfang diese Rolle auszufüllen ist.
Dass dem Kanton eine Rolle zukommt, bedeutet nicht, dass er diese auch im Rahmen der Zentralverwaltung wahrnehmen muss. Es ist eine Organisationsform zu wählen, die den Vorgaben des Bundes entspricht, der standortpolitischen Bedeutung des Innovationsparks gerecht wird, auf die sich stellenden Aufgaben der Organisation abgestimmt ist und einen breiten Einbezug der Partner ermöglicht. Wichtig ist, dass der Innovationspark mit der Wissenschaft, der Wirtschaft, den Standortgemeinden und allenfalls auch mit anderen Kantonen eng zusammenarbeiten und dass er am Markt auftreten kann. Erste Überlegungen haben gezeigt, dass diese Ziele nach heutigem Kenntnisstand am besten mit einer privatrechtlichen Organisation mit staatlicher Beteiligung erreicht werden können. Der Innovationspark Zürich ist ein Generationenprojekt, das ein Ziel im öffentlichen Interesse verfolgt und auf lange Dauer ausgelegt ist. Das Land, auf dem er errichtet wird, ist langfristig zweckgebunden. Es ist davon auszugehen, dass der Kanton Zürich über die ganze Zeit stark eingebunden sein wird. Zudem sollen neben dem Kanton auch Gemeinden, Private und Forschungsinstitutionen eingebunden werden können. Aufgrund der heutigen Beurteilung der Rahmenbedingungen erweist sich die Stiftung beim gegenwärtigen Kenntnisstand als die vermutlich am besten geeignete Rechtsform für die LTS. Sie wird dem langfristigen Charakter des Projektes, den Aufgaben und Bedürfnissen des Innovationsparks und den politischen Erwartungen gerecht. Die Stiftung kann ein kaufmännisches Unternehmen betreiben und einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen.
4. Bewerbung zuhanden der VDK
4.1 Allgemeines Die VDK hat einen Kriterienkatalog erstellt, anhand dessen die Eingabe zu erfolgen hat. Die einzelnen Punkte des Kriterienkatalogs sind abgeleitet aus Grundlagendokumenten der VDK, aus den rechtlichen Grundlagen des FIFG, aus Erfahrungen aus analogen Fällen im Ausland und aus internationalen Normkatalogen. Die Dossiers bilden die Grundlage für die Auswertung durch die VDK und die Bestimmung des Netzwerks des nationalen Innovationsparks. Die Evaluationsphase soll bis Ende April 2014 abgeschlossen sein. Die VDK wird dem WBF im Umsetzungskonzept mitteilen, welche Eingaben die Kriterien erfüllt haben. Das WBF wird anschliessend eine politische Würdigung vornehmen. Die Eingabe an die VDK ist das (Zwischen-)Resultat der Projektarbeit im Kanton Zürich. Die Projektarbeiten wurden breit abgestützt und die Eingabe an die VDK wurde mit der Projektoberleitung besprochen und abgestimmt. Verbindliche Zusagen dieser Partner liegen jedoch aus zeitlichen Gründen noch keine vor. Die Partner tragen das Projekt mit.
Der Kriterienkatalog der VDK umfasst drei Ebenen:
1. Standortportfolio: Innovationsschwerpunkte, Innovationsbasis, Vernetzung, Areal, Raumplanung, Städtebauliches Konzept, Erschliessung und Termine
2. Ausgestaltung der Lokalen Trägerschaft: Rechtsnatur, Zusammensetzung, Organisation der Geschäftsstelle, Leitbild und Strategie
3. Zusicherungen: Commitment zum Innovationspark, Anerkennung des Grundmodells des Nationalen Innovationsparks, Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrages mit der NTS, Business Management System / Einhaltung Grundsätze Rechnungslegung, Finanzkontrolle, Berichterstattung, Beschaffung Die Details zu den einzelnen Punkten sowie die Grundlagen dazu sind in der Eingabe an die VDK enthalten. Nachstehend wird auf die wichtigsten Punkte eingegangen.
4.2 Innovationsschwerpunkte und bestehende Innovationsbasis Die Schwerpunkte in Forschung und Wirtschaft wurden in einer Auslegeordnung ermittelt und mit den Partnern aus diesen Bereichen abgesprochen. Das Resultat ist eine Matrix, welche die Exzellenzen des Innovationsstandorts Zürich aufzeigt. Davon ausgehend lassen sich folgende Schwerpunkte festlegen: Life Sciences & Lebensqualität: Technologische Kompetenzen, die zur Verbesserung der Lebensqualität beitragen Engineering & Umwelt: Technischer Fortschritt, der sich an den Bedürfnissen von Mensch und Umwelt orientiert Digitale Technologien & Kommunikation: Sichere und effiziente Verbindungen Innovationen sind das Ergebnis interdisziplinärer Zusammenarbeit. Darin einbezogen sind auch Wissenschaftsbereiche wie Ethik, Sozialwissenschaften, Rechtswissenschaften, Finanzdienstleistungen, Grafik und Design, Geistes- und Sprachwissenschaften, Nachhaltigkeit, Ökonomie und Businessmodelle usw. Diese ergänzen die möglichen thematischen Ausrichtungen eines Innovationsparks Zürich.
4.3 Vernetzung Das FIFG sieht vor, dass der nationale Innovationspark aus einem Netzwerk von Standorten besteht, und verlangt nach einer Vernetzung. Auf nationaler Ebene muss die Vernetzung das Funktionieren des Gesamtprojekts «Nationaler Innovationspark» organisatorisch sichern (Organisationsebene) und die bestmögliche Nutzung der «nationalen Innovationsressourcen» (Ressourcenebene) sicherstellen. Auf lokaler Ebene der Hub- und Netzwerkstandorte müssen ebenfalls beide Ebenen bedient werden, wobei auf organisatorischer Ebene nicht nur das Funktionieren des lokalen Standorts, sondern auch das Zusammenspiel mit der NTS und den anderen Standorten sichergestellt werden muss. Auf der Ressourcenebene sind ebenfalls beide Ebenen zu beachten, d. h. die internationalen, nationalen, lokalen und regionalen Mitteln. Im Kanton Zürich sind für die Umsetzung der Clusterstrategie der Standortförderung bereits verschiedene Instrumente und Plattformen eingeführt, die der Vernetzung von Wissenschaft und Wirtschaft dienen. Darauf kann aufgebaut werden. Die LTS wird die innovationsspezifische Vernetzung im Kanton, in der Region und mit anderen Standorten ausbauen und vertiefen. Am Hub-Standort Zürich sollen auch ausserkantonale Akteure die Möglichkeit erhalten, räumlich nahe mit den Wissenschaftsorganisationen vor Ort zusammenzuarbeiten. Die Kantone Zürich und Graubünden haben ein Projekt zur Vernetzung am Beispiel der Technologieachse Zürich–Graubünden gestartet, um das Potenzial von Hub- und Netzwerkstandorten im Rahmen des Konzeptes Innovationspark Schweiz voll auszuloten. Zur Erreichung von bestmöglichen Ergebnissen müssen sämtliche Kanäle möglicher Kooperationen genutzt werden. Eine intensive Zusammenarbeit im Bereich Forschung, Entwicklung und Bildung sowie die Vernetzung mit regionalen Wirtschaftsakteuren beschleunigt die Wertschöpfungsketten in Clustern und verhilft Produkten, Prozessen und Dienstleistungen zu einer raschen Durchsetzung am Markt. Die Vernetzung regionaler Spitzenstandorte – z. B. Davos mit Forschungsinstituten und Zürich mit seiner Bildungskompetenz – kann die Innovationskraft insbesondere in den Themen «Life Science & Lebensqualität» und «Engineering & Umwelt» verbessern. Damit werden sowohl in Zürich wie auch in Graubünden Mehrwerte und Wertschöpfung geschaffen.
4.4 Areal Der Hub-Standort Zürich soll auf dem Areal des Flugplatzes Dübendorf verwirklicht werden, das insgesamt rund 230 ha umfasst und nordöstlich der Stadt Zürich im Glattal liegt. Gemäss zukünftigem Stationierungskonzept der Armee, das im November 2013 veröffentlicht worden ist, wird der militärische Flugbetrieb am Standort Dübendorf vermindert. Die Luftwaffe soll künftig am Militärflugplatz Dübendorf neben den Kommando- und Führungseinrichtungen nur noch eine Sicherheitszone (mit Helikopterbasis der Luftwaffe, Rega und allenfalls Kantonspolizei Zürich) betreiben. Der Bund als Grundeigentümer sucht mittels Ausschreibungsverfahren zivile Interessenten, die den Flugplatz mit einem wirtschaftlich selbsttragenden Betriebskonzept für 20 (allenfalls 30) Jahre weiterbetreiben wollen. Der Bundesrat wird voraussichtlich Mitte 2014 einen Entscheid fällen.
Zwischen Bund und Kanton besteht Einigkeit, dass unabhängig von einer aviatischen Nutzung und räumlich getrennt von den Anlagen und Bauten der Luftfahrt ein Hub-Standort des nationalen Innovationsparks im Kopfbereich des Flugplatzareals verwirklicht werden kann. Eine Fortsetzung des Flugbetriebs würde jedoch aufgrund der Lärmbelastung und der Hindernisbegrenzung Auswirkungen auf die räumliche Anordnung eines Innovationsparks haben. Der Kanton Zürich verfolgt zwei parallele Szenarien mit und ohne zivilaviatische Nutzung. Dieses Vorgehen ist auch im revidierten Richtplan festgehalten. Das Areal von 71 ha, das der Bund in der zivilaviatischen Ausschreibung für den Innovationspark ausgespart hat, liegt in der Nähe zahlreicher Forschungsinstitutionen mit Weltruf und globaler Ausstrahlung. Die wichtigsten Institutionen der Wissenschaft und der Wirtschaft, ihre Standorte und Forschungsstätten sind in nächster Nähe angesiedelt und rasch erreichbar. Der Standort in Dübendorf bietet beste Verkehrsanbindungen zum Flughafen Zürich-Kloten, an den öffentlichen Verkehr und an das nationale und überregionale Strassennetz. Mit dem geplanten Ausbau der Glattalbahn über das Flugplatzareal wird der Innovationspark durch den öffentlichen Verkehr erschlossen. Dübendorf verfügt mit seiner Lage im Zürcher Glattal über eine hohe Lebens- und Standortqualität mit zahlreichen Naherholungsgebieten. Für den Innovationspark ist in einer ersten Phase eine Fläche von 10–25 ha am Flugplatzkopf vorgesehen. Dies entspricht rund 35 Fussballfeldern oder 10% des gesamten Flugplatzareals. Das Gebiet soll nachfragegerecht und etappiert bis höchstens 71 ha entwickelt werden.
4.5 Raumplanung und Erschliessung Die notwendigen Schritte zur Schaffung der raumplanerischen Grundlagen sind eingeleitet. Der Kantonsrat Zürich hat im März 2014 entschieden, dass auf dem Areal eine Stationierung von Helikoptern der Rega, der Luftwaffe sowie der Kantonspolizei möglich sein soll. Angesichts seiner Grösse und Lage ist das Flugplatzareal als strategische Landreserve für Sondernutzungen mit grösserem Flächenbedarf und von kantonaler oder nationaler Bedeutung (insbesondere für einen Innovationspark) freizuhalten. Die Frage eines künftigen zivilaviatischen Betriebs auf dem Flugplatzareal in Dübendorf wird im Rahmen der Sachplanung des Bundes entschieden. Der Innovationspark soll sich in die bestehenden Siedlungsstrukturen einbetten und auf den vorhandenen Infrastrukturen aufbauen. Parallel zur Totalrevision des kantonalen Richtplans hat die Baudirektion mit der Richtplanteilrevision Innovationspark, Hub-Standort Dübendorf, eine Fläche für die Entwicklung eines Hub-Standorts des nationalen Innovationsparks bezeichnet (sowie die Linienführung der erweiterten Glattalbahn zwischen Dübendorf und Dietlikon angepasst). Dieser Eintrag ist Voraussetzung für den Erlass eines kantonalen Gestaltungsplans, mit dem grundeigentümerverbindliche Festlegungen getroffen werden. Der Gestaltungsplan soll auf der Grundlage einer städtebaulichen Studie festgelegt werden. Die städtebauliche Studie wird in einem kooperativen Verfahren mit drei in Konkurrenz arbeitenden Planungsteams und in Begleitung eines breit aufgestellten Beurteilungsgremiums bis zum Sommer 2014 erarbeitet. Die Planungsteams erarbeiten jeweils einen Masterplan, der eine Entwicklungsstrategie für den 71 ha grossen Planungsperimeter aufzeigt sowie Grösse und Lage der ersten Entwicklungsetappe des Innovationsparks definiert. Bei der Festlegung der ersten Etappe sind neben den städtebaulichen Anforderungen, wie z. B. Adressbildung und Abstimmung mit der Linienführung der Glattalbahn, insbesondere auch die Ansprüche des Militärs für eine Übergangsnutzung der bestehenden Infrastrukturen innerhalb des Planungsperimeters des Innovationsparks bis zur Inbetriebnahme des neuen Heliports der Luftwaffe zu berücksichtigen. Zum Abschluss der Studie wird die Projektoberleitung auf Empfehlung des Beurteilungsgremiums aus den drei Masterplänen denjenigen
bestimmen, der als Grundlage für die Ausarbeitung des kantonalen Gestaltungsplans – als dritter Planungsschritt – dienen soll. Erste konkrete Informationen über die Anordnung und Ausgestaltung der ersten Etappe sind mit den Ergebnissen der städtebaulichen Studie, die in Arbeit ist, bis Mitte 2014 zu erwarten. Der kantonale Gestaltungsplan wird durch die Baudirektion voraussichtlich im Sommer 2015 festgesetzt. Das Flugplatzareal ist sehr gut erschlossen. Die zentrale Lage im dynamischen Umfeld des Glattals bringt es jedoch mit sich, dass vor allem die Strasseninfrastrukturen zu den Spitzenverkehrszeiten an die Kapazitätsgrenze stossen. Der schrittweise Aufbau des Innovationsparks wird die Infrastruktur langfristig, aber nicht schockartig belasten. Kurzfristig erfolgt die Erschliessung für den MIV über das bestehende Strassennetz ab Autobahnanschluss der A 53 bzw. ab Bahnhof Dübendorf. Das Strassennetz soll in Abstimmung mit dem Ausbau des Innovationsparks schrittweise den steigenden Bedürfnissen angepasst werden. Der öffentliche Verkehr (öV) kann kurzfristig über Buslinien und mittelfristig durch den Ausbau der Glattalbahn direkt über das Areal sichergestellt werden. Der Langsamverkehr (LV) soll im ganzen Glattal gestärkt und im Innovationsparkareal dank attraktiver öffentlicher Räume besonders gefördert werden. Der Regierungsrat ist sich der komplexen Erschliessungssituation im Umfeld des Innovationsparks bewusst und wird sich in Absprache mit den Standortgemeinden für Verbesserungen einsetzen.
4.6 Terminplan Für die Flächen, die sich gemäss kantonalem Richtplan im Landwirtschaftsgebiet befinden, können erst nach Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans sowie der Klärung sämtlicher Eigentumsfragen mit dem Bund neue Gebäude erstellt werden. Bauten und Anlagen, die entlang der Zonengrenze bereits heute in einer Bauzone gelegen und zur zivilen Nutzung freigegeben sind, können auch früher umgenutzt werden. Nach heutigem Zeitplan wird der kantonale Gestaltungsplan Mitte 2015 festgesetzt. Danach durchläuft der Prozess die ordentlichen Fristen über die Einreichung eines Baugesuchs mit Vorprüfung, Publikation und Prüfung des Baugesuchs durch die Gemeinde, was in der Regel fünf bis sechs Monate beansprucht. Der früheste Zeitpunkt einer Baufreigabe durch die Gemeinde ist voraussichtlich Anfang 2016. Dies setzt voraus, dass ein Bauprojekt (Grundlage für die Einreichung einer Baubewilligung) bereits parallel zum kantonalen Gestaltungsplan erarbeitet wird. Mit der Fertigstellung des ersten neuen Gebäudes kann frühestens ab Mitte 2016 gerechnet werden, wahrscheinlicher ist wohl Ende 2016. Der Fertigstellungstermin ist von vielen Faktoren abhängig (Bautyp, Konstruktion und Komplexität). Dieser Fertigstellungstermin setzt zudem voraus, dass sich der Neubau weitestgehend auf das bestehende Erschliessungsnetz abstützt. Die Trägerschaft kann früher operativ werden. Sobald die Grundlagen in den eidgenössischen Räten verabschiedet sind, kann die LTS oder eine Vorgängerorganisation aktiv werden und mit dem Aufbau des Hubs Zürich beginnen.
4.7 Lokale Trägerschaft Bezüglich Rechtsform der LTS kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die LTS für den Innovationspark Zürich ist eine Servicegesellschaft, die in erster Linie die Vernetzung der Akteure, die Qualitätssicherung auf dem Areal sowie die Unterstützung bei der Beschleunigung von Innovationsprozessen zur Aufgabe hat. Sie kann erst gegründet werden, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie konkrete Anhaltspunkte (Verfügbarkeit der Fläche usw.) festgelegt sind. Die LTS wird voraussichtlich in der Rechtsform einer privatrechtlichen Stiftung ausgestaltet. Vorgesehen ist die Gründung einer Unternehmensträgerstiftung, d. h., die operativen Tätigkeiten werden durch die Stiftung selbst ausgeführt. Zu diesem Zweck wird innerhalb der Stiftung eine operative Einheit gebildet, die direkt dem Stiftungsrat unterstellt ist. Alle operativen Tätigkeiten werden durch die operative Einheit abgewickelt.
In der Trägerschaft werden neben dem Kanton Zürich, der sich eine massgebliche Mitwirkung vorbehält, Vertretungen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Standortgemeinden eingebunden sein. Zur Qualitätssicherung und zur inhaltlichen Weiterentwicklung des Innovationsparks soll ein Innovationsbeirat geschaffen werden. Dieser setzt sich aus Personen zusammen, die sich beruflich mit Innovationsfragen befassen, wobei darauf zu achten ist, dass die gesamte Wertschöpfungskette abgebildet ist. Der Kanton behält sich vor, die Organisationsform nach Vorliegen der definitiven Rahmenbedingungen, namentlich des Vertrages mit der NTS und der Bedingungen für die Übernahme des Landes, zu überprüfen und allenfalls anzupassen.
4.8 Leitbild, Strategie und Kerntätigkeiten Die Festlegung der Unternehmensstrategie ist eine Kernaufgabe der strategischen Organe einer Unternehmung und kann von daher erst nach der Gründung der Unternehmung endgültig festgelegt werden. Dennoch wurden zur Erfüllung der Vorgaben des Kriterienkatalogs Überlegungen über ein Leitbild für die Trägerschaft angestellt. Im Sinne der Vision soll der Innovationspark Zürich bzw. dessen Trägerschaft ein «anerkannter Partner für innovative Köpfe» sein. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Tätigkeit der Trägerschaft dienstleistungsorientiert ist und für die Akteure aus Wirtschaft und Wissenschaft die Voraussetzungen schaffen soll, damit sie den Innovationsprozess bestmöglich durchlaufen können. «Enabling innovation» ist denn auch vordergründige Aufgabe. Besonderes Augenmerk gilt der Qualitätssicherung, damit auf dem Areal Innovationsprozesse ent- und bestehen können. Anerkannt ist der Innovationspark bzw. dessen Trägerschaft, wenn der Park bei innovativen Akteuren (Unternehmen und Forschungsinstitutionen) als guter Ansiedlungsort gilt. Die Mission umschreibt die Kerntätigkeiten der Trägerschaft. Das Anbieten von Raum, Vernetzung und Unterstützung für die Beschleunigung von Innovationsprozessen werden die wesentlichen Aufgaben eines Innovationsparks umschrieben. Sie werden in den Strategischen Eckpunkten und Aufgabengebieten genauer ausgeführt werden. Insgesamt lassen sich vier Handlungsfelder bestimmen: Sicherung der Qualität im Innovationspark (Inhalt): Einordnung in übergeordnete Standortqualitäten, attraktive Infrastruktur ermöglichen und anbieten, Selektionskriterien zur Teilnahme definieren, umsetzen und überwachen, Auswahl der Akteure begleiten, «Innovation labeling», Vorgaben der Nationalen Trägerschaft einhalten Vernetzung der Akteure im Innovationsraum (Form): Nationale und internationale Verbindungen herstellen, Interaktion unter den Beteiligten durch räumliche Nähe fördern, Vermarktung des Nutzens sicher- stellen, Markenpositionierung, Innovationstracking, Markt- und Konkurrenzfähigkeit des Innovationsparks erhalten (Dienstleistungsangebot, Helpdesk, Rezeption usw.) Erreichen der Wirtschaftlichkeit (Output, Nutzen): Kostendeckung sicherstellen, Bewirtschaftung der Infrastruktur sicherstellen, betriebswirtschaftliches Dienstleistungsangebot für Akteure organisieren und vermitteln (Coaching)
Förderung der Innovationskultur (Kommunikation): Gemeinsames Innovationsverständnis fördern, Selektion und Weiterbildung der Mitarbeitenden der Betriebsorganisation, Übernahme der Rolle eines Innovationsbotschafters (Kommunikation) Die Werte wurden noch nicht festgelegt, da dies im heutigen Stadium zu weit gehen würde. Sie umfassen die Einstellung und den Verhaltensrahmen der Trägerschaft und werden von der dannzumal gegründeten LTS bestimmt.
4.9 Kostenschätzung und Finanzierungskonzept Für Angaben zum Finanzbedarf und demzufolge auch zur Finanzierung fehlen grundlegende Elemente. Angestrebt wird ein Modell, das eine weitgehende Eigenfinanzierung des Innovationspark sicherstellt. Für die Finanzierung ist entscheidend, wo Kosten entstehen. Der Bund geht heute davon aus, dass er das Land für den Innovationspark, dessen Eigentümer er ist, an den Kanton Zürich und nicht an die LTS übertragen wird. Die Höhe der dadurch entstehenden Kosten hängt von der Ausgestaltung der Landübertragung ab. Die Erschliessung wird einen sehr grossen Teil des Finanzbedarfs ausmachen. Sie umfasst im Endausbau auch die Erstellung der Glattalbahn. Die Kosten können ganz oder teilweise auf die Nutzenden überbunden werden. Denkbar ist auch, dass der Kanton einen Teil übernimmt. Weitere Kosten werden bei der LTS entstehen. Hauptkostenpunkt wird die Erbringung der operativen Leistungen sein (Löhne, Büros, Marketing usw.). Diese Kosten sollten zumindest mittelfristig durch Erträge erwirtschaftet werden. Bis zur Erlangung der Eigenwirtschaftlichkeit oder gegebenenfalls auch darüber hinaus wird die Stiftung Betriebsbeiträge leisten müssen. Die Grundinfrastruktur ist Bestandteil des Innovationsparks und für dessen Betrieb notwendig (Verwaltungsgebäude, Gebäude für allgemeine Dienstleistungen, Verpflegung usw.). Sie kann grundsätzlich durch die LTS erstellt und finanziert werden (Eigentümermodell). Angestrebt wird eine Lösung, bei der ein möglichst grosser Anteil der Infrastruktur durch Dritte erstellt und finanziert wird (Nutzermodell). Je nach Ausgestaltung ist der Finanzbedarf grösser oder kleiner. Auch hier ist eine möglichst grosse Drittfinanzierung anzustreben.
Auch die Nutzgebäude sind Bestandteil des Innovationsparks. Sie müssen indessen nicht zwingend von der Stiftung erstellt werden. Sie können durch Dritte erstellt werden und auch von diesen betrieben werden. Die Stiftung muss allenfalls für die Miete oder die Erstellung der eigenen Verwaltungslokalitäten aufkommen. Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Nutzgebäude sollen grundsätzlich den Nutzenden überbunden werden. Denkbar ist auch die Erstellung durch einen Investor, der die Bauten an die Nutzenden vermietet. Bevor auf mögliche Partner zugegangen werden kann, müssen die Form der Übertragung des Landes, der Landpreis und der Zeitpunkt der Verfügbarkeit geklärt sein. Vorher können weder Partner angesprochen noch Absichten der Akteure in Bezug auf die thematische Ausrichtung ihres Engagements bestimmt werden. Das führt dazu, dass zum Zeitpunkt der Abgabe dieses Kriterienkatalogs keine konkreten Zusagen von Wirtschafts- und Wissenschaftspartner vorgewiesen werden können. Es besteht aber auf beiden Seiten Interesse einer Ansiedlung auf dem Areal. Der Kanton ist mit Vertretungen der Wissenschaft und der Wirtschaft in engem Kontakt.
4.10 Zusicherungen des Kantons Zürich Die Ausschreibungsunterlagen verlangen verschiedene Zusicherungen der Standortkantone (Bereitschaft zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der LTS, Anerkennung des Grundmodells des NIP, Vertragsabschluss mit der NTS, Bereitschaft zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung eines Business-Management-Systems sowie Einhaltung der Grundsätze öffentlicher Einrichtungen hinsichtlich Rechnungslegung, Finanzkontrolle, Berichterstattung). Der Regierungsrat hat die Erstellung eines Innovationsparks zum Legislaturziel erklärt. Er hat zudem in den letzten Monaten intensiv an der Erarbeitung der Grundlagen für den Nationalen Innovationspark mitgewirkt. Für die Entwicklung des Hub-Standortes Zürich hat er eine breit abgestützte Projektorganisation geschaffen. Damit wird das Bekenntnis des Kantons Zürich zum Projekt Nationaler Innovationspark offensichtlich. Die verlangten Zusicherungen nehmen Bezug auf die übergeordnete nationale Organisation. Diese ist zwar in den Grundzügen, aber noch keineswegs in allen Details bekannt. Daran wird sich bis zur Verabschiedung des Bundesbeschlusses nichts ändern. Die von den Kantonen verlangten Zusicherungen finden auf Bundesebene somit nur teilweise ein Gegenstück.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass einzelne Zusicherungen bezüglich der Trägerschaft Bezug auf Vorgaben nehmen, die für öffentliche Körperschaften gelten (z. B. Rechnungslegung, Finanzkontrolle, Berichterstattung). Diese Richtlinien können in der Regel nicht direkt auf private Organisationen angewendet und auch nur bedingt vertraglich überbunden werden. Auch Konflikte mit zwingenden privatrechtlichen Normen können nicht ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist der Kanton Zürich bereit, die gewünschten Zusicherungen abzugeben. Sie stehen jedoch unter dem Vorbehalt einer Überprüfung, falls sich die übergeordneten Rahmenbedingungen nicht im angezeigten Sinne weiterentwickeln. In diesem Sinne sichert der Regierungsrat Folgendes zu: – Er setzt sich aktiv für den Aufbau und den Betrieb der lokalen Trägerschaft für den Innovations-Hub Zürich ein. Der Kanton ist bereit, im Projekt eine tragende Rolle zu übernehmen. – Er anerkennt das Grundmodell des Nationalen Innovationsparks 1/2/X (1 Innovationspark, 2 Hub-Standorte und X Netzwerkstandorte) gemäss den Grundlagen der VDK. – Er ist bereit, mit der NTS einen Vertrag abzuschliessen, der folgende Bereiche regelt: Zweckbindung des Areals, Vorhalten von baureifen Flächen, gemeinsames Verständnis von Qualität und Marke, internationale Vermarktung der Marke durch die NTS. – Er wird bei der Gründung der regionalen Trägerschaft darauf hinwirken, dass diese ein Business-Management-System aufbaut und aufrechterhält. – Er wird bei der Gründung der regionalen Trägerschaft darauf hinwirken, dass diese soweit gesetzlich möglich die Grundsätze der öffentlichen Hand hinsichtlich Rechnungslegung, Finanzkontrolle und Berichterstattung einhält.
5. Weiteres Vorgehen Die Volkswirtschaftsdirektion ist zu ermächtigen, bei der VDK ein Dossier für einen Hub-Standort in Zürich einzureichen, das sich an den Grundsätzen dieses Beschlusses orientiert. Parallel dazu sollen die Arbeiten am Projekt «Innovationspark Zürich» auf der Grundlage des vorliegenden Beschlusses und in der bestehenden Projektorganisation weiter vorangetrieben werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, auf der Grundlage dieses Beschlusses bei der Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz (VDK) ein Dossier für einen Hub-Standort des Nationalen Innovationsparks in Zürich einzureichen.
II. Mitteilung an die Mitglieder der Projektoberleitung (durch die Projektleitung Innovationspark Zürich) sowie an die Bildungsdirektion, die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi