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Aktualisierung der Verordnung des WBF über die Festlegung der zu den Anwendungsgebieten für Steuererleichterungen gehörenden Gemeinden, Schreiben an das WBF

RRB Nr. 459/2022 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 23. März 2022

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-459-2022/de/aktualisierung-der-verordnung-des-wbf-uber-die-festlegung-der-zu-den-anwendungsgebieten-fur-steuererleichterungen-gehorenden-gemeinden-schreiben-an-das-wbf

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 459/2022

Aktualisierung der Verordnung des WBF über die Festlegung der zu den Anwendungsgebieten für Steuererleichterungen gehörenden Gemeinden, Schreiben an das WBF

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. März 2022

459. Aktualisierung der Verordnung des WBF über die Festlegung

Erwägungen

der zu den Anwendungsgebieten für Steuererleichterungen gehörenden Gemeinden (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) das Anhörungsverfahren zur Aktualisierung der Verordnung des WBF über die Festlegung der zu den Anwendungsgebieten für Steuererleichterungen gehörenden Gemeinden (SR 901.022.1) eröffnet. Um die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Regionen zu stärken, regionale Disparitäten abzubauen und Arbeitsplätze in strukturschwachen Gebieten zu schaffen und zu erhalten, kann der Bund gestützt auf Art. 103 der Bundesverfassung (SR 101) und Art. 12 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik (SR 901.0) für die direkte Bundessteuer Steuererleichterungen gewähren. Im Vordergrund stehen dabei Vorhaben industrieller Unternehmen und produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe. Die Festlegung der Gebiete, in denen Unternehmen von Steuererleichterungen profitieren können, obliegt dem Bundesrat bzw. dem zur Umsetzung beauftragten WBF. Das Steuerungsmodell und die Anwendungsgebiete wurden im Rahmen der 2016 in Kraft getretenen Reform überprüft und angepasst. Die Grundlage dazu bildete die von der Credit Suisse Economics & Research erstellte Studie «Überprüfung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen im Rahmen der NRP» vom Juli 2014. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (SR 901.022) prüft das WBF einmal pro Legislaturperiode eine allfällige Änderung der Anwendungsgebiete im Rahmen des bestehenden Steuerungsmodells. Demnach wurde 2021 eine Aktualisierung vorbereitet, um die Veränderungen in den Gemeindestrukturen und aktuelle wirtschaftliche Daten in die Beurteilung der Anwendungsgebiete zu integrieren. Mit der vorliegenden Anhörung werden die Kantone eingeladen, die aktualisierte Liste der Gemeinden gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung zu überprüfen. Gemeinden, welche die betreffenden Kantone in der Vergangenheit ausdrücklich vom Grundperimeter ausgenommen haben, wurden wiederum beim aktualisierten Grundperimeter nicht berücksichtigt. Sie können auf Antrag der Kantone wieder in den Grundperimeter aufgenommen werden. Ebenso haben die Kantone die Möglichkeit, ihre jeweiligen Gemeinden aus den Anwendungsgebieten und damit aus dem Grundperimeter auszuschliessen.

Das Steuerungsmodell, d. h. die Kriterien zur Bestimmung des Grundperimeters, und der Strukturschwäche-Indikator sowie die Zuordnung der Zentren und Gemeinden zu den Gebietskategorien gemäss der Klassifikation des Bundesamtes für Raumentwicklung von 2012 werden in der Legislaturperiode 2023–2027 überprüft und sind nicht Gegenstand der vorliegenden Anhörung. Es geht vorliegend einzig um eine Überprüfung der aktualisierten Liste jener Gemeinden, in denen Steuererleichterungen gewährt werden können. Bisher gehörten mit Dürnten und Rüti zwei Gemeinden im Kanton Zürich zum Anwendungsbereich. Das WBF schlägt vor, neu zusätzlich die Gemeinde Bachenbülach als «Weiteres Zentrum im ländlichen Raum» in den Perimeter der Anwendungsgebiete aufzunehmen. Der Verordnungsänderung kann zugestimmt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an tax-report@seco.admin.ch): Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 haben Sie uns die Aktualisierung der Verordnung des WBF über die Festlegung der zu den Anwendungsgebieten für Steuererleichterungen gehörenden Gemeinden (SR 901.022.1) zur Anhörung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Der Neuaufnahme der Gemeinde Bachenbülach in den Anwendungsgebieten als «Weiteres Zentrum im ländlichen Raum» stimmen wir zu. Wir begrüssen daher die vorgeschlagene Verordnungsänderung und haben dazu keine weiteren Bemerkungen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Peter Hösli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 103 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Regionalpolitik, Art. 12 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. April 2024 erneut konsolidiert.