RRB Nr. 430/2017
Anfrage Hans-Jakob Boesch, Zürich, Alex Gantner, Maur, und Andreas Geistlich, Schlieren, betreffend Behinderung des Marktzugangs, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 56/2017
Sitzung vom 9. Mai 2017
430. Anfrage (Behinderung des Marktzugangs) Die Kantonsräte Hans-Jakob Boesch, Zürich, Alex Gantner, Maur, und Andreas Geistlich, Schlieren, haben am 27. Februar 2017 folgende Anfrage eingereicht: In der NZZ vom 21. Februar 2017 ist zu lesen, dass in den drei von der Wettbewerbskommission untersuchten Kantonen der Marktzugang für ausserkantonale Anbieter behindert sei, indem insbesondere höhere administrative Hürden für diese bestehen würden. Gemäss Binnenmarktgesetz hat der Marktzugang in einem Kanton hingegen für kantonseigene und kantonsfremde Anbieter nach den gleichen Kriterien zu erfolgen (Art. 2 und Art. 4 des Binnenmarktgesetzes); einem Abweichen von diesem Grundsatz sind – theoretisch – enge Grenzen gesetzt (Art. 3). In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Sind dem Regierungsrat Vorschriften anderer Kantone bekannt, die Anbietern mit Sitz in Zürich den Marktzutritt in anderen Kantonen erschweren und damit gegen das Binnenmarktgesetz verstossen? Falls ja, was unternimmt der Regierungsrat dagegen?
2. Gibt es auch im Kanton Zürich Vorschriften, die dem Binnenmarktgesetz – insbesondere Art. 2 und Art. 4 – wiedersprechen (bitte auflisten)?
3. Wo wird durch den Kanton Zürich der Marktzutritt mit Verweis auf Art. 3 des Binnenmarktgesetzes für ausserkantonale Anbieter eingeschränkt (bitte auflisten)? Ist der Regierungsrat (weiterhin) der Ansicht, dass diese Einschränkung des Marktzutritts gerechtfertigt ist (bitte begründen)?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans-Jakob Boesch, Zürich, Alex Gantner, Maur, und Andreas Geistlich, Schlieren, wird wie folgt beantwortet: Das Binnenmarktgesetz (BGBM, SR 943.02) gewährleistet, dass Unternehmen und selbstständig Erwerbstätige, die in einem Kanton über eine Zulassungsbewilligung verfügen, ihre Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben können. Kantonale und kommunale Regulierungen dür- fen den Marktzugang nicht behindern und Zulassungsgesuche müssen in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren beurteilt werden. Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat in den Kantonen Bern, Waadt und Tessin die Zulassungsverfahren für ausserkantonale Unternehmen und selbstständig Erwerbstätige auf die Übereinstimmung mit dem BGBM untersucht. Die WEKO hat festgestellt, dass die drei untersuchten Kantone das BGBM in den Bereichen Gastgewerbe, Baugewerbe, private Sicherheitsdienste und Kinderbetreuung, aber auch bei Handwerkerinnen und Handwerkern und bei Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieuren sowie Treuhänderinnen und Treuhändern nicht konsequent anwenden. Hingegen hat die WEKO anerkannt, dass die interkantonale Freizügigkeit bei Gesundheitsberufen in den drei Kantonen verhältnismässig gut funktioniere. Zu Fragen 1–3: Das Tessiner Gesetz über die Gewerbebetriebe (Legge sulle imprese artigianali), das am 1. Februar 2016 in Kraft trat, verlangt von allen im Kanton Tessin tätigen Handwerksbetrieben, sich kostenpflichtig in ein Register einzutragen. Die WEKO erhob im November 2016 gegen gestützt auf das genannte Gesetz ergangene Verfügungen beim Verwaltungsgericht des Kantons Tessin Beschwerden wegen Verstosses gegen das Binnenmarktgesetz. Diese Beschwerden sind noch hängig, weshalb noch unklar ist, ob die genannten Bestimmungen gegen das Binnenmarktgesetz verstossen. Eine zur Beantwortung dieser Kantonsratsanfrage durchgeführte Umfrage bei den Direktionen der kantonalen Verwaltung hat ergeben, dass darüber hinaus keine Vorschriften anderer Kantone bekannt sind, die den Marktzutritt von Zürcher Anbietenden erschweren. Auch sind keine Vorschriften im Kanton Zürich bekannt, die dem BGBM widersprechen oder für ausserkantonale Anbietenden den Marktzugang im Kanton Zürich einschränken.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi