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Gemeindeordnung, Primarschulgemeinde Benken, Genehmigung

RRB Nr. 549/2024 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 29. Mai 2024

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-549-2024/de/gemeindeordnung-primarschulgemeinde-benken-genehmigung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 549/2024

Gemeindeordnung, Primarschulgemeinde Benken, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Mai 2024

549. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Benken, Genehmigung)

Erwägungen

1. Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden regeln gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) die Organisation und Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 20. April 2015 [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Benken haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Benken beschlossen. Das Inkrafttreten der totalrevidierten Gemeindeordnung ist in Art. 35 geregelt. Demnach hätte die Gemeindeordnung nach Annahme durch die Stimmberechtigten und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten sollen.

3. Folgende Sachumstände geben zu Bemerkungen Anlass: a) Die Primarschulgemeinde reichte die Unterlagen für die Genehmigung ihrer totalrevidierten Gemeindeordnung erst mit Eingabe vom 14. März 2024 ein. Die Genehmigung des Regierungsrates ist Voraussetzung für das Inkrafttreten neuer Gemeindeordnungen. Sie sollte richtigerweise vor Inkrafttreten erfolgen. Dennoch ist ein rückwirkendes Inkrafttreten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vorliegend sind zwischen dem Zeitpunkt der beabsichtigten Inkraftsetzung gemäss Art. 35 GO und dem Genehmigungsverfahren mehr als zwei Jahre vergangen. Da jedoch davon ausgegangen werden kann, dass die Primarschulgemeinde die neuen Statuten bereits vollzogen hat und auch keine anderen Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zulässigkeit eines rückwirkenden Inkrafttretens der Gemeindeordnung auf den 1. Januar 2022 sprechen, zumal die Abstimmung bereits 2021 stattgefunden hat, wäre es nicht im öffentlichen Interesse, die rückwirkende Genehmigung zu verweigern. b) Die Primarschulgemeinde wird aufgefordert, dem Regierungsrat Änderungen der Gemeindeordnung inskünftig zeitgerecht zur Genehmigung vorzulegen.

c) In Art. 9 (Erneuerungswahlen) und Art. 10 (Ersatzwahlen) fehlt es an einer artikelgenauen Verweisung. Beide Bestimmungen beziehen sich auf Art. 8 GO. Sie sind daher in diesem Sinne zu lesen (vgl. auch § 40 lit. a Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003, LS 161). d) Art. 16 Ziff. 2 GO verweist auf «0 GO». Richtigerweise müsste es an dieser Stelle «Art. 11 GO» heissen. Die Bestimmung ist daher in diesem Sinne zu lesen und zu verstehen. Dasselbe gilt für die Verweisung in Art. 24 Ziff. 5 GO. Dort müsste es an Stelle von «0 GO» «Art. 22 GO» heissen. Art. 24 Ziff. 5 GO ist daher entsprechend zu lesen und zu verstehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Benken wird im Sinne von Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Primarschulpflege Benken, Schulstrasse 3, 8463 Benken, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach 281, 8450 Andelfingen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.
  • Gemeindegesetz, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2022; der Erlass wurde am 1. April 2026 erneut konsolidiert.