RRB Nr. 450/2020
Dringliche Anfrage Erich Vontobel, Bubikon, Jürg Sulser, Otelfingen, und Christian Müller, Steinmaur, betreffend Corona-bedingte Schliessung von Parkplätzen überdenken, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 119/2020
Sitzung vom 6. Mai 2020
450. Dringliche Anfrage (Corona-bedingte Schliessung von Parkplätzen überdenken) Die Kantonsräte Erich Vontobel, Bubikon, Jürg Sulser, Otelfingen, und Christian Müller, Steinmaur, reichten am 20. April 2020 folgende dringliche Anfrage ein: In vielen Zürcher Gemeinden wurden zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus sämtliche Parkplätze in Wäldern und an stark befahrenen Strassen geschlossen. Wir alle sind sehr froh und dankbar, dass wir jeden Tag Lebensmittel und das Nötigste in den Läden kaufen können. Dass die meisten Güter mit unterschiedlichsten Transportfahrzeugen, die von Fahrern gelenkt werden, in die Läden kommen, scheint vergessen gegangen zu sein. Wo sollen die Fahrer ihre gesetzlich nach ARV (Arbeits- und Ruhezeitverordnung) vorgegebenen Pausen verbringen, wenn die Parkplätze geschlossen sind? In der Gemeinde Hittnau zum Beispiel sind alle Plätze geschlossen. Wir haben bei der Gemeinde nachgefragt, ob es eine Möglichkeit gäbe, wenigstens die Plätze an stark befahrenen Strassen für die Fahrer von Versorgungsfahrten zu öffnen. Die Antwort des Zuständigen war zugleich eine Bitte um Unterstützung. Sie hätten die Weisung von oben, alles zu schliessen. Er könne unser Anliegen verstehen und würde es begrüssen, wenn die Sache auf Kantonsebene neu überdenkt würde. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Nach welchen Kriterien wurde und wird die Schliessung von Parkplätzen veranlasst?
2. Hat der Regierungsrat davon Kenntnis, dass gerade Parkplätze, die von Lkw-Fahrern dringend benötigt werden, geschlossen sind? Wenn ja, was gedenkt er zur Verbesserung der Situation zu tun? Wenn nein, welche Stelle hat die Schliessung veranlasst?
3. Ist sich der Regierungsrat bewusst, dass durch die Schliessung der Parkplätze Lkw-Fahrer die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht einhalten können und somit ein Unfallrisiko eingegangen wird?
4. Sieht der Regierungsrat auch dringenden Handlungsbedarf, um die Situation der Lkw-Fahrer zu verbessern? Wenn nein, weshalb?
5. Die Schliessung von Parkplätzen führt zu Wildparkieren an zum Teil unübersichtlichen Stellen und ist ein Sicherheitsrisiko. Wie stellt sich der Regierungsrat dazu?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die dringliche Anfrage Erich Vontobel, Bubikon, Jürg Sulser, Otelfingen, und Christian Müller, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Am 13. März 2020 erliess der Bundesrat gestützt auf das Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (SR 818.101) die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24) und passte diese in der Folge mehrmals an. Die Polizei und weitere durch die Kantone ermächtigte Vollzugsorgane sorgen für die Einhaltung der Vorgaben im öffentlichen Raum. Sie können dazu die Nutzung von öffentlichen Einrichtungen beschränken, soweit diese nicht bereits unter das vom Bund angeordnete Verbot im Sinne von Art. 6 COVID-19- Verordnung 2 fallen. Verschiedene Gemeinden schlossen, wo es ihren Kontrollorganen nach ihrer Beurteilung nicht möglich war, im öffentlichen Raum grössere Menschenansammlungen zu verhindern und die Einhaltung der erforderlichen Distanz zu gewährleisten, Parkplätze gestützt auf § 5 Abs. 3 der Kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 (LS 741.2). Zum Teil erliessen die aus Zusammenschlüssen mehrerer Gemeinden gebildeten regionalen Führungsstäbe entsprechende Weisungen an ihre Mitglieder. Aufgrund der vom Bundesrat mittlerweile beschlossenen Lockerungen der Massnahmen wurden die Verbote zu einem Teil wieder aufgehoben. Die Schliessungen wurden in keinem Fall von einer kantonalen Stelle angeordnet. Zu Fragen 3 und 4: Die Verkehrssicherheit ist dem Regierungsrat ein wichtiges Anliegen. Er legt Wert darauf, dass die berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und -führer die vorgeschriebenen Ruhezeiten einhalten können. Nach Ansicht des Regierungsrates sollten die Gemeinden die entsprechenden Parkierungsmöglichkeiten bieten. Zu Frage 5: Gemäss Art. 37 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) dürfen Fahrzeuge nur dort abgestellt werden, wo sie den Verkehr nicht behindern oder gefährden könnten. An diese Grundregel haben sich alle Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen zu halten. Stellt die Polizei fest, dass abgestellte Fahrzeuge den Verkehr gefährden oder behindern, setzt sie die Sicherheitsregeln durch.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli