RRB Nr. 518/2016
Anfrage Christian Hurter, Uetikon am See, Benjamin Fischer, Volketswil, und Urs Waser, Langnau am Albi, betreffen Anwalts- und PR-Kosten eines Universitätsprofessors, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 118/2016
Sitzung vom 31. Mai 2016
518. Anfrage (Anwalts- und PR-Kosten eines Universitätsprofessors) Die Kantonsräte Christian Hurter, Uetikon a. S., Benjamin Fischer, Volketswil, und Urs Waser, Langnau a. A., haben am 21. März 2016 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss Berichterstattung in der Presse hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich aufgrund einer Klage von Prof. Dr. Philipp Sarasin gegen einen Journalisten der Wochenzeitschrift «Weltwoche» Anklage erhoben.
Erwägungen
1. Handelt es sich im vorliegenden Verfahren um eine private Klage von Prof. Dr. Philipp Sarasin?
2. Ist die Universität in irgend einer Form in der Klage von Prof. Dr. Philipp Sarasin involviert? Wenn ja, in welcher Form?
3. Wer hat den Rechtsanwalt und den PR-Berater mandatiert?
4. Wer trägt die Kosten der Rechtsvertretung und/oder des PR Beraters von Prof. Dr. Philipp Sarasin?
5. Werden die Kosten vollumfänglich oder teilweise durch die Universität getragen, stellen sich folgende Fragen: a) Warum werden die Kosten durch die Universität getragen? b) Aufgrund welcher Grundlagen werden Kosten für eine Rechtsvertretung in einem privaten Strafverfahren durch die Universität getragen?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Christian Hurter, Uetikon a. S., Benjamin Fischer, Volketswil, und Urs Waser, Langnau a. A., wird wie folgt beantwortet: Die Fragen betreffen nicht den Aufsichts- und Kompetenzbereich des Regierungsrates. Die Beantwortung der Fragen erfolgt gemäss den Angaben der Universität. Zu Fragen 1–3: Es handelt sich um eine Klage der direktbetroffenen Personen, die auch die rechtsanwaltliche Vertretung und die PR-Beratung selber mandatiert haben. Die Universität ist daran nicht beteiligt.
Zu Fragen 4 und 5: Gemäss dem kantonalen Personalrecht schützt der Kanton seine Angestellten vor ungerechtfertigten Angriffen. Die entsprechenden Bestimmungen gelten auch für die Universität. Diese beteiligt sich deshalb – gestützt auf § 32 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10) und § 20 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (LS 177.111) – an den Anwaltskosten der Klagenden. Je nach Ausgang des Verfahrens wird die Universität Rückforderungen geltend machen; allfällige Entschädigungsleistungen aus dem Verfahren werden der Universität anteilmässig erstattet. An den Kosten für PR-Beratung beteiligt sich die Universität nicht.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi