RRB Nr. 469/2018
Anfrage Susanne Trost Vetter, Winterthur, Judith Stofer, Zürich, und Dieter Kläy, Winterthur, betreffend musikalische Grundausbildung in der Volksschule, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 94/2018
Sitzung vom 23. Mai 2018
469. Anfrage (Musikalische Grundausbildung in der Volksschule) Die Kantonsrätinnen Susanne Trost Vetter, Winterthur, und Judith Anna Stofer, Zürich, sowie Kantonsrat Dieter Kläy, Winterthur, haben am 26. März 2018 folgende Anfrage eingereicht: In einem Grossteil der Gemeinden im Kanton Zürich ist die Musikalische Grundausbildung (MAG) bisher mit 1–2 Lektionen in der Volksschule im Stundenplan fest integriert. Das bedeutet, der Musikunterricht erreicht alle Kinder unabhängig vom finanziellen Hintergrund der Eltern. Die MGA bietet eine solide Grundlage für die musikalische Bildung und ermöglicht es, die Ziele des Lehrplans 21 auf der Unterstufe sicher zu erreichen. Für die Volksschule wird darüber hinaus im Stundenplan ein Halbklassenunterricht möglich. 2012 haben Volk und Stände einen neuen Verfassungsartikel beschlossen, der zum Ziel hat, Kinder und Jugendliche zu musikalischen Aktivitäten hinzuführen: Art. 67a der Bundesverfassung sieht vor, dass Bund und Kantone sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen einsetzen. Aus einigen Gemeinden erreichen uns nun beunruhigende Meldungen, dass die in die Volksschule integrierten Stunden für die MGA im Zusammenhang mit der Einführung des Lehrplans 21 in der 1. und 2. Klasse gestrichen, gekürzt oder neu in den ausserschulischen Bereich verlegt werden. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat, uns folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Wie sieht der aktuelle Umsetzungsstand der MGA in den Gemeinden des Kantons aus? Welche Gemeinden bieten MGA an, in welchem Lektionenumfang und auf welcher Stufe?
2. Welche Gemeinden bieten keine MGA an? Mit welcher Begründung?
3. Sind dem VSA Gemeinden bekannt, die die MGA im kommenden Schuljahr abbauen werden? Wenn ja, um welche Gemeinden handelt es sich? In welchem Lektionenumfang und auf welcher Stufe baut die betreffende Gemeinde ab?
4. Mit welcher Begründung werden die Lektionen gestrichen?
5. Wird der MGA auf freiwilliger Basis ausserhalb der obligatorischen Unterrichtszeit angeboten? Wenn ja, wo und zu welchen Bedingungen?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Susanne Trost Vetter, Winterhur, Judith Anna Stofer, Zürich, und Dieter Kläy, Winterthur, wird wie folgt beantwortet:
Gemäss § 16 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG; LS 412.100) bieten die Musikschulen als Ergänzung zum Musikunterricht an der Volksschule eine Musikalische Grundausbildung (MGA; im VSG als «musikalische Früherziehung» bezeichnet) an. Es ist den Gemeinden freigestellt, die MGA als Ergänzung zu den zwei Musiklektionen, die von den Lehrpersonen der Schule unterrichtet werden, anzubieten. Ob und in welcher Form die MGA angeboten wird, kann von zahlreichen Faktoren (z. B. Raumangebot, Klassengrössen und -zusammensetzungen) abhängen. Es ist deshalb sinnvoll, dass die Schulgemeinden aufgrund ihrer lokalen Bedürfnisse und Voraussetzungen darüber entscheiden. Mit der heute geltenden Lektionentafel ist die MGA ein Angebot, das unter anderem hilft, die Blockzeiten einzuhalten, weil die Kinder in der 1. Klasse pro Woche nur 22 Lektionen Unterricht haben. Mit der Einführung des neuen Zürcher Lehrplans 21 sieht die Lektionentafel für die Erstklässlerinnen und -klässler 24 Lektionen pro Woche vor. Das Volksschulamt zeigt mit Stundenplanbeispielen auf seiner Website auf, wie die MGA auch mit der neuen Lektionentafel angeboten werden kann. Zu Fragen 1–5: Das Volksschulamt verfügt über keine Angaben zum Ergänzungsangebot MGA, da es sich um ein Angebot in der Kompetenz der Gemeinden handelt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli