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Gemeindewesen, Politische Gemeinde Winterthur, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

RRB Nr. 459/2019 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 15. Mai 2019

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-459-2019/de/gemeindewesen-politische-gemeinde-winterthur-gemeindeordnung-anderung-genehmigung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 459/2019

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Winterthur, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Mai 2019

459. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Winterthur)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Winterthur ­haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 25. November 2018 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Stadt Winterthur beschlossen. Gegenstand der Abstimmung waren zum einen Vorschriften zur Regelung des mittelfristigen Ausgleichs der Rechnung sowie zur Ausgabenbremse. Danach ist der Stadtrat bei der Gefährdung des mittelfristigen Ausgleichs der Rechnung verpflichtet, die Ausgabenbefugnisse auf ihre Dringlichkeit zu prüfen. Mit der Ausgabenbremse wird demgegenüber für bestimmte Beschlüsse die Zustimmung mindestens der Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Gemeinderates verlangt (vgl. Art. 48b GO). Zum anderen wurde der Grundsatz in die Gemeindeordnung aufgenommen, wonach gemeindeeigenes Land, das überbaut werden kann, grundsätzlich nur im Baurecht abgegeben werden darf.

3. Die Vorschriften geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Winterthur am 25. November 2018 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, den Bezirksrat Winterthur, Hermann-Götz-Strasse 26, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.