RRB Nr. 434/2011
Anfrage Andrea von Planta, Zürich und Arnold Suter, Kilchberg betreffend Gebührenunterschiede zwischen TCS und Strassenverkehrsamt, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 31/2011
Sitzung vom 6. April 2011
434. Anfrage (Gebührenunterschiede zwischen TCS und Strassenverkehrsamt) Die Kantonsräte Andrea von Planta, Zürich, und Arnold Suter, Kilchberg, haben am 24. Januar 2011 folgende Anfrage eingereicht: In Volketswil hat der Touring Club der Schweiz (TCS) etwa 11 Mio. Franken in eine moderne Prüfstelle für Motorfahrzeuge investiert. Im Jahre 2003 erhielt er die Bewilligung für die Durchführung der periodischen Fahrzeugprüfungen, welche bis dahin nur vom Strassenverkehrsamt durchgeführt wurden. Pro Jahr werden heute ca. 15 000 Kontrollen durchgeführt, davon 12 000 amtlich vorgeschriebene Prüfungen, von welchen etwa 5000 Privatpersonen betreffen. Wenn eine Privatperson einen PKW vorführt, kostet das beim TCS 60 Franken, beim Strassenverkehrsamt nur 56 Franken. Der TCS befindet sich also gegenüber der staatlichen Konkurrenz im Nachteil. Sein Tarif ist ca. 8 Prozent teurer, was in etwa der Mehrwertsteuer entsprechen könnte. Wir bitten daher den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Welches sind die Gründe für den Tarifunterschied?
2. Sind beide Anbieter mehrwertsteuerpflichtig? Wenn nein, worauf gründet die Ausnahme? Welches ist die rechtliche Basis?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Andrea von Planta, Zürich, und Arnold Suter, Kilchberg, wird wie folgt beantwortet: Gemäss Art. 33 der Verordnung vom 19. Juli 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juli 1995 (VTS, SR 741.41) unterliegen alle mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge der amtlichen periodischen Nachprüfung. Die Zulassungsbehörde kann diese Nachprüfungen Betrieben oder Organisationen übertragen, die für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten. Gestützt auf diese Bestimmung wurde dem Touring Club Schweiz, Sektion Zürich (nachfolgend TCS), bewilligt, in seinem eigenen Prüfzentrum in Volketswil periodische Fahrzeugprüfungen an Personenwagen durchzuführen. Der TCS betreibt das Prüfzentrum seit 2005. Den Fahrzeughalterinnen und -haltern, die vom Strassenverkehrsamt zur periodischen Nachkontrolle ihres Fahrzeugs aufgefordert werden, steht es grundsätzlich frei, ihr Fahrzeug bei einer Prüfstelle des Kantons oder beim TCS prüfen zu lassen. Die an den TCS delegierte Prüftätigkeit hat streng nach den Vorschriften des Bundesrechts zu erfolgen und steht unter der Aufsicht des Strassenverkehrsamtes. Da die Fahrzeughalterinnen und -halter wie erwähnt ein Wahlrecht bezüglich Prüfungsort und Prüfungsorganisation haben, erübrigt es sich, dem TCS die Gebühr bzw. den Preis für seine Prüftätigkeit vorzuschreiben. Zu Frage 1: Die Sicherheitsdirektion legt die Gebühren des Strassenverkehrsamtes im Rahmen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) und der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (LS 682) nach den Prinzipien der Kostendeckung und der Äquivalenz fest. Die Gebühren werden jedes Jahr überprüft und bei Bedarf neu festgelegt. Zufolge der hohen Effizienz der Betriebsabläufe des Strassenverkehrsamtes und dem steten Bemühen um weitere Prozessoptimierungen war es daher immer wieder möglich, zugunsten der Kundschaft die Gebühren für den einzelnen Geschäftsfall zu senken. So konnte die Gebühr für die amtliche periodische Prüfung eines Personenwagens durch das Strassenverkehrsamt ab 1. Januar 2008 von bisher Fr. 60 auf Fr. 56 gesenkt werden. Die betriebsinternen Kostenberechnungen des TCS, die ihn zur Festsetzung des Preises für die durch ihn vorgenommene periodische Prüfung eines Personenwagens auf Fr. 60 geführt haben, sind dem Regierungsrat
nicht bekannt. Die Frage nach den Gründen für die unterschiedlichen Preise für die Fahrzeugkontrolle kann deshalb nicht beantwortet werden. Zu Frage 2: Die rechtliche Grundlage für die Mehrwertsteuerpflicht bilden das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG; SR 641.20) und die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) des Bundes; die Unterstellungs- und Einschätzungsentscheide werden durch die zuständige Bundesverwaltung (Eidgenössische Steuerverwaltung) gefällt. Für das Strassenverkehrsamt gilt, dass es als Teil der öffentlichen Verwaltung eine gesetzlich geregelte hoheitliche, öffentliche Aufgabe ausübt und entsprechend für die daraus erzielten Gebührenerträge nicht der Mehrwertsteuer unterworfen ist. Wie die Eidgenössische Steuerverwaltung die Frage der Mehrwertsteuerpflicht des TCS beurteilt, entzieht sich der Kenntnis des Regierungsrates.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Hösli