RRB Nr. 500/2023
Anfrage Lorenz Habicher, Zürich, betreffend Ausschreibung Konzessionen für Regionalfernsehen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 53/2023
Sitzung vom 19. April 2023
500. Anfrage (Ausschreibung Konzessionen für Regionalfernsehen) Kantonsrat Lorenz Habicher, Zürich, hat am 6. Februar 2023 folgende Anfrage eingereicht: Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat 13 Konzessionen für Regionalfernsehen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil öffentlich ausgeschrieben. Die bestehenden Konzessionen laufen Ende 2024 aus. Der verfassungsrechtliche Leistungsauftrag gemäss Artikel 93 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fordert ein Rundfunksystem, das zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung beiträgt. Dabei sollen Eigenheiten des Landes und Bedürfnisse der Kantone berücksichtigt werden. Die Verfassung des Kantons Zürich besagt in Artikel 12 «Die Sprachenfreiheit umfasst auch die Gebärdensprache.» In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:
Erwägungen
1. Wie beurteilt der Regierungsrat die heutige Umsetzung des verfassungsmässigen Auftrags gemäss Art.12 bei den Leistungserbringern für Regionalfernsehen und dem Medienhaus SRG SSR?
2. Welche Möglichkeiten bestehen bei neuer Konzessionsvergabe, die verfassungsmässigen Bedürfnisse des Kantons Zürich, gemäss Art.93 Abs. 2 BV, beim BAKOM durchzusetzen?
3. Wie beurteilt der Regierungsrat in dieser Sache die Gleichbehandlung der privaten Regionalfernsehen gegenüber der SRG SSR, dem 1931 gegründeten Dachverband des Schweizer Rundfunks mit seiner Spezialkonzession?
4. Wie ist der Regierungsrat bereit, sich für die Beachtung von Art. 12 Kantonsverfassung schwerpunktmässig und nachhaltig einzusetzen?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Lorenz Habicher, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–4: Art. 12 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) schliesst an die Totalrevision der Bundesverfassung an, mit der die Sprachenfreiheit als Art. 18 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) in den Grundrechtskatalog aufgenommen wurde (2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele, 1. Kapitel: Grundrechte, Art. 8–36). Art. 12 KV konkretisiert im Wesentlichen Art. 18 BV, und hält explizit fest, dass der Schutz dieses Grundrechts auch die Gebärdensprache umfasst. Unklar ist, ob und wie weit Art. 12 KV neben Art. 18 BV überhaupt eigenständige rechtliche Bedeutung hat. In der Lehre herrscht die Auffassung vor, dass die Gebärdensprache neben der Blindensprache und anderen besonderen Formen der Kommunikation implizit bereits durch Art. 18 BV geschützt wird. Weitere Bestimmungen der Bundesverfassung, die in diesem Zusammenhang stehen und einen Bezug zur Sprache haben, sind Art. 11 BV (Diskriminierungsverbot), Art. 20 BV (Einbürgerungsvoraussetzungen) und Art. 48 BV (Amtssprache). Art. 93 BV steht hingegen nicht im genannten grundrechtlichen Kontext, sondern findet sich in der Bundesverfassung im 3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden, 2. Kapitel: Zuständigkeiten, Abschnitt 6: Energie und Kommunikation. Bereits die Systematik der Bundesverfassung zeigt, dass der in der Anfrage hergestellte Zusammenhang zwischen Art. 18 BV bzw. Art. 12 KV und Art. 93 BV nicht besteht. Das Gleiche gilt für den in der Anfrage hergestellten Bezug zwischen Art. 93 BV und dem Gleichbehandlungsgebot. Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) und teilweise Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) regeln das Gleichbehandlungsgebot unabhängig von Art. 93 BV. Art. 12 KV vermittelt schliesslich nach unbestrittener Lehre keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Die Anfrage verlangt vom Regierungsrat, die kantonale Umsetzung von Art. 93 BV aus grundrechtlicher Sicht und insbesondere im Licht von Art. 12 KV zu beurteilen. Vor dem Hintergrund der dargelegten Verfassungsordnung fällt eine solche Beurteilung nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrates, sondern kann allenfalls Gegenstand der rechtswissenschaftlichen Forschung sein.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli