RRB Nr. 456/2022
Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen, Schreiben an EJPD
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. März 2022
456. Verordnung über die Interoperabilität zwischen
Erwägungen
den Schengen/Dublin-Informationssystemen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) das Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin- Informationssystemen (N-IOP-Verordnung) eröffnet. Am 19. März 2021 wurden die im Zusammenhang mit der Übernahme der EU-Verordnungen zur Interoperabilität (Schengen-Weiterentwicklungen) erforderlichen Gesetzesanpassungen durch die eidgenössischen Räte verabschiedet. Die auf Gesetzesstufe neu vorgesehenen Zugriffsrechte auf die Komponenten der Interoperabilität sind in die N-IOP-Verordnung aufzunehmen. Die N-IOP-Verordnung legt insbesondere die Verfahren für den Zugang zu Daten zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten und für die Verifizierung von Verknüpfungen zwischen Daten fest.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an simone.rusterholz@fedpol.admin.ch und anna.wolf@fedpol.admin.ch): Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 haben Sie das Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen eröffnet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und können Ihnen mitteilen, dass wir die Regelungen grundsätzlich begrüssen und die Zugriffsrechte als Mehrwert für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben beurteilen. Die Implementierung der durch die EU vorgegebenen obligatorischen Verfahren an der Grenzkontrolle des Flughafens Zürich hat verschiedene technische Anpassungen der kantonalen Systeme zur Folge. Entsprechend ist der Kanton darauf angewiesen, dass der Bund die Kantone frühzeitig darüber informiert.
Im Einzelnen ist Folgendes anzumerken: Zu Art. 7, Art. 16, Art. 20, Art. 28: Protokollierung der Abfragen Es ist unklar, wie die Protokollierung der Abfragen erfolgen soll. Es ist zwingend, dass diese automatisiert im System selbst erfolgen muss und die Verantwortung für die Protokollierung bei der Systembetreiberin liegt. Wir beantragen, dies entsprechend in der Verordnung zu regeln. Art. 11 Bst. c Ziff. 6: Bezeichnung Behörden Es ist nicht klar, was unter dem Begriff «Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden» zu verstehen ist. Es ist deshalb dieselbe Formulierung wie in Art. 11 Bst. b Ziff. 2 zu wählen. Art. 14 Abs. 1: Voraussetzungen für den Erhalt der Daten Der Wortlaut der Bestimmung suggeriert, dass das Bundesamt für Polizei eine umfassende materielle Prüfung der Verdachtslage und der Eignung der beantragten Daten für den Verfahrenszweck durchführt, bevor der vollständige Datenzugang gewährt wird. Bei hoher Dringlichkeit und drohenden Gefahrenlagen könnte dies zu zeitlichen Verzögerungen führen. Wir beantragen ein schlankes, rasches Verfahren zur Prüfung der Datenzugangsgesuche und auf umfassende individuelle Begründungspflichten zu verzichten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli