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Anfrage Ruedi Menzi, Rüti, betreffend Bildungsgraben Stadt - Land, Beantwortung

RRB Nr. 503/2014 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 30. Apr. 2014

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-503-2014/de/anfrage-ruedi-menzi-ruti-betreffend-bildungsgraben-stadt-land-beantwortung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 503/2014

Anfrage Ruedi Menzi, Rüti, betreffend Bildungsgraben Stadt - Land, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 44/2014

Sitzung vom 30. April 2014

503. Anfrage (Bildungsgraben Stadt – Land) Kantonsrat Ruedi Menzi, Rüti, hat am 10. Februar 2014 folgende Anfrage eingereicht: Auf der Strahlegg, Gemeinde Fischenthal, existiert schon seit bald 200 Jahren eine Schule. Diese wird im Mehrjahrgangsklassensystem geführt. Da die Schulwege relativ lang sind, wird sie als Tagesschule geführt. Da nun der bisherige Lehrer infolge Pensionierung die Schule verlässt, hat die Schulpflege dies zum Anlass genommen, die Schule auf Ende dieses Schuljahres zu schliessen. Der Schliessungsentscheid kam auch auf Druck des kantonalen Volksschulamtes zustande. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Was ist die Meinung des Regierungsrates betreffend einer nachhaltigen Besiedelung der Berggebiete?

2. Gilt der Grundsatz der kurzen Schulwege auf dem ganzen Kantonsgebiet? Wenn nein, warum nicht?

3. Gibt es in Sachen Schule unterschiedliche Gewichtungen zwischen Stadt und Land?

4. Darf auch eine finanzschwache Gemeinde in Ausnahmefällen eine Schule führen, die nicht ganz dem Raster entspricht?

5. Was für Mehrkosten entstehen durch den zukünftigen Schülertransport?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Ruedi Menzi, Rüti, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Bundesgesetzgebung im Bereich der Raumplanung sieht vor, dass die Kantone für bestehende Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen, die infolge des Strukturwandels ihren landwirtschaftlichen Verwendungszweck verloren haben, Massnahmen zu deren Erhaltung, insbesondere zur Erleichterung der Umnutzung, treffen können. Voraussetzung dafür ist, dass im kantonalen Richtplan Aussagen und Festlegungen sowohl zu den Kleinsiedlungen als auch zum Streusiedlungsgebiet enthalten sind. Diese Voraussetzung erfüllt der Richtplan des Kantons Zürich. Zudem fördert der Kanton im Zürcher Berggebiet die Land- und Forstwirtschaft mit Beiträgen und Investitionshilfen. Ferner hat der Kanton zusammen mit dem Bund dem aus 14 Gemeinden zusammengesetzten Verein «Pro Zürcher Berggebiete» einen Leistungsauftrag zum Regionalmanagement übertragen. In diesem Rahmen werden Projekte in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Landschaftsentwicklung, Tourismus, Kultur sowie Standortmarketing in die Wege geleitet, koordiniert und begleitet. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung der Lebensfähigkeit dieses Raumes geleistet. Zu Frage 2: Die Gesetzgebung im Bildungsbereich enthält keinen Grundsatz «der kurzen Schulwege». In der Regel gehen die Schülerinnen und Schüler im nächstgelegenen Schulhaus zur Schule. In dünn besiedelten Regionen des Kantons Zürich kann diese Distanz erheblich länger sein als in städtischen Gebieten. Die Schulgemeinden haben zu klären, ob der Schulweg für die einzelnen Schülerinnen oder Schüler zumutbar ist oder nicht. Dabei spielen unter anderem das Alter und die Reife der Kinder eine Rolle. Können die Schülerinnen und Schüler den Schulweg wegen seiner Länge oder Gefährlichkeit nicht selbstständig zurücklegen, hat die Schulpflege gemäss § 8 Abs. 3 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV; LS 412.101) auf eigene Kosten geeignete Massnahmen zu treffen. Zu Frage 3: Gemäss § 41 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412. 100) führen die Gemeinden die öffentliche Volksschule. Die Schulpflege bezeichnet die Schulen. Die Zuteilung der Lehrerstellen (Vollzeiteinheiten, VZE) durch die Bildungsdirektion erfolgt nicht nach geografischen Gesichtspunkten. Massgebend sind die Schülerzahlen und die soziale Belastung der Gemeinden. Mit den zugeteilten Personalstellen gestaltet die

Schulpflege die Stellenplanung und weist den Schulen die Stellen zu. Die Bildungsdirektion kann den Gemeinden in besonderen Situationen zusätzliche Vollzeiteinheiten aus einem kantonalen Pool zuweisen. Davon können mehrheitlich kleinere Gemeinden profitieren, die mit den zugeteilten Mitteln Probleme bei der Klassenbildung bekunden, z. B. wegen zu geringen Schülerzahlen pro Jahrgang.

Zu Frage 4: Die zusätzlichen Mittel aus dem kantonalen Pool werden gewährt, wenn eine Notwendigkeit für eine sinnvolle Klassenbildung besteht. Bei deren Zuweisung spielt die finanzielle Situation einer Gemeinde keine Rolle. Es gibt keine allgemeine Ausnahmeregelung, wonach finanzschwache Gemeinden von den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons abweichen können. Zu Frage 5: In der Schule Fischenthal sind bereits in den letzten Jahren Transportkosten für Schülerinnen und Schüler entstanden (vgl. die Beantwortung der Frage 2). Durch die Schliessung der Schule Strahlegg entstehen keine wesentlichen Mehrkosten, da die Kinder der Kindergartenstufe aus dem Gebiet Strahlegg bereits seit 2010 ins Tal gefahren werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Volksschulverordnung, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2012; der Erlass wurde am 1. Juni 2015, 1. August 2016, 1. August 2017, 1. August 2018, 1. August 2019, 1. Januar 2021, 1. August 2023 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.