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Dezentrale Drogenhilfe, Subventionierung, Einstellung

RRB Nr. 556/2016 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 7. Juni 2016

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-556-2016/de/dezentrale-drogenhilfe-subventionierung-einstellung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
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  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 556/2016

Dezentrale Drogenhilfe, Subventionierung, Einstellung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Klausursitzung vom 7. Juni 2016

556. Dezentrale Drogenhilfe, Einstellung der Subventionierung (Leistungsüberprüfung 2016)

Erwägungen

1. Ausgangslage In den 80er- und frühen 90er-Jahren war die Stadt Zürich mit dem Problem der offenen Drogenszene am Platzspitz und später am Letten konfrontiert. Die Hilfeleistungen an Drogenabhängige erfolgten insbesondere durch die Stadt Zürich. In den 90er-Jahren entstanden dann aber zusätzliche dezentrale, regionale Stellen für die Drogenhilfe. Der Kanton unterstützte den Aufbau dieser regionalen, von den Gemeinden getragenen Trägerorganisationen und ihres Angebots im Sinne einer Anschubfinanzierung. Anschliessend leistete er Beiträge an den Betrieb der Trägerorganisationen. Als Rechtsgrundlage für diese Beiträge dient § 46 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1), wonach der Kanton ausnahmsweise Beiträge an (ambulante) Einrichtungen leisten kann, die der Betreuung von Hilfsbedürftigen dienen. Für das Rechnungsjahr 2014 wurden folgende Beiträge an die Trägerorganisationen ausgerichtet (nachschüssige Auszahlung im Jahr 2015): in Franken Stadt Zürich 2 650 000 Stadt Winterthur 440 000 Bezirk Affoltern 27 000 Bezirk Andelfingen 26 000 Bezirk Bülach 170 000 Bezirk Horgen 160 000 Region Limmattal 80 000 Region Zürcher Oberland 415 000 Der Regierungsrat hat im Rahmen der Leistungsüberprüfung 2016 entschieden, die Subventionierung der dezentralen Drogenhilfe einzustellen (RRB Nr. 236/2016, Massnahme F3.3). Mit der Einstellung dieser Subventionierung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die mit den Trägerorganisationen geschaffenen Strukturen inzwischen etabliert sind und dass sich die Situation suchtmittelabhängiger Menschen in den letzten Jahren stark verbessert hat. Diesen Menschen steht heute ein breites und differenziertes Betreuungsangebot zur Verfügung. Hinzu kommt, dass die Erbringung von Sozialhilfeleistungen gemäss Sozialhilfegesetz grundsätzlich den Gemeinden obliegt.

Die Einstellung der Subventionierung der dezentralen Drogenhilfe soll mit Wirkung ab dem Rechnungsjahr 2017 der Trägerorganisationen erfolgen. Die Trägerorganisationen bzw. die beteiligten Gemeinden werden gestützt auf ihre Zuständigkeit gemäss Sozialhilfegesetz die wegfallenden Beiträge an die dezentrale Drogenhilfe zu ersetzen oder das Angebot der Trägerorganisationen entsprechend anzupassen haben.

2. Leistungsüberprüfung 2016; finanzielle Auswirkungen Dieser Beschluss ist Teil der Leistungsüberprüfung 2016. Die Massnahme führt gegenüber dem Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2016–2019 zu einer Saldoverbesserung beim Kanton von jährlich 4,5 Mio. Franken. Nachdem die Subventionierung der dezentralen Drogenhilfe jeweils nachschüssig gestützt auf die Abrechnung der Trägerorganisationen für das Vorjahr erfolgt, wird die letztmalige Subventionierung des Betriebs für das Rechnungsjahr 2016 im Jahr 2017 geleistet.

3. Regulierungsfolgeabschätzung Der Wegfall der Subventionierung der dezentralen Drogenhilfe hat keinen Einfluss auf den Verwaltungsaufwand von Unternehmen gemäss Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 (EntlG, LS 930.1). Demnach ist keine Regulierungsfolgeabschätzung durchzuführen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Subventionierung der dezentralen Drogenhilfe wird ab dem Rechnungsjahr 2017 der Trägerorganisationen eingestellt.

II. Mitteilung an die Trägerorganisationen der dezentralen Drogenhilfe, an den Gemeindepräsidentenverband des Kantons Zürich sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Sozialhilfegesetz (SHG) 20, Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Oktober 2019, 1. April 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in