RRB Nr. 558/2014
TARMED, Taxpunktwert für frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte, hoheitliche Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Mai 2014
558. Krankenversicherung (TARMED, Taxpunktwert
Erwägungen
für frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte) Für die Verrechnung von ambulanten Leistungen der frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzte gelten seit dem 1. Januar 2004 die gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur TARMED und der dazugehörende Rahmenvertrag. Die Tarifstruktur TARMED enthält rund 4500 Tarifpositionen, die ärztliche Leistungen benennen und ihnen aufgrund einer Bewertung Taxpunkte zuordnen. Der für die Höhe der Vergütung massgebliche Taxpunktwert ist im Bereich der Krankversicherung auf kantonaler Ebene auszuhandeln oder festzusetzen. Für die frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzte im Kanton Zürich gilt seit dem 1. Januar 2007 der zwischen santésuisse und der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ) geschlossene und vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 18/2007 genehmigte kantonale Anschlussvertrag vom November 2006 zum Rahmenvertrag TARMED. Im Oktober 2008 einigten sich die Vertragsparteien auf eine Änderung des in Anhang B des kantonalen Anschlussvertrages geregelten Taxpunktwertes zu TARMED und vereinbarten mit Wirkung ab 1. Januar 2008 einen Taxpunktwert von Fr. 0.89. Der Regierungsrat hat den geänderten Anhang B mit Beschluss Nr. 733/2008 genehmigt. Mit Wirkung ab 1. Januar 2014 vereinbarten die Einkaufsgemeinschaft HSK (Helsana Versicherungen AG, Sanitas Grundversicherungen AG und KPT Krankenkasse AG) und die AGZ einen separaten, kantonalen Tarifvertrag betreffend die Vergütung ambulanter Leistungen in der Arztpraxis nach TARMED, der auf der gesamtschweizerisch einheitlichen Einzelleistungstarifstruktur TARMED aufbaut. Die Parteien einigten sich auf einen Taxpunktwert von Fr. 0.89. Nach Art. 46 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser hat zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. Die Preisüberwachung und diejenigen Organisationen, welche die Interessen der Versicherten vertreten, sind anzuhören (Art. 14 Preisüberwachungsgesetz und Art. 43 Abs. 4 KVG). Die Preisüberwachung verzichtete mit Schreiben vom 13. März 2014 auf Stellungnahme. Die Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz und der Dachverband der Schweizerischen Patientenstellen (DSVP) liessen sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen.
Die Vereinbarung ist bis 31. Dezember 2015 befristet. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Nachfolgevereinbarung bestehen, gilt der vorliegende Vertrag unbefristet weiter und kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden. Der ausgehandelte Taxpunktwert entspricht dem bisher für die AGZ und auch für sämtliche Spitäler im Kanton Zürich geltenden Wert. Die Vereinbarung steht mit dem Gesetz in Einklang. Sie ist daher zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Vertrag vom 10. Februar 2014 betreffend Vergütung ambulanter Leistungen in der Arztpraxis nach TARMED zwischen der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich einerseits und der Einkaufsgemeinschaft HSK (Helsana Versicherungen AG et al., der Sanitas Grundversicherungen AG et al., der KPT Krankenkasse AG et al.) anderseits wird genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.
III. Dispositiv I und II werden im Amtsblatt veröffentlicht.
IV. Mitteilung an folgende Parteien (E): – Einkaufsgemeinschaft HSK, c/o Helsana Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich, – Ärztegesellschaft des Kantons Zürich, Freiestrasse 138, 8032 Zürich, sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi