RRB Nr. 459/2019
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Winterthur, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Mai 2019
459. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Winterthur)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Winterthur haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 25. November 2018 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Stadt Winterthur beschlossen. Gegenstand der Abstimmung waren zum einen Vorschriften zur Regelung des mittelfristigen Ausgleichs der Rechnung sowie zur Ausgabenbremse. Danach ist der Stadtrat bei der Gefährdung des mittelfristigen Ausgleichs der Rechnung verpflichtet, die Ausgabenbefugnisse auf ihre Dringlichkeit zu prüfen. Mit der Ausgabenbremse wird demgegenüber für bestimmte Beschlüsse die Zustimmung mindestens der Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Gemeinderates verlangt (vgl. Art. 48b GO). Zum anderen wurde der Grundsatz in die Gemeindeordnung aufgenommen, wonach gemeindeeigenes Land, das überbaut werden kann, grundsätzlich nur im Baurecht abgegeben werden darf.
3. Die Vorschriften geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Winterthur am 25. November 2018 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, den Bezirksrat Winterthur, Hermann-Götz-Strasse 26, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli