RRB Nr. 462/2024
Anfrage Karin Fehr Thoma, Uster, und Mitunterzeichnende betreffend Tragfähigkeit von Sonderschulen, Tagessonderschulen, Schulheimen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 62/2024
Sitzung vom 15. Mai 2024
462. Anfrage (Tragfähigkeit von Sonderschulen [Tagessonderschulen, Schulheimen]) Kantonsrätin Karin Fehr Thoma, Uster, und Mitunterzeichnende haben am 4. März 2024 folgende Anfrage eingereicht: Aufgrund verfassungsmässiger, staatsvertraglicher, nationaler und kantonaler rechtlicher Vorgaben hat der Kanton Zürich die Rahmenbedingungen für ein integratives Schulsystem zu schaffen. Gemäss Bildungsbericht Schweiz 2023 weist der Kanton Zürich für das Schuljahr 2020/2021 eine vergleichsweise hohe Integrationsquote aus. Die Quote der separierten Sonderschulung ist seit Jahren konstant. Allein schon wegen der steigenden Schülerzahlen ist ein Ausbau von Sonderschulplätzen absehbar. Nicht oder nur bedingt bekannt ist, in welchem Ausmass sich heutige Sonderschulen damit konfrontiert sehen, nicht alle ihnen zugewiesene Kinder halten zu können. Deshalb bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen.
Erwägungen
1. Wie viele Kinder und Jugendliche wurden in den Jahren 2021, 2022 und 2023 einmal oder mehrmals von Tagessonderschulen oder Sonderschulheimen ausgeschlossen?
2. Wie viele dieser ein- oder mehrmalig ausgeschlossenen Kinder und Jugendlichen konnten in den vergangenen drei Jahren von einer anderen Tagessonderschule oder einem anderen Sonderschulheim wieder aufgenommen und dort anschliessend gehalten werden?
3. Wie viele dieser von einer Tagesschule bzw. einem Sonderschulheim ein- oder mehrmals ausgeschlossenen Kinder und Jugendlichen wurden anschliessend bzw. werden heute im Einzelunterricht gefördert?
4. Gibt es Kinder und Jugendliche, die einer Sonderschulung zugewiesen sind und zur Zeit nicht beschult werden? Falls ja, wie viele Kinder und Jugendliche sind es, was sind die konkrete Gründe für deren Nicht- Beschulung? Und was wird unternommen, damit auch diese Kinder wieder von einer Sonderschulung profitieren können?
5. Wie schätzt der Regierungsrat die Ressourcensituation der Tagessonderschulen und Sonderschulheime mit Blick auf Kinder mit besonders hohem Förderbedarf und potenzieller Ausschlussgefahr ein?
6. Wie unterstützt der Kanton Zürich die Tagesschulen und Sonderschulheime konkret dabei, Kinder und Jugendliche mit besonders hohem Förderbedarf zu halten, um Ausschlüsse zu vermeiden?
7. Plant der Kanton Zürich weitere Massnahmen, um die Tragfähigkeit der Tagessonderschulen und Sonderschulheime zu stärken? Falls ja, wie lauten diese, falls nein, weshalb nicht?
8. Falls der Kanton Zürich nicht über die notwendigen Daten zur Beantwortung der Fragen 1–4 verfügt, ist er bereit, diese für eine entsprechende Situationsanalyse bei den Tagessonderschulen, Sonderschulheimen und Gemeinden zu erheben?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Karin Fehr Thoma, Uster, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–4: Es existieren keine Daten zu den Fragen 1–4. Die Bildungsstatistik erfasst Schülerinnen und Schüler, die eine Schule besuchen, per Stichtag 15. September. Unterjährige Austritte und die Gründe für einen Schulwechsel oder Dispensationen vom Unterricht werden nicht erfasst. Die Zahl der Schulwechsel selbst ist zudem nur beschränkt aussagekräftig, da sehr unterschiedliche Gründe Ursache für einen Schulwechsel sein können (z. B. erfolgreiche Reintegrationen in die Regelschule, Wohnortswechsel, Wechsel einer Sonderschule). Bei den alle zwei Jahre stattfindenden Aufsichtsbesuchen des Volksschulamtes in den Sonderschulen werden Daten über Aufnahmen, Abbrüche und Anschlusslösungen der Schülerinnen und Schüler der Institution verlangt und Auffälligkeiten mit der Trägerschaft besprochen. Eine systematische Erfassung über alle Sonderschulen gibt es nicht. Die Gemeinden haben die Pflicht, für alle Kinder und Jugendlichen das Recht auf einen angemessenen Grundschulunterricht sicherzustellen. Die Schulpflicht kann in einer Regelschule, einer Sonderschule, einer Spitalschule, einer Privatschule oder im Rahmen eines Einzelunterrichts erfüllt werden. Eine längere Dispensation vom Unterricht ist lediglich aus medizinischen Gründen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens ausnahmsweise möglich. Zu Fragen 5 und 6: Seit 2022 werden die Aufwände der Sonderschulen mit Pauschalen abgegolten. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der Kosten der vergangenen Jahre unter Berücksichtigung von Teuerung und Änderung von gesetzlichen Grundlagen. Die Pauschalen schliessen auch die Kosten für einen höheren Aufwand für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf und potenzieller Ausschlussgefahr ein. 70% der Sonderschulen konnten 2022 Mittel im Schwankungsfonds zurückstellen und sind damit auch für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit besonders hohem Förderbedarf finanziell gut vorbereitet. Stellt die Fachstelle für Schulbeurteilung im Rahmen ihrer Evaluation oder das Volksschulamt im Rahmen seiner Aufsicht Mängel oder Entwicklungsmöglichkeiten fest, werden mit der Sonderschule Massnahmen und mögliche Unterstützungsangebote besprochen und im Aufsichtsprotokoll verbindlich festgelegt. Zu Fragen 7 und 8:
Das Anliegen der Anfragenden betreffend eine systematische Erhebung der Daten über Aufnahmen, Abbrüche und Anschlusslösungen von Sonderschülerinnen und -schülern wird aufgenommen und im Zusammenhang mit der Realisierung einer möglichst wohnortsnahen Sonderschulung im Rahmen der Umsetzung der gemäss § 21a Abs. 3 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (LS 412.103) vorgesehenen Versorgungsregionen geprüft. Eine systematische Erfassung der Schulverläufe einzelner Kinder und Jugendlicher verbunden mit den Gründen für Austritte aus Sonderschulen wäre datenschutzrechtlich problematisch und administrativ sehr aufwendig. Konkrete Massnahmen zur Stärkung der Tragfähigkeit von einzelnen Sonderschulen sollen deshalb auch weiterhin institutionsbezogen im Rahmen des Aufsichtsprozesses geplant werden, da Ursachen und Rahmenbedingungen sehr unterschiedlich sind.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli