RRB Nr. 534/2020
Regionaler Richtplan, Region Zürcher Unterland, Teilrevision 2019, Festsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Mai 2020
534. Regionaler Richtplan Zürcher Unterland, Teilrevision 2019, Festsetzung
Erwägungen
A. Ausgangslage Der regionale Richtplan der Region Zürcher Unterland wurde mit RRB Nr. 106/2018 festgesetzt. Seit der Gesamtrevision des regionalen Richtplans Unterland sind verschiedene Anpassungsanträge bei der Planungsgruppe Zürcher Unterland (PZU) eingegangen, die in der vorliegenden Teilrevision zusammengefasst werden. Mit Schreiben vom 13. September 2019 ersuchte die PZU um Festsetzung der Teilrevision 2019 des regionalen Richtplans Unterland gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 21. Mai 2019.
B. Änderungen Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung Mit Schreiben vom 11. September 2018 stellte die Baudirektion bei der PZU einen Antrag zur Festlegung des Standorts «Rietli» in Niederhasli im regionalen Richtplan Unterland. Die Festlegung betrifft die «Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung» und schafft die Möglichkeit, grossflächige landwirtschaftliche Bodenverbesserungen durchzuführen. Die PZU unterstützt den Antrag der Baudirektion und nimmt im Kapitel 3.11 des Richtplantexts sowie in der Richtplankarte Siedlung und Landschaft den Standort «Rietli» in den regionalen Richtplan Unterland auf. Vernetzungskorridor Im regionalen Richtplan Winterthur und Umgebung (RWU) ist ein Vernetzungskorridor bezeichnet, der im regionalen Richtplan Unterland auf dem Gemeindegebiet Oberembrach keine Fortsetzung findet. Mit der Ergänzung des Vernetzungskorridors erfolgt die Abstimmung mit dem regionalen Richtplan RWU und sichert die ökologische Vernetzung zwischen den entsprechenden Landschaftsräumen. Umgestaltung Strassenraum In der Gesamtrevision des regionalen Richtplans Unterland (RRB Nr. 106/2018) wurde im Rahmen der Festsetzung der östliche Teilabschnitt des Eintrags «Umgestaltung Strassenraum» entlang der Wehntalerstrasse in Niederweningen entfernt, da dieser nicht mit der Verträglichkeitsanalyse des Kantons übereinstimmte. Infolge einer Revision der Lärmschutz- Verordnung (LSV, LS 814.41) ist eine Erschliessung und Bebauung des an die Wehntalerstrasse angrenzenden Gebiets grundsätzlich wieder möglich und stellt damit eine potenzielle Ortsdurchfahrt dar. Mit der Ergänzung des Teilabschnitts Nr. 15b in Niederweningen als «Umgestaltung Strassenraum» im regionalen Richtplan wird eine siedlungsverträgliche Gestaltung des Strassenraums sichergestellt. Abgestützt auf die Siedlungsverträglichkeitsanalyse des Amts für Verkehr wird der Abschnitt Nr. 15b der Kategorie B zugeteilt, mit dem Ziel einer ganzheitlichen Aufwertung des Strassenraums und Verbesserung der Siedlungsverträglichkeit. Mit der Zuteilung in die Kategorie B wird für ein Umgestaltungsprojekt des Strassenraums keine finanzielle Beteiligung über die kantonalen Standards hinaus gewährt. Wanderwege Im regionalen Richtplan sind die bestehenden Fuss- und Wanderwege
eingetragen. In der Teilrevision 2019 des regionalen Richtplans Unterland erfolgen zwei untergeordnete Optimierungen am Wanderwegnetz, je eine in der Gemeinde Winkel und der Gemeinde Weiach. Die Änderungen der Linienführung bezwecken eine Verbesserung der Verkehrssicherheit. Radwege Im regionalen Richtplan ist das Velowegnetz gemäss kantonalem Velonetzplan eingetragen. Die Richtplankarte bildet zum einen die Radrouten von nationaler Bedeutung gemäss kantonalem Richtplan und zum anderen die Alltags- und Freizeitverbindungen als Radweg von regionaler Bedeutung ab. Die beabsichtigte Anpassung der Linienführung der nationalen Radroute 2 bzw. 53 in der Gemeinde Eglisau hat im kantonalen Richtplan zu erfolgen. Mit der Anpassung der Klassierung der Radwege von regionaler Bedeutung erfolgt die Abstimmung auf die tatsächlichen Gegebenheiten.
C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger gemäss § 7 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) sowie die öffentliche Auflage gemäss § 7 Abs. 2 PBG fanden vom 18. Januar bis 19. März 2019 statt. Im Rahmen der öffentlichen Auflage ging eine Einwendung der Nachbarregion RWU mit zwei Anträgen sowie eine Einwendung des Verbands Pro Velo Zürich mit zwei Anträgen ein. Die kantonalen Amts- und Fachstellen nahmen im Rahmen der Vorprüfung vom 10. April 2019 Stellung.
Der Vorstand der PZU überarbeitete den Entwurf des regionalen Richtplans aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen. Die Delegiertenversammlung der PZU verabschiedete die Vorlage am 21. Mai 2019 mit Antrag auf Festsetzung durch den Regierungsrat. Gegen diesen Beschluss wurde gemäss Bestätigung der PZU vom 2. September 2019 kein Referendum ergriffen und gemäss Bescheinigung des Bezirksrates Bülach vom 12. August 2019 keine Rechtsmittel eingelegt.
D. Erwägungen Die Prüfung des zur Festsetzung beantragten Dossiers hat ergeben, dass eine Festlegung im Richtplantext nur in geänderter Form und eine Darstellung in der Richtplankarte nicht festgesetzt werden kann. Der Beschluss der Delegiertenversammlung vom 21. Mai 2019 wird wie folgt angepasst:
Richtplantext
Kap. 3.11 Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung 3.11.3 Massnahmen, a) Gemeinden S. 41 Der Text in Kap. 3.11.3 a) Gemeinden wird wie folgt angepasst: «Im Rahmen eines baurechtlichen Bewilligungsverfahrens Meliorations- oder Gestaltungsplanverfahrens ist aufzuzeigen, wo und in welchem Umfang welche Bodenqualitäten geschaffen werden, wie das Projekt möglichst umweltverträglich umgesetzt werden kann und wie innerhalb des Projektperimeters ein zusätzlicher Nutzen für Landschaft und Natur realisiert werden kann. Alternativ zum baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist ein Meliorations- oder kantonales Gestaltungsplanverfahren möglich.» Begründung: Mit Schreiben der Baudirektion vom 12. Juli 2019 wurde der PZU mitgeteilt, dass vertiefte Abklärungen im Rahmen eines Rechtsgutachtens ergeben haben, dass für grossflächige landwirtschaftliche Bodenverbesserungen nach einem erfolgten Eintrag im regionalen Richtplan kein Meliorations- oder kantonales Gestaltungsplanverfahren verlangt werden kann. Grossflächige landwirtschaftliche Bodenverbesserungen sind in der Landwirtschaftszone zonenkonform. Der PZU wurde im Schreiben vom 12. Juli 2019 mittgeteilt, dass diese Korrektur im Rahmen der Festsetzung der Teilrevision 2019 vorgenommen wird.
Richtplankarte Verkehr Die Linienführung der bestehenden Radroute von nationaler Bedeutung in der Gemeinde Eglisau wird nicht festgesetzt und weiterhin als Orientierungsinhalt gemäss dem kantonalen Richtplan abgebildet. Begründung: Es wird festgestellt, dass die Linienführung der Radroute von nationaler Bedeutung in der Gemeinde Eglisau nicht der Linienführung des kantonalen Richtplans (Richtplankarte, Beschluss des Kantonsrates [Festsetzung], Stand 22. Oktober 2018) entspricht. Die verbindlichen Festlegungen des kantonalen Richtplans können nicht auf Stufe des regionalen Richtplans angepasst werden und haben der Darstellung der Richtplankarte zum kantonalen Richtplan zu entsprechen.
E. Festsetzung Die Teilrevision 2019 des regionalen Richtplans Zürcher Unterland kann unter Vorbehalt der voranstehenden Erwägungen festgesetzt werden. Dieser Regierungsratsbeschluss ist ein Akt im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) und kann durch betroffene Gemeinden gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten werden. Das Verwaltungsgericht prüft die formellen Anforderungen von Amtes wegen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Teilrevision 2019 des regionalen Richtplans Zürcher Unterland wird gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 31. Mai 2019 vorbehältlich Dispositiv II festgesetzt.
II. In Änderung des Beschlusses der Delegiertenversammlung der Planungsgruppe Zürcher Unterland vom 31. Mai 2019 werden folgende Punkte bzw. Festlegungen im Sinne der Erwägungen nicht oder nur in geänderter Form festgesetzt: – Kapitel 3.11 Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung – Richtplankarte Verkehr (Anpassung Linienführung Radroute von nationaler Bedeutung in Eglisau)
III. Der regionale Richtplan steht beim Sekretariat der Planungsgruppe Unterland, c/o Gemeindeverwaltung Eglisau, Obergass 17, 8193 Eglisau, und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich) für jedermann zur Einsicht offen. Zusätzlich wird er auf der Internetseite des Amts für Raumentwicklung (www.are. zh.ch bzw. maps.zh.ch) und der Planungsgruppe Zürcher Unterland (www. pgzu.ch) veröffentlicht.
IV. Dispositiv I–III dieses Beschlusses sind von der Baudirektion gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an – die Gemeinde- und Stadträte der Gemeinden und Städte (ES): – Bachenbülach, Gemeinderatskanzlei Bachenbülach, Schulhausstrasse 1, 8184 Bachenbülach – Bachs, Gemeindeverwaltung Bachs, Gmeindhusweg 8, 8164 Bachs – Bülach, Management Dienste Bülach, Marktgasse 28, 8180 Bülach – Dielsdorf, Gemeindeverwaltung Dielsdorf, Mühlestrasse 4, Postfach 222, 8157 Dielsdorf – Eglisau, Gemeinderatskanzlei Eglisau, Postfach, 8193 Eglisau – Embrach, Gemeinderatskanzlei Embrach, Dorfstrasse 9, Postfach, 8424 Embrach – Freienstein-Teufen, Gemeindeverwaltung Freienstein-Teufen, Dorfstrasse 7, 8427 Freienstein – Glattfelden, Gemeinderatskanzlei Glattfelden, Dorfstrasse 74, Postfach, 8192 Glattfelden – Hochfelden, Gemeindeverwaltung Hochfelden, Gemeindehausstrasse 4, 8182 Hochfelden – Höri, Gemeindeverwaltung Höri, Wehntalerstrasse 46, 8181 Höri – Hüntwangen, Gemeinderatskanzlei Hüntwangen, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen – Lufingen, Gemeindeverwaltung Lufingen, Mülistrasse 11, 8426 Lufingen – Neerach, Gemeinderatskanzlei Neerach, Binzmühlestrasse 14, 8173 Neerach
– Niederglatt, Gemeinderatskanzlei Niederglatt, Grafschaftstrasse 55, 8172 Niederglatt – Niederhasli, Gemeinderatskanzlei Niederhasli, Dorfstrasse 17, Postfach, 8155 Niederhasli – Niederweningen, Gemeinderatskanzlei Niederweningen, Alte Stationsstrasse 19, 8166 Niederweningen – Oberembrach, Gemeindeverwaltung Oberembrach, Pfungenerstrasse 11, 8425 Oberembrach – Oberglatt, Gemeinderatskanzlei Oberglatt, Rümlangstrasse 8, 8154 Oberglatt – Oberweningen, Gemeinderatskanzlei Oberweningen, Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen – Rafz, Gemeindeverwaltung Rafz, Dorfstrasse 7, 8197 Rafz – Regensberg, Gemeinderatskanzlei Regensberg, Unterburg 54, 8158 Regensberg – Rorbas, Gemeindeverwaltung Rorbas, 8427 Rorbas – Schleinikon, Gemeindeverwaltung Schleinikon, Dorfstrasse 16, Postfach, 8165 Schleinikon – Schöfflisdorf, Gemeinderatskanzlei Schöfflisdorf, Oberdorfstrasse 2, 8165 Schöfflisdorf – Stadel, Gemeinderatskanzlei Stadel, Zürcherstrasse 15, 8174 Stadel – Steinmaur, Gemeindeverwaltung Steinmaur, Hauptstrasse 22, Postfach 17, 8162 Steinmaur – Wasterkingen, Gemeindeverwaltung Wasterkingen, Vorwiesenstrasse 172, 8195 Wasterkingen – Weiach, Gemeinderatskanzlei Weiach, Postfach 18, 8187 Weiach – Wil, Gemeindeverwaltung Wil, Postfach, 8196 Wil – Winkel, Gemeinderatskanzlei Winkel, Dorfstrasse 2, 8185 Winkel – die Planungsgruppe Zürcher Unterland, c/o Gemeindeverwaltung Eglisau, Obergass 17, 8193 Eglisau (unter Beilage von zwei Dossiers [ES]) – das Verwaltungsgericht (unter Beilage von einem Dossier) – das Baurekursgericht (unter Beilage von zwei Dossiers) – die EBP Schweiz AG, Mühlebachstrasse 11, 8032 Zürich (Regionalplaner PZU) – die Baudirektion (unter Beilage von zwei Dossiers)
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli