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Careum, Bildungsanbieter Berufsbildung, Beitragsberechtigung, Anerkennung

RRB Nr. 439/2019 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 8. Mai 2019

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-439-2019/de/careum-bildungsanbieter-berufsbildung-beitragsberechtigung-anerkennung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 439/2019

Careum, Bildungsanbieter Berufsbildung, Beitragsberechtigung, Anerkennung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Mai 2019

439. Careum AG, Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (Beitragsberechtigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Berufsbildung umfasst die beruf‌liche Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturität, die höhere Berufsbildung (Vorbereitungskurse auf die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen und die Bildungsgänge der höheren Fachschulen) sowie die berufsorientierte Weiterbildung (Art. 2 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10]). Soweit das BBG den Vollzug nicht dem Bund übertragen hat, sind die Kantone zuständig (Art. 66 BBG). Im Kanton Zürich regeln das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) und die dazugehörigen Verordnungen den Vollzug der Berufsbildung. Die Beitragsgewährung richtet sich nach den §§ 36 und 37 EG BBG. Damit Staatsbeiträge ausgerichtet werden, wird in der Regel eine Leistungsvereinbarung nach § 35 EG BBG abgeschlossen. Hierzu müssen die Voraussetzungen gemäss § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) erfüllt und sichergestellt sein. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) wird die Beitragsberechtigung vom Regierungsrat für Private jeweils für längstens acht Jahre beschlossen. Der Regierungsrat hat die Careum AG, Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, letztmals mit Beschluss Nr. 1058/2017 als beitragsberechtigt anerkannt.

B. Beruf‌liche Grundbildung

Berufsfachschulen und Berufsmaturitätsschulen Der Kanton trägt gemäss § 36 Abs. 1 EG BBG die ungedeckten anrechenbaren Kosten des in seinem Auftrag durchgeführten Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts. Die folgende Bildungseinrichtung erfüllt die Voraussetzungen zum Abschluss einer Leistungsverein- barung und ist mit der Durchführung von Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht beauftragt. Sie ist deshalb für die Dauer der Leistungsvereinbarung als beitragsberechtigt anzuerkennen: Bildungsanbieter Berufsfachschul- Leistungsvereinbarung und Berufsmaturitätsunterricht (von/bis) Careum AG, Bildungszentrum 1. September 2020 bis 31. August 2024 für Gesundheitsberufe

C. Bildungsgänge an höheren Fachschulen Gemäss § 37 Abs. 1 lit. b EG BBG kann der Kanton Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen an Bildungsgänge an höheren Fachschulen anbieten. Bei einem besonderen öffentlichen Interesse kann die Subvention auch mehr als 75% betragen (vgl. § 20a Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 [LS 810.1], Art. 7 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 4. November 2013 [HFSV, LS 414.153]). Gestützt auf § 5 b VFin BBG und die HFSV ist folgender vom Kanton beauftragter Bildungsanbieter für die Dauer der Leistungsvereinbarung als beitragsberechtigt anzuerkennen: Bildungsanbieter von Bildungsgängen Leistungsvereinbarung an höheren Fachschulen (von/bis) Careum AG, Bildungszentrum 1. September 2020 bis 31. August 2024 für Gesundheitsberufe

F. Beitragsberechtigung und Befristung Die Beitragsberechtigung für die Careum AG, Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, wird gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer der jeweiligen Leistungsvereinbarung anerkannt. Mit der Anerkennung der Beitragsberechtigung ist keine Zusicherung einer bestimmten Beitragshöhe verbunden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Careum AG, Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, wird für die Dauer vom 1. September 2020 bis 31. August 2024 als beitragsberechtigt anerkannt.

II. Die Beitragsberechtigung ist befristet auf die Dauer der jeweiligen Leistungsvereinbarung.

III. Mitteilung an die Careum AG (durch die Bildungsdirektion), die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Berufsbildung, Art. 37 und Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2022, 1. Juli 2024 und 1. März 2025 erneut konsolidiert.

Zitiert in