RRB Nr. 546/2014
Wasserbau, Wildbach Hinwil, Hochwasserschutz im Abschnitt Kemptner- bis Winterthurerstrasse, Beitragszusicherung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Mai 2014
546. Wasserbau, Wildbach Hinwil, Hochwasserschutz im Abschnitt Kemptner- bis Winterthurerstrasse (Zusicherung Staatsbeitrag)
Erwägungen
A. Vorgeschichte, Hochwassergefahr Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 ersuchte der Gemeinderat Hinwil um die erforderlichen Bewilligungen für den Ausbau des Wildbachs sowie um die Zusicherung von Staatsbeiträgen an die auf Fr. 4 800 000 veranschlagten Kosten. Mit Verfügung Nr. 0560 vom 25. März 2014 setzte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) das Projekt der Gemeinde Hinwil für den hochwassersicheren Ausbau des Wildbachs, öffentliches Gewässer Nr. 1, im Abschnitt Kemptner- bis Winterthurerstrasse, auf ungefähr 600 m Länge fest. Im Gebiet Grundstuden im Unterdorf Hinwil ist ein neues Quartier geplant. Die Naturgefahrenkartierung weist in diesem Gebiet mittlere (blau) bis geringe (gelb) Gefährdungen aus. Gemäss der kantonalen Revitalisierungsplanung, die im Entwurf vorliegt, erzielt der naturnahe Ausbau dieses Abschnitts einen grossen ökologischen Nutzen. Mit dem Ausbau des Wildbaches sollen die bestehenden und geplanten Bauten vor Hochwasser geschützt werden.
B. Projekt der Gemeinde Hinwil Der Wildbach soll im Abschnitt Grundstuden auf eine Länge von rund 600 m ausgebaut werden mit dem Ziel, den Hochwasserschutz, den ökologischen Zustand und die Naherholungsmöglichkeiten zu verbessern. Gemäss Voranschlag betragen die Gesamtkosten Fr. 4 800 000. Der Gemeinderat Hinwil genehmigte das Auflageprojekt am 10. Juli 2013 und nahm es in den Finanzplan 2015/2016 auf. Am 6. November 2013 beschloss er, das Projekt und den Kreditantrag der Urnenabstimmung zu unterbreiten, sobald die genauen Subventionsbeiträge feststehen und zugesichert sind. Der Nutzen-Kosten-Faktor beträgt 1,5. Notwendig für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen ist eine hohe Wirtschaftlichkeit mit Faktor 1 oder höher. Für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen werden die gleichen Wirtschaftlichkeitskriterien angewandt.
C. Kosten Die Aufwendungen teilen sich gemäss Kostenvoranschlag (Ingenieurbüro Holinger AG) vom 23. September 2013 wie folgt auf: Total Kosten davon beitragsberechtigt in Franken in Franken Baukosten Wasserbau 1 245 000 1 245 000 Baukosten Brückenbau 150 000 0 Baukosten Werkleitungen 25 000 0 Baukosten Bepflanzung und Begrünung 80 000 80 000 Zwischensumme 1 500 000 1 325 000 Unvorhergesehenes 150 000 133 000 Mehrwertsteuer (MWSt) 8% 132 000 117 000 Total Baukosten einschliesslich MWSt 1 782 000 1 575 000 Honorar und Projektierung 285 000 252 000 Baunebenkosten 165 000 146 000 Mehrwertsteuer 8% 36 000 32 000 Total Honorar und Nebenkosten einschliesslich MWSt 486 000 430 000 Landerwerb 2 110 000 2 110 000 Kreditreserve 422 000 398 000 Gesamtkosten 4 800 000 4 513 000
D. Staatsbeitrag in Franken Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen 287 000 für Brücken und Werkleitungen mit zugehörigen Projekt- und Baunebenkosten Total beitragsberechtigte Aufwendungen einschliesslich MWSt von 8% 4 513 000 Das Projekt entspricht einem öffentlichen Bedürfnis, es ist zweckmässig und wirtschaftlich und entspricht den in kantonalen und regionalen Planungskonzepten festgelegten Grundsätzen. Gestützt auf § 15 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG) und § 14a der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV) ist das Projekt mit einer Subvention von 30% der beitragsberechtigten Aufwendungen zu unterstützen.
Die voraussichtliche Subvention gemäss § 15 WWG und § 14a HWSchV beträgt demnach: in Franken 30% von Fr. 4 513 000 1 353 900 Die Subvention ist eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 3 Abs 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Die Subvention von Fr. 1 353 900 wird voraussichtlich 2016 nach Abnahme des Bauwerks auszuzahlen sein. Die Ausgabe ist im KEF 2014–2017, Planjahr 2016, eingestellt und wird im Konto 8500.5620 0 80040 / 85B-14, Subventionen für Hochwasserschutz, verbucht. Es ergeben sich daraus durchschnittlich jährliche Kapitalfolgekosten (bei einem Zinssatz von 3% und einer Nutzungsdauer von 80 Jahren) von rund Fr. 37 000.
E. NFA-Beitrag Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) hat u. a. dazu geführt, dass seit dem 1. Januar 2008 dem Kanton Zürich und seinen Gemeinden für Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekte ein NFA-Beitrag zusteht. Für Wasserbauprojekte des Kantons und der Gemeinden mit Kosten von weniger als 5 Mio. Franken wird der Kanton auf der Grundlage der Programmvereinbarung mit einem Beitrag durch den Bund unterstützt. Es rechtfertigt sich, der Gemeinde Hinwil, gestützt auf die Programmvereinbarung mit dem Bund im Umweltbereich für die Periode 2012–2015, in der das vorliegende Hochwasserprojekt enthalten ist, einen Beitrag von höchstens 35% auszurichten. Der voraussichtliche NFA-Beitrag setzt sich demnach wie folgt zusammen: in Franken 35% von Fr. 4 513 000 1 579 550 Der NFA-Beitrag ist eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 3 Abs 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Der Beitrag von Fr. 1 579 550 wird ebenfalls voraussichtlich 2016 nach Abnahme des Bauwerks auszubezahlen sein. Die Ausgabe ist im KEF 2014–2017, Planjahr 2016, eingestellt und wird im Konto 8500.5720 0 00000 / 85B-51, durchlaufende Bundesbeiträge an Gemeinden für Hochwasserschutz und Ausdolungen, verbucht. Da der NFA-Beitrag in der Rechnung als durchlaufender Beitrag gebucht wird, ergeben sich keine Kapitalfolgekosten.
Die Ausrichtung des Staats- und des NFA-Beitrags ist mit folgenden Auflagen verbunden: – Der Zustand vor Baubeginn, die Bauarbeiten sowie die neue Gewässergestaltung sind fotografisch festzuhalten. Dem AWEL ist mit der Schlussabrechnung ein mit Fotos, technischen Erläuterungen und einer Kostenübersicht dokumentierter Kurzbericht einzureichen. Die Ausführungspläne sind nur auf Verlangen zu erstellen. – Das Gesuch um Ausrichtung des Beitrags ist spätestens 18 Monate nach Bauvollendung dem AWEL einzureichen. Beizulegen sind eine durch die zuständige Behörde genehmigte Schlussabrechnung, die Originalbelege, das Abnahmeprotokoll und die Ausführungsunterlagen. – Mehrkosten infolge Anordnung zusätzlicher Arbeiten durch die kantonale Aufsichtsbehörde oder verursacht durch Hochwasser während der Bauzeit sowie die Teuerung fallen nicht unter die betragsmässige Begrenzung.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Gemeinde Hinwil wird an die auf Fr. 4 513 000 veranschlagten beitragsberechtigten Aufwendungen für den hochwassersicheren Ausbau und die Renaturierung des Wildbachs, öffentliches Gewässer Nr. 1.0, zwischen der Winterthurer- und der Kemptnerstrasse auf einer Länge von etwa 600 m, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, AWEL, eine Subvention von 30%, höchstens Fr. 1 353 900, zugesichert.
II. Der Gemeinde Hinwil wird an die auf Fr. 4 513 000 veranschlagten beitragsberechtigten Aufwendungen für den hochwassersicheren Ausbau und die Renaturierung des Wildbachs, öffentliches Gewässer Nr. 1.0, zwischen der Winterthurer- und der Kemptnerstrasse auf einer Länge von rund 600 m, gestützt auf die Programmvereinbarung mit dem Bund im Umweltbereich für die Periode 2012–2015 ein Beitrag von 35%, höchstens Fr. 1 579 550, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, AWEL, zugesichert.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Hinwil, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil (ES), die Holinger AG, Im Hölderli 26, 8405 Winterthur, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi