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Gemeindewesen, Stadt Zürich, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

RRB Nr. 521/2010 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 14. Apr. 2010

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-521-2010/de/gemeindewesen-stadt-zurich-gemeindeordnung-anderung-genehmigung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 521/2010

Gemeindewesen, Stadt Zürich, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. April 2010

521. Gemeindeordnung (Zürich)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 29. November 200 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Fürsorgebehörde ist in Sozialbehörde umbenannt worden. Die Sozialbehörde besteht neu aus neun anstelle von 15 Mitgliedern und ist für die Erfüllung der Aufgaben gemäss der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung zuständig, soweit nicht die Sozialbehörde Aufgaben und die damit verbundenen Verfügungskompetenzen Angestellten des Sozialdepartements zur selbstständigen Erledigung überträgt. Deren Entscheide sind bei der Sozialbehörde anfechtbar. Im Weiteren ist die Sozialbehörde für den Erlass ihrer Geschäftsordnung (unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Gemeinderat), für den Erlass von Richtlinien zur Gewährleistung der persönlichen Hilfe und für die Bewilligung und Erteilung der Ermittlungsaufträge an und die Aufsicht über das Inspektorat zuständig. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Zürich am 29. November 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Stadt Zürich, Stadtrat, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, an den Bezirksrat Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi