RRB Nr. 491/2020
Anfrage Martin Farner-Brandenberger, Stammheim, Martin Hübscher, Wiesendangen, und Martin Huber, Neftenbach, betreffend Netzausbau zu Lasten privater Solarstromproduzenten?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 98/2020
Sitzung vom 13. Mai 2020
491. Anfrage (Netzausbau zu Lasten privater Solarstromproduzenten?) Die Kantonsräte Martin Farner-Brandenberger, Stammheim, Martin Hübscher, Wiesendangen, und Martin Huber, Neftenbach, haben am 9. März 2020 folgende Anfrage eingereicht: Die Energiestrategie 2050 sieht den Zubau von Solaranlagen vor. Unser kantonales Stromunternehmen EKZ investiert kontinuierlich in Solaranlagen in Südspanien und Portugal. Wie sieht es mit dem Engagement in der Schweiz aus? Hier sind es vor allem Private, welche auf ihren Dachflächen Solaranlagen mit Zuschüssen des Bundes realisieren. Grosse Scheunendächer oder Fabrikhallen sind dafür nachgerade prädestiniert. Nun zeigt sich an aktuellen Anfragen um Anschluss an das Stromnetz, dass der allenfalls nötige Netzausbau bis zum Einspeisepunkt seitens der Bauherrschaft der Solaranlage finanziert werden soll. Hier wird zu Lasten derjenigen, welche einen Beitrag zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 leisten wollen, das Verursacherprinzip zur Religion erhoben. So will es der Regulator in Bern. Aus Sicht Privater ist das schwer nachvollziehbar. Hier liegt eine Hürde vor, welche der Energiestrategie 2050 und allen unternehmerischen Bemühungen zu deren Unterstützung entgegensteht. Der Regierungsrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Ist der Regierungsrat bereit, sich bei den EKZ dafür einzusetzen, dass solche Netzausbauten im Kanton Zürich durch die EKZ übernommen werden?
2. Ist der Regierungsrat bereit, sich bei der ElCom für eine Änderung der Weisung Netzverstärkungen von 2018 einzusetzen?
3. Welche kurzfristigen Massnahmen, z. B. über den Rahmenkredit «Energetische Sanierungen», sieht der Regierungsrat, um den Zubau von Solaranlagen durch Private, Unternehmer und Landwirtschaftsbetriebe zu fördern?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Martin Farner-Brandenberger, Stammheim, Martin Hübscher, Wiesendangen, und Martin Huber, Neftenbach, wird wie folgt beantwortet:
Die Erlöse einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) bemessen sich nach den Einnahmen aus dem Stromverkauf und allfälliger Förderbeiträge. Auf der Kostenseite können neben den Erstellungs- und Betriebskosten der PV-Anlagen im Falle von erforderlichen Stromnetzverstärkungen die Netzanbindungskosten ins Gewicht fallen. Eine PV-Anlage, die zwar nicht am Standort mit der grössten Sonneneinstrahlung (beispielsweise wegen häufiger Nebellagen), aber nahe an einem Netzanschlusspunkt liegt, kann insgesamt wirtschaftlicher sein, als eine Anlage, die einen sehr hohen Ertrag liefert, aber aufgrund grosser Entfernung zum nächsten Netzanschlusspunkt hohe Anschlusskosten aufweist. Wenn die Netzanschlusskosten beim Entscheid, eine Anlage zu erstellen, mitberücksichtigt werden, dient dies der Verminderung der volkswirtschaftlichen Kosten der Stromversorgung. Zu Frage 1: Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) sind eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts (§ 1 Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 19. Juni 1983 [EKZ-Gesetz, LS 732.1]), die unter der Oberaufsicht des Kantonsrates steht (§ 9 Abs. 1 EKZ-Gesetz). Die Festlegung der Geschäftsstrategie – dazu gehört auch die Ausgestaltung der Förderung der erneuerbaren Stromerzeugung zusätzlich zu den bestehenden staatlichen Fördertatbeständen – obliegt dem Verwaltungsrat der EKZ. Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern, wovon 13 vom Kantonsrat und zwei vom Regierungsrat aus seiner Mitte gewählt werden (§ 10 EKZ-Gesetz). Die EKZ bieten umfassende Lösungen für PV-Anlagen in den Bereichen Planung, Bau, Betrieb, Optimierung des Eigenverbrauchs und Contracting. Würden die EKZ auf die Verrechnung der Anschlusskosten bis zum Netzanschlusspunkt verzichten, müssten sie die Kosten aus dem Gewinn tragen, weil diese gemäss Art. 15 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (SR 734.7) nicht als anrechenbare Netzkosten gelten und damit nicht auf die Endverbraucherinnen und -verbraucher überwälzbar sind. Kantonale Vorgaben zur Förderung der Photovoltaik wären an alle Netzbetreiber zu richten und dürften sich nicht nur auf die EKZ beschränken.
Zu Frage 2: Die Kosten für die beim Bau einer PV-Anlage notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Netzanschlusspunkt sowie für allfällig notwendige Transformationskosten gehen zulasten der Produzentin oder des Produzenten (Art. 10 Abs. 3 Energieverordnung vom 1. November 2017 [SR 730. 01]). Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) hat diesbezüglich keinen Ermessensspielraum. Sollte der Anschluss der Anlage ab dem Netzanschlusspunkt Netzverstärkungen notwendig machen, werden diese Kosten als Teil der Systemdienstleistungen von der nationalen Netzgesellschaft getragen (Art. 22 Abs. 3 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [SR 734.71]). Die Weisung 1/2019 «Netzverstärkungen» der ElCom bezweckt, eine Anleitung zu geben für die Einreichung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen sowie die Grundsätze darzulegen, nach denen diese Gesuche behandelt werden. Zu Frage 3: Mit dem Rahmenkredit 2020–2023 für Subventionen gestützt auf § 16 des Energiegesetzes (Vorlage 5583) soll die Förderung im Energiebereich erheblich ausgebaut und damit zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Senkung der CO2-Emissionen beigetragen werden. Die bisherige Förderung soll fortgeführt und punktuell ergänzt werden. Zudem sollen weitere Massnahmen unterstützt werden. Den Schwerpunkt des Förderprogramms sollen globalbeitragsberechtigte Massnahmen aus dem Harmonisierten Fördermodell der Kantone 2015 (HFM 2015) bilden. Diese Massnahmen werden in der Regel pro Franken des Kantons mit einem Ergänzungsbeitrag von zwei Franken aus der CO 2-Abgabe unterstützt. Der Kantonsrat hat den Rahmenkredit am 30. März 2020 bewilligt. Die finanzielle Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Strom erfolgt heute auf Bundesebene über Einnahmen aus einem bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern erhobenen «Netzzuschlag». Der Bundesrat hat am 3. April 2020 einen Entwurf zur Revision des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (SR 730.0), Fördermassnahmen ab 2023, in die Vernehmlassung gegeben. Er sieht vor, die Förderung von PV-Anlagen mit Einmalvergütungen fortzusetzen. Bei grossen PV-Anlagen sollen die Vergütung und der Zuschlag mittels Auktionen ermittelt werden. In einem ersten Schritt sollen Auktionen für Anlagen eingeführt werden,
die über keinen oder nur einen geringen Eigenverbrauch verfügen (beispielsweise landwirtschaftliche Bauten). Der Regierungsrat wird sich im Rahmen der Vernehmlassung zum Entwurf äussern.
Die Förderung von PV-Anlagen über den Rahmenkredit 2020–2023 ist aus den dargelegten Gründen nicht vorgesehen. Einerseits wäre die Förderung gemäss HFM 2015 nicht globalbeitragsberechtigt, d. h., sie müsste vollständig mit kantonalen Mitteln finanziert werden, denn es gäbe keine Beiträge aus der CO2-Abgabe. Anderseits soll die finanzielle Förderung der erneuerbaren Stromerzeugung wie bisher durch den Bund über die Einnahmen aus dem Netzzuschlag erfolgen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli