RRB Nr. 454/2022
Teilrevision der Sprachenverordnung, Schreiben an das EDI
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. März 2022
454. Vernehmlassung (Änderung der Sprachenverordnung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 hat das Eidgenössische Departement des Innern den Kantonsregierungen den Entwurf der Änderung der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010 (SpV; SR 441.11) zur Vernehmlassung unterbreitet. Die SpV ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Ihre Bestimmungen haben sich in der Anwendung bisher bewährt. Anlass für die nun geplante Teilrevision sind Änderungen im Förderdispositiv zum schulischen Austausch und die vom Bundesrat in der Kulturbotschaft 2021– 2024 angekündigte Neuausrichtung der Unterstützung von Verständigungsorganisationen. Zudem haben die Kantone eine thematische Öffnung der Förderbestimmungen zur Unterstützung der Landessprachen im Unterricht vorgeschlagen. Im Zuge der Teilrevision sollen schliesslich auch redaktionelle Bereinigungen der Verordnung erfolgen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an stabsstelledirektion@bak.admin.ch): Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 haben Sie uns den Entwurf der Änderung der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010 (SpV; SR 441.11) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Gegen die vorgeschlagenen Anpassungen und den legislativen Nachvollzug bewährter Praxis ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zu begrüssen ist, dass im Rahmen von Art. 10 E-SpV künftig auch Vorhaben gefördert werden können, die einen Bezug zu bildungspolitischen Schwerpunkten aufweisen. Ein besonderes Augenmerk ist aber auf die Schnittstelle zwischen Förderbeiträgen nach Art. 9 und Förderbeiträgen nach Art. 10 E-SpV zu richten. So sollten auch innovative Lehrmittel für den Unterricht einer zweiten und dritten Landessprache, die im Rahmen eines Austauschprojektes entwickelt werden, in den Genuss von Förderbeiträgen nach Art. 10 E-SpV kommen. Es wäre zu begrüssen, wenn dies zumindest in den Erläuterungen zu Art. 10 E-SpV ausdrücklich erwähnt würde.
Was die Förderung des schulischen Austauschs betrifft, ist sicherzustellen, dass wie bis anhin nicht nur der nationale, sondern auch der internationale Austausch gefördert wird. Art. 9 E-SpV ist daher entsprechend zu ergänzen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli