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Notfalldienstorganisation, Anpassung Leistungsvereinbarung mit der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich zum Betrieb einer Triagestelle, Genehmigung

RRB Nr. 427/2019 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 24. Apr. 2019

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-427-2019/de/notfalldienstorganisation-anpassung-leistungsvereinbarung-mit-der-arztegesellschaft-des-kantons-zurich-zum-betrieb-einer-triagestelle-genehmigung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 427/2019

Notfalldienstorganisation, Anpassung Leistungsvereinbarung mit der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich zum Betrieb einer Triagestelle, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. April 2019

427. Notfalldienstorganisation; Anpassung Leistungsvereinbarung

Erwägungen

mit der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich zum Betrieb einer Triagestelle (Genehmigung)

Ausgangslage Unter Einbezug des Gemeindepräsidentenverbands konnte mit der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ) 2017 eine auf fünf Jahre befristete Leistungsvereinbarung zum Betrieb einer Triagestelle erarbeitet werden, die im Wesentlichen folgende Punkte umfasst: – Betrieb einer für Anrufe aus dem ganzen Kanton zuständigen Triagestelle zur Vermittlung der Patientinnen und Patienten an die Notfalldienst leistenden Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker oder an andere geeignete Leistungserbringer, – Qualitätssicherung durch Berichterstattungspflicht unter anderem über Notrufannahmezeiten, Reaktionszeiten der die Hausbesuche durchführenden Ärztinnen und Ärzte, detaillierte Einsatzstatistik und Kundenzufriedenheitsbefragung, – Präsenz einer Ärztin oder eines Arztes auf der Triagestelle rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr, – Entschädigung für 250 000 Anrufe im Jahr mit pauschal 7,3 Mio. Franken zuzüglich Fr. 175 000 pro zusätzliche 10 000 Anrufe, – Neuverhandlung der Entschädigungsregelung bei Nichterreichen einer Zahl von 200 000 Anrufen. Die Entschädigungsregelung in der Leistungsvereinbarung beruhte auf einem von der Gesundheitsdirektion mit der AGZ ausgehandelten Businessplan für die Triagestelle. Mit Beschluss Nr. 690/2017 hat der Regierungsrat die Leistungsvereinbarung mit der AGZ vom 26. Juni 2017 betreffend Organisation der Notfalldienste genehmigt.

Anpassung der Leistungsvereinbarung Im Laufe des Jahres 2018 zeichnete sich ab, dass die Triagestelle die Anrufzahl von 200 000 nicht wird erreichen können. Die Gesundheitsdirektion hat deshalb mit der AGZ die Entschädigungsregelung wie in der Leistungsvereinbarung vorgesehen neu verhandelt. Bei dieser Gelegenheit wurden über die Entschädigungsregelung hinaus weitere Vertragsinhalte neu verhandelt. Dies insbesondere, um Forderungen aus den Berichten der Finanzkontrolle vom 31. Januar 2019 und der Finanzkommission des Kantonsrates vom 28. März 2019 zu berücksichtigen, welche die Leistungsvereinbarung vom 26. Juni 2017 im Auftrag des Kantonsrates beurteilt hatten. Der Vertragsnachtrag umfasst im Wesentlichen die folgenden Punkte: – Die Qualitätssicherungspflicht der AGZ wird ausgebaut und mit einer Konventionalstrafe abgesichert. – Es wird keine Dauerpräsenz einer Ärztin oder eines Arztes auf der Triagestelle rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr verlangt; stattdessen genügt deren bzw. dessen telefonische Erreichbarkeit. Es werden bloss die tatsächlich angefallenen Personalkosten vergütet. – Die Entschädigung der AGZ für die Kosten der Medical Request Operators (MRO) wird in Schritten von 5000 Anrufen abgestuft und es werden bloss die tatsächlich angefallenen Personalkosten vergütet. – Für weitere Kostenpositionen (Miete, Informatikaufwand, Verwaltungsaufwand, Marketing usw.) wird ein Pauschalbetrag von 2 271 074 Franken pro Jahr ausgerichtet, umfassend auch eine fixe Gewinnmarge von 130 000 Franken (nach Steuern). – Ein über die Gewinnmarge hinausgehender Gewinn muss der Gesundheitsdirektion zurückerstattet werden.

Würdigung

Der vorliegende Vertragsnachtrag erweist sich als sinnvoll. Insgesamt können durch die Anpassungen rund 1,75 Mio. Franken im Jahr eingespart werden, ohne die Qualität der Leistungen der Triagestelle negativ zu beeinflussen. Der hauptsächlich auf den Anrufzahlen beruhende, abgestufte Entschädigungsmechanismus stellt eine angemessene Finanzierung der Triagestelle sicher. Die Frage einer Ausschreibung des Leistungsauftrags nach Ablauf der Leistungsvereinbarung wird von der Gesundheitsdirektion geprüft.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Vertragsnachtrag vom 15. April 2019 zur Leistungsvereinbarung zwischen der Gesundheitsdirektion und der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich vom 26. Juni 2017 betreffend Organisation der Notfalldienste wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Ärztegesellschaft des Kantons Zürich, den Gemeindepräsidentenverband sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Zitiert in