RRB Nr. 452/2015
Motion Monika Wicki, Wald, Andreas Erdin, Wetzikon, und Johannes Zollinger, Wädenswil, betreffend den Nachteilsausgleich nicht den Gerichten überlassen, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 66/2015
Sitzung vom 29. April 2015
452. Motion (Den Nachteilsausgleich nicht den Gerichten
Erwägungen
überlassen) Kantonsrätin Monika Wicki, Wald, sowie die Kantonsräte Andreas Erdin, Wetzikon, und Johannes Zollinger, Wädenswil, haben am 23. Februar 2015 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt, gestützt auf das schweizerische Behindertengleichstellungsgesetz, gesetzliche Grundlagen für Gewährung des Nachteilsausgleichs auf allen Ausbildungsstufen (Volksschule, Mittelschule, Berufsbildung, Hochschulen) auszuarbeiten. Begründung: Art. 2 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) legt fest, dass eine Benachteiligung vorliegt, «wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.» Aufgrund dieses übergeordneten Gesetzes und der Grundlagen der Volksschule des Kantons Zürich kann ein Recht auf einen Nachteilsausgleich Schülerinnen und Schüler mit Behinderung abgeleitet werden. Zentral ist dabei die Frage, ob das persönliche Potential vorhanden ist, um den Kern einer anvisierten Aufgabe erfüllen zu können. Die Gewährung des Nachteilsausgleiches ist auf den verschiedenen Ausbildungsstufen weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsebene geregelt. Bezüglich der Volksschule wird in der Broschüre «Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen – Beurteilung im Zeugnis und in Lernberichten» lediglich als Beispiel die Anwendung des Nachteilsausgleichs generell und anhand der Lese- und Rechtschreibeschwäche dargestellt. Auf gymnasialer Ebene besteht eine Form des Nachteilsausgleichs für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen, welche sich einer Aufnahmeprüfung an ein kantonales Gymnasium unterziehen. Dies ist geregelt im § 20 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule (LS 413.250.1) und den Richtlinien über die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen an kantonalen Mittelschulen vom 30. Jan. 2014.
Auf der Ebene der Berufsbildung ist lediglich geregelt, dass bei den Lehrabschlussprüfungen Gesuche um Nachteilsausgleich eingereicht werden können. Auch auf der Ebene der Hochschulen wird die Gewährung des Nachteilsausgleiches im Wesentlichen der einzelnen Schule überlassen. Dies zeigt, die Regelungen bezüglich des Nachteilsausgleichs auf den verschiedenen Ausbildungsstufen sind dürftig und unvollständig. Auch ist die Ausgangslage bei Übergängen zwischen den verschiedenen Stufen immer wieder neu und somit weder einheitlich noch gleichbleibend für die Betroffenen. Der Nachteilsausgleich ist weder auf Gesetzes- und Verordnungsebene noch auf der konzeptuellen Ebene der Bildungsdirektion stringent geregelt. Um Willkür, Benachteiligung und einer Flut von Gerichtsentscheiden vorzubeugen, ist es daher wichtig, die Gewährung des Nachteilsausgleiches auf der kantonalen Ebene auf Gesetzesstufe zu regeln.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Monika Wicki, Wald, Andreas Erdin, Wetzikon, und Johannes Zollinger, Wädenswil, wird wie folgt Stellung genommen: Jeder Nachteilsausgleich ist individuell festzulegen. Die Bandbreite an möglichen Massnahmen ist sehr vielfältig und jeweils abhängig von der im Einzelfall vorliegenden Behinderung. Es ist deshalb nicht möglich, den Nachteilsausgleich im Rahmen eines Gesetzes umfassend und abschliessend zu regeln. Eine Gesetzesbestimmung in diesem Zusammenhang müsste so offen formuliert werden, dass letztlich nur der Rechtsanspruch auf Nachteilsausgleichsmassnahmen festgehalten werden könnte. Solche Gesetzesbestimmungen bestehen jedoch bereits. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ergibt sich aus dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) oder kann für Bereiche, auf die das BehiG keine Anwendung findet, direkt aus dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) abgeleitet werden. Eine ausreichende Information der Schulen sowie Richtlinien oder Informationsmaterialien sind geeignetere Instrumente für die Umsetzung des Anspruchs auf einen Nachteilsausgleich als eine zusätzliche Gesetzesbestimmung. Sie erlauben im Einzelfall die Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs gegen Diskriminierung sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Schülerinnen und Schülern, Lernenden und Studierenden mit Behinderung.
Im Volksschulbereich soll die bestehende Broschüre «Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen – Beurteilung im Zeugnis und in Lernberichten» erweitert werden. Zudem wird eine Informationsreihe für Lehrpersonen, Schulleitungen und Schulbehörden zum Thema Nachteilsausgleich geplant. Für die Mittelschulen bestehen Richtlinien, die sich bewährt haben. Im Bereich der beruflichen Grundbildung werden zurzeit, unter Berücksichtigung einer Empfehlung der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz vom 17. September 2014 zum Nachteilsausgleich, Richtlinien erarbeitet. Auch im Hochschulbereich bestehen bereits Richtlinien oder sind in Erarbeitung. Die Universität Zürich verfügt über eine Beratungsstelle, die eine dem Einzelfall angemessene Umsetzung des Anspruchs auf Nachteilsausgleich gewährleistet. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 66/2015 nicht zu überweisen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi