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Strassen, Stallikon, 650 Reppischtalstrasse, behindertengerechten Ausbau der Bushaltestellen Wolfenhof, Tägerst und Aumüli, Erstellung einer Linksabbiegespur im Weiler Aumüli, Projektfestsetzung, neue Ausgabe

RRB Nr. 459/2014 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 9. Apr. 2014

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-459-2014/de/strassen-stallikon-650-reppischtalstrasse-behindertengerechten-ausbau-der-bushaltestellen-wolfenhof-tagerst-und-aumuli-erstellung-einer-linksabbiegespur-im-weiler-aumuli-projektfestsetzung-neue-ausgabe

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 459/2014

Strassen, Stallikon, 650 Reppischtalstrasse, behindertengerechten Ausbau der Bushaltestellen Wolfenhof, Tägerst und Aumüli, Erstellung einer Linksabbiegespur im Weiler Aumüli, Projektfestsetzung, neue Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. April 2014

459. Strassen (Stallikon, 650 Reppischtalstrasse)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Reppischtalstrasse ist eine regionale Verbindungsstrasse im Knonaueramt. Im Rahmen des ordentlichen Unterhalts soll 2014 die Reppischtalstrasse in Stallikon durch die Unterhaltsregion II instand gestellt werden. In diesem Zusammenhang sind die drei Bushaltestellen (Aumüli, Tägerst und Wolfenhof), die sich im Perimeter dieser Strasseninstandstellung befinden, gemäss dem heutigen Standard zu erneuern und behindertengerecht auszubauen. Durch die Erstellung einer Linksabbiegespur Richtung Bonstetten (Autobahnzubringer) wird die Situation bei der Linksabbiege-Beziehung Reppischtal-/Bonstetterstrasse verbessert. Das vom Tiefbauamt im Einvernehmen mit der Gemeinde Stallikon ausgearbeitete Projekt sieht im Wesentlichen folgende Massnahmen vor: – Behindertengerechter Ausbau von drei Bushaltestellen (sechs Busbuchten) – Erstellung Linksabbiegespur Richtung Bonstetten (Autobahnzubringer) im Weiler Aumüli Der Gemeinderat Stallikon hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG) mit Beschluss vom 16. April 2013 zugestimmt. Das Vorprojekt wurde gemäss § 13 StrG vom 19. April bis 21. Mai 2013 der Bevölkerung zur Stellungnahme unterbreitet. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 11. Oktober bis 11. November 2013. Innerhalb der Auflagefrist ist eine Projekteinsprache eingegangen. Diese wurde aufgrund einer erfolgreichen Einspracheverhandlung zurückgezogen.

B. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat mit Schreiben vom 15. Mai 2013 das Bauprojekt aus lärmtechnischer Sicht beurteilt und ist zum Schluss gekommen, dass der Ausbau der Bushaltestellen aus lärmtechnischer Sicht unbedenklich ist. Die Verbreiterung der Strasse (Linksabbiegespur Richtung Bonstetten) führt zu keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte.

Der für das vorliegende Projekt notwendige Landerwerb wurde gütlich durchgeführt. Aufgrund des Ergebnisses der Einspracheverhandlung wird das Immobilienamt beauftrag die Abtretungsverträge auszuarbeiten. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 21. November 2013 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 5 000 Bauarbeiten 1 250 000 Nebenarbeiten 120 000 Technische Arbeiten 225 000 Total 1 600 000 Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten: in Franken Staatsstrassen Anteil öV (70%) 1 120 000 Fussgängeranlagen (10%) 160 000 Staatsstrassen (10%) 160 000 Fahrradanlagen (10%) 160 000 Total 1 600 000 Die Gesamtkosten des Projekts gehen vollumfänglich zulasten des Kantons. Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine neue Ausgabe von Fr. 1 600 000 zulasten der Investitionsrechnung zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 1 600 000 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgabe Ausgaben Fr. Fr. Fr. Investitionsrechnung Konto 8400.50100 80020 1 120 000 1 120 000 Staatsstrassen Anteil öV (federführend) Konto 8400.50100 00000 160 000 160 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50110 00000 160 000 160 000 Staatsstrassen Konto 8400.50130 00000 160 000 160 000 Fahrradanlagen Total 1 600 000 1 600 000

In der erwähnten Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2047/2012 bewilligte Ausgabe von Fr. 100 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 60 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Abschreibungssatz Betrag Baukosten (2,25%) Fr. Fr. Fr. Staatsstrassen Anteil öV 70% 1 120 000 14 000 2,5% 28 000 Fussgängeranlagen 10% 160 000 2 000 2,5% 4 000 Staatsstrassen 10% 160 000 2 000 2,5% 4 000 Fahrradanlagen 10% 160 000 2 000 2,5% 4 000 Zwischentotal 20 000 40 000 Total 100% 1 600 000 60 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-80465, Stallikon, 650 Reppischtalstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2014 enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für den behindertengerechten Ausbau der Bushaltestellen Wolfenhof, Tägerst und Aumüli sowie die Erstellung einer Linksabbiegespur im Weiler Aumüli an der 650 Reppischtalstrasse, Gemeinde Stallikon, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung wird eine neue Ausgabe von Fr. 1 600 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Diese Beträge werden nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 21. November 2013)

IV. Die Verfügung Nr. 2047/2012 des Tiefbauamtes wird aufgehoben.

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird ermächtigt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben, Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge abzuschliessen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Stallikon, Reppischtalstrasse 53, 8143 Stallikon (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projektexemplars [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi