RRB Nr. 441/2020
Corona-Pandemie, Wiederaufnahme Präsenzunterricht an der Volksschule, Schutzkonzept
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. April 2020
441. Corona-Pandemie (Wiederaufnahme Präsenzunterricht an der Volksschule; Schutzkonzept)
Erwägungen
A. Ausgangslage Angesichts der beschleunigten Ausbreitung des Coronavirus hat der Bundesrat am 16. März 2020 die Situation in der Schweiz als ausserordentliche Lage im Sinne des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (SR 818.101) eingestuft. Gleichentags hat der Regierungsrat die Situation im Kanton als ausserordentliche Lage im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar 2008 (LS 520) eingestuft (RRB Nr. 242/2020). Mit der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24) hat der Bundesrat unter anderem Präsenzveranstaltungen an Schulen verboten und die Kantone verpflichtet, für die notwendigen Betreuungsangebote für Kinder zu sorgen, die nicht privat betreut werden können (Art. 5 Abs. 1 und 3 COVID-19-Verordnung 2). Am 18. März 2020 hat der Regierungsrat mit der Verordnung über die Sicherstellung der Betreuung der Kinder im Vorschulbereich und an der Kindergarten- und Primarstufe der Volksschule während der Corona-Pandemie (LS 818.12) die Ausführungsbestimmungen dazu erlassen. Am 29. April 2020 hat der Bundesrat die COVID-19-Verordnung 2 geändert. Danach kann ab dem 11. Mai 2020 der Präsenzunterricht an Schulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann, wieder aufgenommen werden. Dabei sind die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) festgelegten Vorgaben für Schutzmassnahmen an Schulen zu berücksichtigen. Die Kantone können weitergehende Schutzmassnahmen anordnen (vgl. Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2). Damit kann der Präsenzunterricht auf allen Stufen der Volksschule wieder aufgenommen werden. Um eine Ausbreitung des Coronavirus gleichwohl weiter einzuschränken, sind zusätzliche Massnahmen anzuordnen.
B. Rechtliche Grundlagen Gemäss § 54b Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (LS 810.1) kann der Regierungsrat zur Verhütung übertragbarer Krankheiten Massnahmen festlegen, welche die Schulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann (öffentliche Volksschulen und Privatschulen), umsetzen. Gemäss § 30a des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) obliegt es den Gemeinden, für ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot zu sorgen.
Aufgrund der besonderen Dringlichkeit dieses Beschlusses ist dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen und die Rechtsmittelfrist ist zu verkürzen (§ 25 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 55 und 22 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959, [LS 175.2]).
C. Die Massnahmen im Einzelnen 1. Verringerung Klassengrösse im Präsenzunterricht Um die vom BAG für die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts festgelegten Grundprinzipien und Vorgaben besser einhalten zu können, ist die Anzahl der jeweils gleichzeitig im Präsenzunterricht anwesenden Schülerinnen und Schüler auf 15 zu beschränken. Die Schulen teilen dazu wenn nötig die Klassen in zwei Gruppen. Es ist darauf zu achten, dass die Gruppenzusammensetzung möglichst stabil bleibt und sich die beiden Gruppen nicht mischen. Klassen mit weniger als 16 Schülerinnen und Schüler, insbesondere an Sonderschulen, müssen nicht aufgeteilt werden, wenn die Vorgaben des BAG eingehalten werden können. Die Verkleinerung der Klassengrösse bedeutet in der Regel, dass durchschnittlich nur die Hälfte der üblichen obligatorischen Lektionen in der Schule unterrichtet werden können. Im Präsenzunterricht werden damit im Kindergarten 10 bis 12 Wochenlektionen, auf der Primarstufe 12 bis 15 Wochenlektionen und auf der Sekundarstufe 16 bis 18 Wochenlektionen unterrichtet. Die Schulen erstellen einen Sonderstundenplan, den sie den Eltern möglichst frühzeitig bekannt geben. Der Präsenzunterricht wird ergänzt mit Aufgaben und Aufträgen aus unterschiedlichen Fachbereichen, die zu Hause bearbeitet und gelöst werden. Bewährte Methoden des Fernunterrichts können dabei weiterhin eingesetzt werden. Fernunterricht im umfassenden Sinne wird nur noch für Schülerinnen und Schüler, die den Präsenzunterricht über eine längere Zeit nicht besuchen können, und für Schülerinnen und Schüler in Quarantäne angeboten. Integrative Förderung, Deutsch als Zweitsprache, integrierte Sonderschulung und Therapien gemäss § 9 sowie Begabtenförderung gemäss § 5 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (LS 412.103) können ebenfalls ab dem 11. Mai 2020 wieder im Präsenzunterricht und unter Einhaltung der Vorgaben des BAG aufgenommen werden. Ausserhalb der obligatorischen Fächer gemäss Lehrplan und der sonderpädagogischen Massnahmen darf kein Präsenzunterricht stattfinden. Weitere Angebote der Volksschule (z. B. Freifächer und Kurse der Sekundarschule, freiwilliger Schulsport) oder von Dritten in den Schulen durchgeführte Angebote (z. B. Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur, freiwilliger Religionsunterricht) finden nicht oder weiterhin im Fernunterricht statt.
Gemeinden mit ein- oder zweiwöchigen Schulferien zwischen 11. Mai und 8. Juni 2020 (Heuferien) können bis zum 8. Juni 2020 auf den Präsenzunterricht vollständig verzichten. Dies rechtfertigt sich, weil bei diesen Gemeinden der organisatorische Aufwand für die Umstellung auf Präsenzunterricht mit verringerter Klassengrösse in einem ungünstigen Verhältnis zur tatsächlichen Dauer eines so durchgeführten Unterrichts steht. 2. Verbot von Klassenlagern und Veranstaltungen Um eine Ausbreitung des Coronavirus einzuschränken, von der Corona-Pandemie besonders betroffene Landesteile zu entlasten und die Belegung des öffentlichen Verkehrs zu verringern, soll weiterhin auf Reisen verzichtet werden. Eine Einhaltung der Vorgaben ist zudem in Klassenlagern oder auf Schulreisen nicht einzuhalten. Zudem ist noch offen, in welchem Umfang Beherbergungsbetriebe und Gaststätten, Museen sowie Transportbetriebe und Bergbahnen in den kommenden Monaten überhaupt zur Verfügung stehen. Deshalb ist es erforderlich, allen Schulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann (öffentliche Volksschulen und Privatschulen), solche Aktivitäten vorerst bis zu den Sommerferien zu untersagen. Aufgrund des weiterhin bestehenden weitgehenden Veranstaltungsverbots und um eine Durchmischung grösserer Personengruppen zu verhindern, sind sämtliche klassenübergreifenden Veranstaltungen wie Schulhaus- und Abschlussfeste, Sporttage, Theateraufführungen und Projektwochen an allen Schulen ebenfalls zu verbieten.
D. Unterrichtsergänzende Betreuung Mit der teilweisen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts ab dem 11. Mai 2020 ist auch das schulergänzende Betreuungsangebot durch die Gemeinden schrittweise wieder auszubauen. Gleichzeitig soll aber die Anzahl der in den Schulen anwesenden Kinder während der Dauer des reduzierten Präsenzunterrichts beschränkt bleiben und die Gruppengrösse ist auch in der Betreuung auf 15 Schülerinnen und Schüler zu beschränken, damit diese Massnahme ihre volle Wirkung entfalten kann. Zudem können die Gemeinden aus organisatorischen und personellen Gründen den gewohnten Umfang an Tagesstrukturen während der Dauer des Präsenzunterrichts im reduzierten Klassenverband möglicherweise nicht anbieten. Die Gemeinden können deshalb bis zur vollständigen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts ihr Betreuungsangebot weiterhin beschränken. In jedem Fall zu gewährleisten ist aber weiterhin die minimale Betreuung für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern in für die Gesellschaft unerlässlichen Bereichen tätig sind, und für Schülerinnen und Schüler, die aus sozialen Gründen zwingend auf familienergänzen- de Betreuung angewiesen sind. Darüber hinaus ist das Betreuungsangebot angemessen dem tatsächlichen Bedarf entsprechend zu erweitern. Dabei sind insbesondere Kinder von Eltern zu berücksichtigen, die aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit, die nicht zuhause ausgeführt werden kann, auf eine Betreuung angewiesen sind, sowie Kinder von alleinerziehenden Eltern und Kinder aus beengten Wohnverhältnissen. Mit der Wiederaufnahme des gesamten Präsenzunterrichts ab dem 8. Juni 2020 haben die Gemeinden sodann wieder das gewohnte bedarfsgerechte Angebot an schulergänzender Betreuung anzubieten. Auch in der schulergänzenden Betreuung sind die Grundprinzipien des BAG für die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts einzuhalten.
E. Geltungsdauer Die Beschränkungen des Präsenzunterrichts gelten bis zum 8. Juni 2020. Bei einem günstigen Verlauf der Infektionszahlen kann ab diesem Datum der Präsenzunterricht wieder vollständig und im gewohnten Klassenverband aufgenommen werden. Auch der nicht obligatorische Präsenzunterricht kann ab dem 8. Juni 2020 wieder aufgenommen werden. Bei einem ungünstigen Verlauf der Infektionszahlen kann der Regierungsrat die Beschränkungen ganz oder teilweise verlängern.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. An allen Schulen der Volksschule wird ab 11. Mai 2020 der Präsenzunterricht in den obligatorischen Fächern wieder aufgenommen. Es dürfen höchstens 15 Schülerinnen und Schüler gleichzeitig im Präsenzunterricht anwesend sein.
II. Die Gemeinden können die Anzahl der Wochenlektionen, die im Präsenzunterricht stattfinden, gemäss Erwägung C Ziff. 1 verringern. In Freifächern, freiwilligen Kursen und Angeboten der Schule sowie in Unterrichtsangeboten von Dritten, die im Zusammenhang mit der Schule durchgeführt werden, sind Präsenzveranstaltungen verboten.
III. Gemeinden mit Schulferien zwischen dem 11. Mai 2020 und dem 8. Juni 2020 (Heuferien) können während dieser Zeit auf die Durchführung von Präsenzunterricht verzichten, wenn ein ausreichender Fernunterricht sichergestellt ist.
IV. Die Durchführung von Klassenlagern, Schulreisen und Exkursionen sowie die Durchführung von klassenübergreifenden Projektwochen, Sporttagen, Schulfesten und ähnlichen Veranstaltungen ist auf allen Stufen der Volksschule und an allen Schulen, an denen die öffentliche Schulpflicht erfüllt werden kann, verboten.
V. Bis zur vollständigen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts haben die Gemeinden mindestens ein beschränktes unterrichtsergänzendes Betreuungsangebot gemäss Erwägung D anzubieten. Es dürfen höchstens 15 Schülerinnen und Schüler gleichzeitig in einer Gruppe betreut werden.
VI. Die Vorgaben des Schutzkonzepts des Bundes sind für die Gemeinden verbindlich. Die Gemeinden sorgen für die Umsetzung und Einhaltung dieser Vorgaben.
VII. Dispositiv I, II, III und V gelten bis zum 8. Juni 2020, Dispositiv IV bis zum 17. Juli 2020.
VIII. Gegen diesen Beschluss kann innert zehn Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IX. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. X. Veröffentlichung im Amtsblatt.
XI. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli