RRB Nr. 467/2014
Bericht des Regierungsrates zu den Erklärungen des Kantonsrates zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. April 2014
467. Bericht des Regierungsrates zu den Erklärungen
Erwägungen
des Kantonsrates zum KEF Gemäss § 13 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) kann der Kantonsrat Erklärungen zum KEF beschliessen. Der Regierungsrat setzt die überwiesenen Erklärungen im nächsten KEF um. Kann oder will er eine Erklärung nicht umsetzen, so hat er dies dem Kantonsrat innerhalb von drei Monaten nach dessen Beschlussfassung schriftlich zu begründen (§ 13 Abs. 2 CRG). An seiner Sitzung vom 27. Januar 2014 hat der Kantonsrat folgende Erklärungen zum KEF überwiesen (KR-Nr. 1/2014): Nr. Titel Direktion Erstunterzeichner/in 1 Fachstelle Kultur JI Kommission für Bildung und Kultur 2 Fachstelle Integration JI René Isler, Martin Farner und Katharina Kull 3 Fachstelle Integration JI Kommission für Staat und Gemeinden 9 Sonstige Universitäre Leistungen BI Kommission für Bildung und Kultur 13 Flächenbedarf pro Arbeitsplatz BD Kommission für Planung und Bau engere Zentralverwaltung 14 Flächenbedarf pro Arbeitsplatz BD Kommission für Planung und Bau übrige Zentralverwaltung 15 Baulicher Zustand verbessern BD Kommission für Planung und Bau
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Zu den vom Kantonsrat überwiesenen Erklärungen zum KEF wird wie folgt Stellung genommen: Der Regierungsrat wird die Erklärungen zum KEF Nr. 9 umsetzen, die Erklärungen Nrn. 13, 14 und 15 mit nachfolgend dargestelltem Inhalt. Die Erklärungen zum KEF Nr. 1, 2 und 3 hingegen werden aus nachfolgenden Gründen nicht umgesetzt:
Nr. 1 Fachstelle Kultur Der in der Erfolgsrechnung separat aufgeführte Kostenbeitrag Bauvorhaben Opernhaus Zürich ist für die gesamte KEF-Periode zu streichen und der Saldo dieser Leistungsgruppe entsprechend anzupassen. Begründung: Der Kostenbeitrag Bauvorhaben muss gemäss § 4 Abs. 2 Opernhausgesetz Teil des Kostenbeitrags Betrieb Opernhaus sein. Stellungnahme des Regierungsrates Am 1. Januar 2012 sind das neue Opernhausgesetz (OpHG LS 440.2) sowie der vom Kantonsrat genehmigte Grundlagenvertrag und die Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Opernhaus Zürich AG (Opernhaus) in Kraft getreten. Damit wurde ein neues Finanzierungsmodell eingeführt, das anstelle der bisherigen Unterstützung des Betriebs mittels eines sechsjährigen Rahmenkredits die jährliche Bewilligung eines Kostenbeitrags im Rahmen des Budgets vorsieht (§ 4 Abs. 2 OpHG). Mit dem OpHG wurde auch eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Finanzierung von baulichen Massnahmen des Opernhauses geschaffen: Gemäss § 4 Abs. 2 OpHG sind auch Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit dem Kostenbeitrag zu finanzieren und laut § 4 Abs. 3 OpHG leistet der Kanton dem Opernhaus für den Unterhalt der Liegenschaften und der technischen Infrastruktur einen Kostenanteil von 2% des Gebäudeversicherungswertes. Gemäss dem Wortlaut von § 4 Abs. 2 OpHG bewilligt der Kantonsrat einen Kostenbeitrag für den Betrieb und die Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Im Sinne einer verbesserten Transparenz hat die Direktion der Justiz und des Innern bereits im KEF 2013–2016 diesen Kostenbeitrag aufgeteilt in einen reinen Kostenbeitrag Betrieb sowie einen Kostenbeitrag Bauvorhaben, der je nach Anfall von Bautätigkeiten eine unterschiedliche Grösse aufweist und so der vorgesehenen Verwendung entspricht. Der Kantonsrat hatte nicht nur im Rahmen der Budgetdebatte 2012, sondern auch im Zusammenhang mit der damaligen KEF-Erklärung Nr. 3 von Matthea Meyer und Markus Späth-Walter davon Kenntnis genommen (RRB Nr. 413/2013). Der Regierungsrat ist bereit, die Darstellung der Ausgaben für Betrieb und Bauvorhaben des Opernhauses den Bedürfnissen des Kantonsrates entsprechend vorzunehmen. Nicht möglich ist jedoch, dem Opernhaus bis auf Weiteres sämtliche notwendigen öffentlichen Mittel für die Verwirklichung dringender Bauvorhaben zu entziehen. Dies gilt umso mehr,
als bisher stets darauf geachtet wurde, den Kostenbeitrag Betrieb auf das Betriebsnotwendige zu beschränken. Folgende Darstellung zeigt, dass der Kostenbeitrag Betrieb sogar tiefer bemessen ist als gemäss der 2010 erstellten Planung, die auf der Grundlage des damals noch geltenden, nur die Finanzierung des Betriebs umfassenden Rahmenkredits erstellt wurde. Jahr Kostenbeitrag Betrieb Bewilligter gemäss KEF 2011–2014 Kostenbeitrag Betrieb (in Mio. Franken) (in Mio. Franken) 2012 81,1 80,8 2013 83,6 80,9 2014 86,5 81,3 Das Opernhaus kann demnach seine Bauvorhaben nicht aus dem Kostenbeitrag Betrieb finanzieren, sondern braucht dazu nach Bedarf einen kantonalen Beitrag. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 2 und Nr. 3 Fachstelle für Integration (gleichlautend) Die Implementation des Bundesprogrammes zur Integrationsförderung respektive der Abruf zusätzlicher Bundesmittel haben ohne Ausbau zusätzlicher Personalstellen und finanzieller Mittel zu erfolgen. Begründung: Die zusätzlichen finanziellen Mittel des Bundes zur Integrationsförderung für interessierte Gemeinden dürfen für die kommenden Planjahre beim Kanton keine zusätzlichen Kosten verursachen, noch darf dafür mehr Personal eingestellt werden. Stellungnahme des Regierungsrates Der Bund stellt dem Kanton Zürich für 2014–2017 für die spezifische Integrationsförderung jährlich 6,4 Mio. Franken zur Verfügung, sofern der Kanton und alle Gemeinden paritätisch mitfinanzieren. Es ist vorgesehen, die kantonalen Nettoausgaben in den kommenden Jahren auf dem Niveau der für 2014 bewilligten Mittel zu plafonieren. Da die Fachstelle jedoch mit der zusätzlichen Übernahme der Integrationsangebote für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge vom Sozialamt einen deutlich höheren Umsatz aufweist und Mittel für die Weiterentwicklung, die Qualitätssicherung und das Projektcontrolling benötigt, hat dies auch beim Personaleinsatz Folgen. Zur angemessenen Unterstützung der Gemeinden bei der Umsetzung des kantonalen Integrationsprogramms sowie zur Bewältigung der vom Sozialamt übernommenen Aufgaben ist ab 2014 eine zusätzliche Stelle notwendig. Neben Finanzbeiträgen erfolgt die Unterstützung der Gemeinden durch die Fachstelle für Integrationsfragen bei der Qualitätssiche-
rung, beim Reporting, bei der Weiterbildung und dem Knowhow-Transfer. Die Gemeinden als wichtige Träger der Integrationsförderung sind auf diese Unterstützung angewiesen. Der geplante Ausbau um eine Stelle ist angesichts des erweiterten Aufgabenkataloges zurückhaltend. Der Saldo der Erfolgsrechnung soll sich indessen gegenüber 2014 nicht weiter erhöhen. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärungen zum KEF ab. Nr. 13 Flächenbedarf pro Arbeitsplatz engere Zentralverwaltung Der Wirtschaftlichkeitsindikator B2 Durchschnittlicher Flächenbedarf pro Arbeitsplatz im Bürobereich engere Zentralverwaltung wird als «max» bezeichnet und wie folgt festgelegt: 2014 17,7 2015 17,5 2016 17,3 2017 17,1 Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat und alle Direktionen sind laufend bestrebt, den vorgegebenen Flächenstandard zu erreichen. Wo immer sich Möglichkeiten und Gelegenheiten abzeichnen, werden Reorganisationsprojekte zur Umplatzierung oder Verdichtung an die Hand genommen. Der Regierungsrat geht mit der Kommission für Planung und Bau einig, dass der Wirtschaftlichkeitsindikator B2 nicht bereits 2014 bei dem vom Regierungsrat angestrebten Wert liegen wird. Neben den von der Kommission angeführten Gründen ist eine Verminderung des durchschnittlichen Flächenbedarfs in der engeren Zentralverwaltung insbesondere dann möglich, wenn ein zunehmender Personalbestand nicht zu einem Flächenzuwachs führt oder wenn bestehende Organisationseinheiten neu in deren engeren Zentralverwaltung untergebracht werden können. Letzteres wird jedoch immer schwieriger, da in den letzten Jahren bereits 30 Mietobjekte aufgelöst und die Organisationseinheiten in die engere Zentralverwaltung übergeführt wurden. Beispiele: – FD, KITT: Stampfenbachplatz 4 – FD, Amt für Tresorerie: Gallusstrasse 4 – BD, ALN: drei Mietobjekte
Der Regierungsrat ist bereit, die Werte des Indikators B2 als stufenweise abnehmende Maximalwerte darzustellen. Jahr 2014 2015 2016 2017 Flächenbedarf pro Arbeitsplatz in m2 17,7 17,5 17,3 17,1 Der Regierungsrat ist bereit, diese Erklärung zum KEF in diesem Sinn umzusetzen. Nr. 14 Flächenbedarf pro Arbeitsplatz übrige Zentralverwaltung Der Wirtschaftlichkeitsindikator B3 Durchschnittlicher Flächenbedarf pro Arbeitsplatz im Bürobereich übrige Zentralverwaltung wird als «max» bezeichnet und wie folgt festgelegt: 2014 17,0 2015 17,0 2016 16,5 2017 16,0 Stellungnahme des Regierungsrates Es kann auf die Ausführungen zum Wirtschaftlichkeitsindikator B2 verwiesen werden. Beim Wirtschaftlichkeitsindikator B3 kommt hinzu, dass es sich zu 75% der Objekte um Mietliegenschaften handelt. Eine Veränderung bzw. Verkleinerung der Mietfläche lässt sich meist nur bei einem Umzug einer Organisationseinheit erreichen. Alle grösseren Organisationseinheiten, bei denen dringender Handlungsbedarf bestanden hat und Mietveränderungen möglich waren, sind in den letzten Jahren verdichtet worden. Beispiele: – JI, Handelsregisteramt: Schöntalstrasse 5 – JI, Statistisches Amt: Schöntalstrasse 5 – JI, Gemeindeamt: Willhelmstrasse 10 Geplante Projekte: – Verdichtung an der Zollstrasse 20/36 – Aufgabe Dörflistrasse 120 (Miete), Umzug in die Ausstellungsstrasse 88 (Eigentum) Der Regierungsrat ist bereit, die Werte des Indikators B3 als stufenweise abnehmende Maximalwerte darzustellen. Jahr 2014 2015 2016 2017 Flächenbedarf pro Arbeitsplatz in m2 17,0 17,0 16,5 16,0 Der Regierungsrat ist bereit, diese Erklärung zum KEF in diesem Sinn umzusetzen.
Nr. 15 Baulichen Zustand verbessern Der Wirtschaftlichkeitsindikator B5 Anteil werterhaltender Investitionen wird als «min» bezeichnet für die Jahre 2015 bis 2017 so festgelegt, dass der Indikator W2 baulicher Zustandswert mindestens konstant bei 0,77 bleibt. Stellungnahme des Regierungsrates Der Wirtschaftlichkeitsindikator B5 misst den Anteil werterhaltender Investitionen im Verhältnis zum Anschaffungswert in Prozenten. In den letzten fünf Jahren wurden jährlich durchschnittlich zwischen 150 Mio. und 200 Mio. Franken für werterhaltende Investitionen aufgewendet. Dies entspricht rund 2% des heutigen Anschaffungswerts der kantonalen Immobilien von rund 8 Mrd. Franken. Mit gezielten werterhaltenden Investitionen kann der Zustandswert der Immobilien des Kantons konstant bei 0,77 (Zeit- zu Neuwert) gehalten werden. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die Zielerreichung bzw. der Einsatz von werterhaltenden Investitionen von verschiedenen Faktoren abhängig ist, die durch einzelne Direktionen und insbesondere die Baudirektion nicht oder nur teilweise beeinflusst werden können. Diese sind namentlich: – Der festgelegte Selbstfinanzierungsgrad, der von der Finanzlage des Kantons abhängig ist. – Das Nettoinvestitionsvolumen Hochbau, das wiederum vom Selbstfinanzierungsgrad abhängig ist. – Die Direktionen planen ihre Projekte so, dass auch Mittel für werterhaltende Investitionen eingesetzt werden. – Die in den Direktionen tatsächlich geplanten Projekte können von der Vorgabe von § 33 der Immobilienverordnung (LS 721.1) abweichen. Die Indikatoren werden nicht mehr als Prognose, sondern als Zielindikatoren mit entsprechenden Mindestzielwerten festgelegt. Die genannten Rahmenbedingungen sind zu berücksichtigen. Der Regierungsrat ist bereit, diese Erklärung zum KEF in diesem Sinn umzusetzen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi