RRB Nr. 494/2022
Anfrage Christoph Marty, Zürich, betreffend Missbräuchliche Anklageerhebung wegen notärztlicher Blaulichtfahrt durch die Staatsanwaltschaft, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 22/2022
Sitzung vom 30. März 2022
494. Anfrage (Missbräuchliche Anklageerhebung wegen notärztlicher Blaulichtfahrt durch die Staatsanwaltschaft) Kantonsrat Christoph Marty, Zürich, hat am 24. Januar 2022 folgende Anfrage eingereicht: Am 05.01.22 berichtete der «Zürcher Unterländer» von einem Prozess vor Bezirksgericht Winterthur. Angeklagt war ein Notfallarzt, welcher von der Polizei aufgeboten wurde. Gemäss dem Zeitungsbericht lag folgender Sachverhalt vor: Eine Frau randaliert in ihrer Wohnung in Schaffhausen. Sie wirft Mobiliar aus dem Fenster und verschanzt sich mit einem Messer. Die Polizei rückt mit Blaulicht aus und ruft den Arzt einer Notfallärzte-Gesellschaft zu Hilfe. Der Arzt fährt mit Blaulicht und Sirene nach Schaffhausen. Auf der A1 bei Winterthur wird er geblitzt. Statt der signalisierten 80 km/h ist er mit 115 km/h unterwegs. Darauf wird er von der Staatsanwalt angeklagt. Da der grundlos Beschuldigte von Amtes wegen aufgeboten wurde und somit hoheitlich tätig war, musste die Anklageerhebung gemäss GOG Paragraph 148 vom Obergericht bewilligt werden. Vor Bezirksgericht erschien der Notarzt ohne Anwalt. Mit wenigen Sätzen wies er die «Argumentation» der Staatsanwaltschaft ad absurdum: Die Argumentation der Staatsanwaltschaft betreffend fehlende Dringlichkeit des Einsatzes widerlegte er relativ einfach. «Eine fürsorgerische Unterbringung beinhaltet per Definition eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung», erklärte der Beschuldigte. Im konkreten Fall habe sich die Frau zudem in einem kalten Alkoholentzug befunden, dadurch habe sie Halluzinationen gehabt. Das sogenannte Alkoholdelir sei das letzte Warnzeichen vor potenziell tödlichen Krämpfen, so der Arzt. Rund ein Drittel dieser Fälle würden tödlich enden. Die Folge war ein kompletter Freispruch als logische Folge eines missbräuchlichen Verfahrens. Folgende Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang:
Erwägungen
1. Mit dem Budget 22 bewilligte das Parlament der Staatsanwaltschaft zusätzliche Mittel, da diese gemäss eigenen Angaben hoffnungslos überlastet sei. Gleichzeitig werden solche Prozesse auf hanebüchenen Grundlagen initiiert. Gibt es eine Kontrollinstanz innerhalb der Behörde um solche Exzesse zu unterbinden (war dieses Verfahren eine Art «Betriebsunfall») oder sind die einzelnen Staatsanwälte explizit befreit von Aufsicht, Führung und Kontrolle?
2. Der Paragraph 148 des GOG hält unmissverständlich fest: Das Obergericht entscheidet über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen. Werden die beantragten Fälle individuell geprüft oder in einer Art Automatismus durchgewunken?
3. Wie sind die Ablaufschritte eines solchen Ermächtigungsverfahrens festgelegt?
4. Führt die Staatsanwaltschaft ein Qualitätssicherungssystem, welches dokumentiert, von welchen Staatsanwälten Verfahren lostreten werden, die von vornherein aussichtslos zu qualifizieren sind; dies mit dem Ziel, ungeeignete Mitarbeiter als solche zu identifizieren und die Missstände personalrechtlich zu beheben?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Christoph Marty, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Die Kantone können auch eine richterliche Behörde als Ermächtigungsbehörde einsetzen (BGE 137 IV 269 E. 2.2). Ein solches Ermächtigungsverfahren ist im Kanton Zürich gesetzlich verankert: Gemäss § 148 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG, LS 211.1) entscheidet das Obergericht über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates. Innerhalb des Obergerichts ist die III. Strafkammer zuständig. Richtet sich demnach ein Tatverdacht gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB und bezieht er sich auf Handlungen im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten, so muss die Staatsanwaltschaft das Ermächtigungsverfahren beim Obergericht einleiten. Die Staatsanwaltschaft überweist daher in solchen Fällen die Strafanzeige zusammen mit den für den Ermächtigungsentscheid notwendigen Akten sowie einem kurz begründeten Antrag auf dem Dienstweg, d. h. über die Oberstaatsanwaltschaft, der III. Strafkammer des Obergerichts (Ziff. 12.8.9.2 Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren, WOSTA, Stand: 9. Juni 2021). Liegt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft – nach summarischer Prüfung der Tatverdachtslage – kein deliktsrelevanter Verdacht vor, so beantragt sie dem Obergericht, die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung sei nicht zu erteilen; andernfalls beantragt sie die Erteilung der Ermächtigung. Das Obergericht entscheidet dann darüber, ob eine Strafuntersuchung gegen eine Person mit Beamtenstellung einzuleiten ist. Wird
eine Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens erteilt, richtet sich die Frage der Anklageerhebung nach dem Beweisergebnis nach abgeschlossener Voruntersuchung. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist im Zweifelsfall Anklage zu erheben und dem Gericht die abschliessende Beweiswürdigung zu überlassen (vgl. im Übrigen auch Beantwortung der Frage 2). Der gesetzlich vorgesehene Ablauf wurde auch im fraglichen Fall eingehalten. Zu Frage 2: Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollen durch das Ermächtigungserfordernis Behördenmitglieder und Beamtinnen und Beamte namentlich vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt und es soll damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sichergestellt werden. Für den Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung sind einzig strafrechtliche Gesichtspunkte massgebend, wobei für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten verlangt wird. Dies bedeutet, dass vorausgesetzt wird, dass eine Kompetenzüberschreitung oder ein gemessen an den Amtspflichten missbräuchliches Verhalten oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheint, mithin genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (BGE 137 IV 269 E. 2.3 und 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1C_474/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 2, 1, C_494/ 2020 vom 29. Dezember 2020, E. 2, und 1C_109/2021 vom 8. Juni 2021, E. 3). In Zweifelsfällen ist die Ermächtigung zu erteilen; es gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore» (Urteile des Bundesgerichts 1C_52/2020 vom 20. August 2020, E. 2.3,1C_356/2020 vom 19. Oktober 2020, E. 2.3, Die III. Strafkammer des Obergerichts prüft im Lichte dieser Rechtsprechung jede Überweisung einer Anzeige gegen Beamtinnen und Beamte und Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. b StPO in Verbindung mit § 148 Satz 1 GOG individuell. Beim Entscheid, ob die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung führen darf, handelt es sich also um eine Einzelfallbeurteilung.
Zu Frage 3: Beim von der III. Strafkammer durchgeführten Ermächtigungsverfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_52/2020 vom 20. August 2020, E. 1). Dieses richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Bundesverfassung (BV, SR 101) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101). So haben die Beteiligten insbesondere Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 137 IV 269 E. 2.6). Den Parteien wird daher im Rahmen des Verfahrens – soweit erforderlich und sofern der Untersuchungszweck dem nicht entgegensteht (vgl. Ziff. 12.8.9.2 WOSTA) – die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt; ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung oder Verhandlung besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_614/2015 vom 5. Februar 2016, E. 3.5). Nach allfälliger Durchführung des Schriftenwechsels ergeht der Entscheid der III. Strafkammer in Beschlussform. Im Übrigen kann auf die Beantwortung der vorhergehenden Fragen verwiesen werden. Zu Frage 4: Die fachliche Qualität der Arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft wird namentlich auch über das Inspektionssystem und die Mitarbeiterbeurteilungen geprüft.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli