RRB Nr. 43/2013
Nachführung des Personalgesetzes im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal, Vernehmlassung, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Januar 2013
43. Änderung des Personalgesetzes (Nachführung im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal), Vernehmlassung
Erwägungen
1. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 117/2012 hat der Regierungsrat die Finanzdirektion beauftragt, ein Projekt zur Überführung der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK) in eine privatrechtliche Stiftung durchzuführen. Die Verselbstständigung ist auf den 1. Januar 2014 vorzunehmen. In diesem Beschluss wurde unter Ziffer 2 der Erwägungen die Vorgehensweise festgelegt. Danach soll die Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» Anfang 2013 errichtet und im Handelsregister eingetragen werden. Im Hinblick auf die auf den 1. Januar 2014 geplante Fusion der BVK mit der Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» sollen unter anderem auch die gegenwärtig noch in den Statuten der BVK befindlichen personalrechtlichen Bestimmungen in das Personalrecht des Kantons Zürich übergeführt werden. Zu diesem Zweck wurde im Rahmen der Projektorganisation ein Teilprojekt «Personalrecht» unter der Leitung des Personalamtes ausgeschieden. Dessen Hauptaufgabe umfasst die Übernahme der personalrechtlichen Bestimmungen der Statuten der BVK ins kantonale Personalrecht und die dadurch notwendig werdende Nachführung des kantonalen Personalrechts.
2. Nachführungsbedarf Bereits bei Erlass des Personalgesetzes war sich der Gesetzgeber bewusst, dass etwa der bis heute in den Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (LS 177.21, nachfolgend BVK-Statuten) geregelte Altersrücktritt oder die Entlassung altershalber von der Systematik her ins Personalgesetz gehören. Mit der Begründung, der Altersrücktritt sei im Kanton Zürich traditionellerweise in den Statuten der BVK geregelt und diese könnten sich auf ein Gesetz stützen (Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993; LS 177.201), wurde jedoch zum damaligen Zeitpunkt auf eine Überführung ins Personalgesetz verzichtet (zum Ganzen, ABl 1996, 3505). Nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 10. Februar 2003 (LS 177.201.1; nachfolgend Ver- selbstständigungsgesetz) wird das Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal auf den Zeitpunkt der Übertragung (der Aktiven und Passiven sowie der Rechtsverhältnisse auf die Vorsorgeeinrichtung [vgl. dazu § 14 Abs. 1 Verselbstständigungsgesetz]) aufgehoben. Aus diesem Grund sind der Altersrücktritt und die Entlassung altershalber, aber auch die weiteren in den BVK-Statuten befindlichen personalrechtlichen Bestimmungen neu ins Personalgesetz aufzunehmen und das Personalgesetz und dessen ausführende Erlasse (Personalverordnung [PVO; LS 177.11] und Vollzugsverordnung zum Personalgesetz [VVO; LS 177.111]) sind entsprechend nachzuführen. Neben der Verankerung des Altersrücktrittes und der Entlassung altershalber im Personalgesetz drängen sich im Zusammenhang mit der Verselbstständigung der BVK weitere materielle und formelle Nachführungen bzw. Anpassungen auf. So kann beispielsweise die unbestrittene Praxis, dass im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Altersgrenze («Pensionierung») keine Abfindung im Sinne von § 26 des Personalgesetzes geschuldet ist, im Gesetz nachgeführt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Finanzdirektion wird ermächtigt, zur Änderung des Personalgesetzes (Nachführung im Zusammenhang mit der Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal) eine Vernehmlassung durchzuführen.
II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi