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Fischenthal, staatliche Alpweide Hörnli, Sanierung Hörnlistrasse, neue und gebundene Ausgabe

RRB Nr. 468/2019 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 15. Mai 2019

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-468-2019/de/fischenthal-staatliche-alpweide-hornli-sanierung-hornlistrasse-neue-und-gebundene-ausgabe

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  2. Zürich
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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 468/2019

Fischenthal, staatliche Alpweide Hörnli, Sanierung Hörnlistrasse, neue und gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Mai 2019

468. Fischenthal, Hörnli, Sanierung Hörnlistrasse (Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Der Kanton ist Eigentümer der staatlichen Alpweide Hörnli in Fischenthal, die als Kulturobjekt und bedeutendes Naherholungsgebiet gilt. Die Alpweide Hörnli wurde in den 30er-Jahren des letzten Jahrhunderts verstaatlicht und diente den verschiedenen kantonseigenen Gutsbetrieben (LWS Strickhof, Strafanstalt Regensdorf, Jugenderziehungsanstalt Uitikon, Kolonie Ringwil) als Alpweide für Sömmerungsvieh. Als letzter Betrieb und als verantwortliche Stelle stellte die landwirtschaftliche Schule Strickhof Lindau das Personal, die Infrastruktur sowie das Vieh und bewirtschaftete das Hörnligebiet. Als sich 1994 der Strickhof zurückzog, wurden die Bauten aus dem Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen übertragen. Mit RRB Nr. 975/2009 wurden die Alpweiden im Hörnli, bestehend aus Wald- und Wiesenflächen und den Bauten Landwirtschaftsbetrieb Tanzplatz, Wohnhaus Charershörnli und dem Berggasthaus Hörnli, wieder ins Verwaltungsvermögen (Kulturgut-Objekte und Anlagen) übertragen. Die Hörnlistrasse ist im Abschnitt Breitenweg bis Hörnli Kulm in einem schlechten Zustand und soll saniert werden. Die Strasse hat eine Länge von 3100 m und ist im unteren Teil im Eigentum des Kantons Zürich und im oberen Teil im Eigentum der Unterhaltsgenossenschaft Fischenthal (UHGF). Die UHGF ist eine Unterhaltsorganisation im Sinne von §§ 100 ff. des Landwirtschaftsgesetzes (LG, LS 910.1). Sie hat die Strasse im oberen Teil nach ihrer Gründung im Jahr 2006 übernommen. Gemäss § 100 Abs. 4 LG war der Kanton verpflichtet, die Strasse in einem guten Zustand zu übergeben. Dieser Pflicht wird nun nachgelebt, indem die Sanierung finanziert wird. Die Strasse dient ausschliesslich der Erschliessung von Liegenschaften am Hörnli, welche mit einer Ausnahme vollständig im Eigentum des Kantons Zürich sind. Bestandteile sind das Berggasthaus Hörnli, der Landwirtschaftsbetrieb Tanzplatz sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Umfang von rund 100 ha. Das Gebiet dient als Naherholungsgebiet des Kantons Zürich. Es ist zudem ein Wander- und Biker-Paradies. Das Projektgebiet liegt im BLN-Gebiet Nr. 1420, Hörnli- Bergland.

B. Ziele und Massnahmen Ziel der Strassensanierung ist die Wiederinstandstellung der Strasse als wintersichere, mit Lastwagen befahrbare Strasse. Im untersten Bereich ab Breitenweg bis zur Einmündung Charershörnlistrasse wird die Hörnlistrasse nachbekiest. Ab der Einmündung Charershörnlistrasse bis nach dem Tanzplatz wird die Strasse mit einem Belag versehen. Beim Tanzplatz muss die Strasse wegen des vorgesehenen Stallneubaus in östlicher Richtung verlegt werden. Im oberen Abschnitt erfolgt lediglich eine Belagserneuerung. Für die Abschnitte, welche neu einen Belag erhalten, werden Ersatzwanderwege geschaffen. Es ist vorgesehen, die Sanierung in zwei Etappen durchzuführen: Die erste Etappe umfasst die Instandstellung der Belagsstrasse im oberen Bereich (1500 m). Sie soll 2019 ausgeführt werden. Es ist kein Bewilligungsverfahren nötig. Die zweite Etappe umfasst den Abschnitt Breitenweg bis zum Beginn der ersten Etappe (1600 m). Die Projektierung und das Bewilligungsverfahren sind für 2019 vorgesehen, die Realisierung für 2020–2021. Die Projektgenehmigung und die Bauarbeiten müssen mit dem Hochbauprojekt beim Tanzplatz koordiniert werden. Die gesamten Kosten sind auf Fr. 1 120 000, einschliesslich MWSt, veranschlagt. Dabei betragen die Instandstellungen Fr. 800 000 und die Ausgaben für Neuanlagen Fr. 320 000.

C. Erforderliche Mittel Die Kosten für die baulichen Massnahmen setzen sich gemäss Projektdokumentation wie folgt zusammen: BKP-Nr. Arbeitsgattung Kosten in Franken 6 Erschliessung Strassen 1 035 000 60 Reserve 85 000 Total (einschliesslich MWSt) 1 120 000 Der Kostenvoranschlag weist eine Genauigkeit von ±10% aus (Kostenstand 20. November 2017, Schweizerischer Baupreisindex: 1. April 2017).

Davon anteilmässig: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen Konto 5030 0 00000 29% 320 000 320 000 Übriger Tiefbau Konto 5030 0 00000 71% 800 000 800 000 Übriger Tiefbau Total 100% 800 000 320 000 1 120 000

Die Kosten für die Instandstellungen sind als gebundene Ausgaben, die Kosten für die Strassenverlegung Tanzplatz und die zusätzlichen Beläge als neue Ausgabe zu qualifizieren. Gestützt auf § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) sind eine neue Ausgabe von Fr. 320 000 und gestützt auf § 37 Abs. 2 lit. b CRG eine gebundene Ausgabe von Fr. 800 000 zu bewilligen. Die Ausgabensumme von insgesamt Fr. 1 120 000 ist über die Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen, Konto 5030 0 00000, abzuwickeln. Die Ausgaben sind nicht im Budget 2019 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2019–2022 eingestellt und werden durch Verschiebung anderer Projekte finanziert.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Sanierung der Hörnlistrasse in Fischenthal wird eine neue Ausgabe von Fr. 320 000 und eine gebundene Ausgabe von Fr. 800 000, insgesamt Fr. 1 120 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen, bewilligt.

II. Der Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Kosten × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand 1. April 2017)

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Gesetz über Controlling und Rechnungslegung, Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Landwirtschaftsgesetz (LG) 36, Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2021 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.