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Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes, Schreiben an das VBS

RRB Nr. 429/2023 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 5. Apr. 2023

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Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 429/2023

Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes, Schreiben an das VBS

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. April 2023

429. Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes,

Erwägungen

des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Vernehmlassungsunterlagen zur Revision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG; SR 520.1), des Zivildienstgesetzes (ZDG; SR 824.0) und des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) zur Stellungnahme. Am 1. Januar 2004 trat das neue BZG in Kraft, das die bisherige Zivilschutzgesetzgebung ablöste und in dem die Neuausrichtung des Bevölkerungsschutzes rechtlich verankert wurde. 2019 wurde mit der Totalrevision des BZG die Grundlage für die Weiterentwicklung des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes geschaffen. Die mit dem Verbundsystem Bevölkerungsschutz gemachten Erfahrungen sind positiv. Die Bestände im Zivilschutz sind jedoch seit Jahren rückläufig. Am 30. Juni 2021 hiess der Bundesrat den Bericht «Alimentierung von Armee und Zivilschutz; Teil 1: Analyse und kurz- und mittelfristige Massnahmen» gut. Gleichzeitig beauftragte er das VBS und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, eine Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung von Massnahmen zur Verbesserung der Zivilschutzbestände auszuarbeiten. Mit dem vorliegenden Entwurf zur Revision des BZG, des ZDG und des MG liegt diese nun vor. Die Revision betrifft einerseits die Ausweitung der Schutzdienstpflicht auf bestimmte Militärdienstpflichtige und ehemalige Armeeangehörige. Anderseits soll die Möglichkeit geschaffen werden, zivildienstpflichtige Personen zu verpflichten, einen Teil ihrer Zivildienstpflicht in einer Zivilschutzorganisation mit einem Unterbestand zu leisten. Weiter sollen Massnahmen zur Verbesserung der Unterstützung durch Zivildienstleistende in Katastrophen und Notlagen umgesetzt werden. Die vorgesehenen Gesetzesänderungen werden im Grundsatz begrüsst.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an recht@babs.admin.ch):

Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 haben Sie uns die Vernehmlassungsunterlagen zur Revision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG), des Zivildienstgesetzes (ZDG) und des Militärgesetzes (MG) zur Stellungnahme zugestellt. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Grundsätzlich begrüssen wir die Revision des BZG, des ZDG und des MG mit dem Ziel, die Zivilschutzbestände zu verbessern. Unseres Erachtens bedarf die Vorlage allerdings Anpassungen in folgenden Bereichen:

Zivilschutzorganisationen mit Unterbestand Wir begrüssen die Möglichkeit, neu Zivildienstleistende zu Dienstleistungen im Zivilschutz – falls dieser Unterbestand aufweist – aufzubieten. Die vorgeschlagene Bezugsgrösse für die Festlegung eines Unterbestands (pro Zivilschutzorganisation und pro Jahr; Art. 36 Abs. 1 und 2 nBZG) halten wir indessen für unzweckmässig. Auch lehnen wir die vorgesehene Kompetenz des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz zur kantonsübergreifenden Zuteilung Schutzdienstpflichtiger (Art. 36 Abs. 4 nBZG) sowie die Aufhebung des heutigen Personalpools (Art. 99a Abs. 2 nBZG) ab. Stattdessen schlagen wir vor, den Bestand an Schutzdienstpflichtigen in einem ganzen Kanton und über eine Zeitdauer von mehreren Jahren als Bezugsgrösse heranzuziehen. Es soll in einem Mehrjahresrhythmus festgelegt werden, ob und wie viele Zivildienstleistende zum Dienst im Zivilschutz in einem Kanton verpflichtet werden können. Diese Zivildienstleistenden sind dann auf Antrag des jeweiligen Kantons dem Kanton zur Zuteilung an die einzelnen Zivilschutzorganisationen zuzuweisen. Damit bliebe die kantonale Hoheit über den Zivilschutz gewahrt und würden der Zivilschutz und die Zivildienstleistenden über ausreichende Planungssicherheit und Flexibilität verfügen.

Zeitrahmen für die Grundausbildung Mit der vorliegenden Revision soll festgelegt werden, dass alle Schutzdienstpflichtigen die Grundausbildung innert zweier Jahre seit der Rekrutierung beginnen müssen (Art. 49 Abs. 1 nBZG). Diese zweijährige Frist ist grundsätzlich anzustreben, beraubt die Kantone jedoch ihrer Flexibilität. Sie müssen diese Frist verlängern können, beispielsweise weil die Ausbildungskapazitäten in Ausnahmefällen nicht ausreichen.

Finanzierung der persönlichen Ausrüstung durch den Bund Anlässlich der Revision des BZG sollte auch die gesetzliche Grundlage für die Beschaffung und Finanzierung der persönlichen Ausrüstung (Uniformen) der Zivilschutzangehörigen durch den Bund geschaffen werden. Der Zivilschutz ist nicht nur ein Mittel der Krisenbewältigung der Kantone, sondern wurde in den letzten Jahren auch ausserhalb eines bewaffneten Konflikts durch den Bund eingesetzt. Ein einheitliches Erscheinungsbild des Zivilschutzes ist deshalb wichtig und im Interesse des Bundes.

Zuständigkeit für die Alarmierung Mit der letzten Revision des BZG ging der Bereich der Alarmierung in die alleinige Zuständigkeit des Bundes über. Die vorliegende Vorlage soll es dem Bund ermöglichen, bestimmte Aufgaben (Betrieb, Wartung, Reparatur) im Zusammenhang mit den Sirenen wieder den Kantonen zu übertragen (Art. 9 Abs. 2 nBZG). Diese Änderung, die zu Mehraufwand bei den Kantonen führen würde, wird abgelehnt. Falls an ihr festgehalten wird, muss die vorgesehene pauschale Abgeltung des Bundes kostendeckend (unter Einschluss der Personalkosten) ausgestaltet werden. Berechnungen der Kantone gehen von einem Betrag von mindestens Fr. 800 pro Sirene und Jahr aus.

Finanzielle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen, die durch den zusätzlichen Administrationsaufwand der Zivilschutzorganisationen für die Koordination mit dem Bund bezüglich der Einsätze von Zivildienstpflichtigen entstehen, sind nur schwer abschätzbar und werden auch im erläuternden Bericht nicht beziffert. Bei der Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen (Art. 36 Abs. 6 nBZG) ist deshalb darauf zu achten, dass die administrativen Abläufe auf das erforderliche Minimum beschränkt bleiben.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli