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Universität, Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium für das Studienjahr 2020/2021, Anordnung

RRB Nr. 545/2020 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 27. Mai 2020

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Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 545/2020

Universität, Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium für das Studienjahr 2020/2021, Anordnung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Mai 2020

545. Universität (Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium für das Studienjahr 2020/2021)

Erwägungen

A. Gemäss § 14 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG; LS 415.11) können Zulassungsbeschränkungen unter den Voraussetzungen angeordnet werden, dass die Universität geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen hat, die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit der Universität nicht zulassen und die Koordination mit anderen Hochschulträgern gewährleistet ist. Ziel dieser Koordination ist es, Sonderregelungen durch einzelne Kantone zu vermeiden und durch Umleitungen von Studienanwärterinnen und -anwärtern die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen weitest möglich zu verhindern. Deshalb kommt der Koordination bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Anordnung von Zulassungsbeschränkungen eine vorrangige Bedeutung zu.

B. Gemäss § 3 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich vom 8. April 2020 (VZMS, LS 415.432) legt der Regierungsrat jährlich die Zahl der Studienplätze für das erste Studienjahr der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät unter Berücksichtigung der Klinikkapazitäten fest. Mit Beschluss Nr. 870/2019 legte er die Zahl der Studienplätze für das erste Studienjahr 2020/2021 der Bachelorstudiengänge für die Medizinische Fakultät auf 422 (wovon 372 für die Humanmedizin einschliesslich Schwerpunkt Chiropraktik und 50 für die Zahnmedizin) und für die Vetsuisse-Fakultät, Standort Zürich, auf 90 fest. Für das erste Studienjahr der anschliessenden Masterstudiengänge beschloss er eine Aufnahmekapazität in der Humanmedizin von 365 Plätzen (einschliesslich Master Chiropraktische Medizin), in der Zahnmedizin von 44 Plätzen und in der Veterinärmedizin von 70 Plätzen. Von den 365 Masterstudierenden der Humanmedizin werden künftig je 40 Studierende einen gemeinsamen Masterstudiengang mit den Universitäten St. Gallen und Luzern absolvieren.

C. Nach § 4 Abs. 1 VZMS können Zulassungsbeschränkungen angeordnet werden, wenn die gesamtschweizerischen Anmeldungen für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge die Zahl der Studienplätze um mindestens 10% überschreiten. Sie werden für die Bachelorstudiengänge einzeln angeordnet (§ 4 Abs. 2 lit. a VZMS). Gemäss den gesamtschweizerischen Erhebungen von Swissuniversities für das Studienjahr 2020/2021 gingen bis Mitte Februar 2020 insgesamt 6650 Anmeldungen ein. Nach Berücksichtigung einer gesamtschweizeri- schen Rückzugsquote verbleiben rund 5078 Studienanfängerinnen und -anfänger. Die Aufnahmekapazität sämtlicher Universitäten von 2395 Plätzen wird damit deutlich überschritten.

D. Bei dieser Sachlage ist zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen gemäss § 14 UniG für das Studienjahr 2020/2021 erfüllt sind. a. § 14 Abs. 2 Ziff. 1 UniG setzt als Erstes voraus, dass die Universität alle geeigneten Massnahmen zur Vermeidung der Zulassungsbeschränkungen ergriffen hat. Dies hat die Universität sowohl für das Studium der Human- als auch für jenes der Veterinärmedizin getan; es kann hierfür auf die entsprechenden Ausführungen in RRB Nrn. 448/2018 und 517/ 2017 verwiesen werden. b. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen dürfen die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmekapazität der Universität nicht zulassen (§ 14 Abs. 2 Ziff. 2 UniG). Der Kantonshaushalt lässt eine Verbesserung der universitären Finanzen nicht zu, weshalb die Universität den Einsatz ihrer Mittel auch künftig in einem engen Rahmen planen muss. Hinzu kommt, dass eine bereits 2012 beschlossene Kapazitätserhöhung in der Humanmedizin um 60 Plätze im Endausbau ab Studienjahr 2018/2019 zusätzliche Nettokosten von jährlich rund 6,5 Mio. Franken auslöst. Die nochmalige Erhöhung der Kapazität in der Humanmedizin um weitere 72 Plätze auf das Studienjahr 2017/2018 wird zwar in einer ersten Phase im Rahmen des Sonderprogramms Humanmedizin des Bundes kostenneutral umgesetzt werden können. Spätestens ab 2021 ist aber auch hier mit Mehrkosten zu rechnen, die sich bis zum Endausbau ab 2022 auf jährlich rund 9,5 Mio. Franken belaufen werden. Bei dieser Ausgangslage ist die Bereitstellung weiterer Mittel zwecks nochmaliger Anhebung der Aufnahmekapazität ausgeschlossen. c. Schliesslich ist zur Anordnung von Zulassungsbeschränkungen gemäss § 14 Abs. 2 Ziff. 3 UniG die Koordination mit anderen Hochschulträgern zu gewährleisten, was vorliegend gemäss VZMS erfolgt.

E. Aufgrund dieser Ausführungen lässt sich eine Zulassungsbeschränkung nicht vermeiden. Bis Mitte Februar 2020 sind insgesamt 2059 Anmeldungen für das Medizinstudium an der Universität Zürich eingegangen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Rückzugsquote von 24% bis zu Studienbeginn ist für das Studienjahr 2020/2021 mit rund 1564 Studienanfängerinnen und -anfängern zu rechnen, die sich wie folgt auf die einzelnen Studienrichtungen verteilen: – 1268 Humanmedizin einschliesslich Chiropraktik – 101 Zahnmedizin – 195 Veterinärmedizin

Diese Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern übersteigt sowohl in der Humanmedizin als auch in der Zahnmedizin und der Veterinärmedizin die festgelegten Aufnahmekapazitäten um mehr als 10%. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen sind damit erfüllt.

F. Auf der Grundlage der bei Swissuniversities eingegangenen Bewerbungen hat der Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz empfohlen, auch für das Studienjahr 2020/2021 den Zugang zu den medizinischen Studiengängen an jenen Hochschulen zu beschränken, die einen Numerus clausus anwenden. Neben der Universität Zürich sind dies die Universitäten Basel, Bern, Freiburg und Tessin sowie die ETH Zürich. Die Hochschulen ohne Zulassungsbeschränkung (Genf, Lausanne und Neuenburg) werden wie in den letzten Jahren eine verschärfte Selektion im ersten Studienjahr vornehmen. Der Universitätsrat hat sich mit Beschluss vom 27. April 2020 für die Anordnung der Zulassungsbeschränkung in den Studienrichtungen Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ausgesprochen.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für das Medizinstudium, Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin sowie Veterinärmedizin, wird an der Universität Zürich für die Bachelorstudiengänge des ersten Studienjahres 2020/2021 eine Zulassungsbeschränkung angeordnet. II. Veröffentlichung im Amtsblatt.

III. Mitteilung an den Universitätsrat und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Universitätsgesetz (UniG) 23, Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2020; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 1. Januar 2024 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.

Zitiert in