RRB Nr. 530/2009
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG), Rechtskraft, Inkraftsetzung auf 1. Juli 2009
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. April 2009
530. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
Erwägungen
(EG FamZG); (Rechtskraft und Inkraftsetzung) Der Beschluss des Kantonsrates vom 19. Januar 2009 betreffend Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) wurde am 23. Januar 2009 im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht. Er unterstand dem fakultativen Referendum. Die Frist von 60 Tagen gemäss Art. 33 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) zur Einreichung eines Volks- oder Gemeindereferendums endete am 24. März 2009 (ABl 2009, 116). Innert dieser Frist wurde kein Referendum gemäss § 141 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR) eingereicht. Ebenso wurde gemäss Mitteilung der Geschäftsleitung des Kantonsrates vom 5. Februar 2009 innert der Frist von 14 Tagen gemäss Art. 33 Abs. 3 KV kein Kantonsratsreferendum im Sinne von § 144 GPR eingereicht. Gestützt auf § 145 GPR hat der Regierungsrat demzufolge die Rechtskraft des Kantonsratsbeschlusses festzustellen. Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen am 1. Januar 2009 gilt im Kanton Zürich als Übergangsregelung die Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 20. August 2008. Diese Einführungsverordnung ist so bald als möglich durch die definitive Regelung im EG FamZG zu ersetzen. Dessen Inkraftsetzung hat somit per 1. Juli 2009 zu erfolgen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Kantonsrates vom 19. Januar 2009 betreffend Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) (ABl 2009, 116) rechtskräftig geworden ist.
II. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) wird auf den 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt.
III. Veröffentlichung von Dispositiv I im Amtsblatt, Textteil, und von Dispositiv II in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi