RRB Nr. 559/2022
Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, betreffend Der Goldesel und die Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft AG (ZSG), Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 40/2022
Sitzung vom 6. April 2022
559. Anfrage (Der Goldesel und die Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft AG [ZSG]) Kantonsrat Hans-Peter Amrein, Küsnacht, hat am 31. Januar 2022 folgende Anfrage eingereicht: Als wohl grösster Einzel-Aktionär (22%) delegiert der Kanton Zürich derzeit keine eigene Vertretung in den Verwaltungsrat der Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft AG. Die ZSG gehört dem ZVV (Zürcher Verkehrsverbund) an, dessen Defizit zu je 50% von Gemeinden und Kanton getragen wird. Das Aktionariat setzt sich wie folgt zusammen: Seegemeinden (31%), Kanton Zürich (22%), Stadt Zürich (18%), Dritte/Private (29%). Dem Verwaltungsrat gehören 8 Mitglieder an. Ein Mitglied vertritt die Stadt Zürich, zwei sogenannte «Bezirks-Vertreter», beide Mitglieder eines Gemeinderates einer Seegemeinde, vertreten gemäss Geschäftsbericht die Bezirke Horgen und Meilen. Die Stadt Rapperswil-Jona ist durch einen Stadtrat vertreten. Daneben gehören dem Verwaltungsrat ein Vertreter der Aktion Pro-Raddampfer sowie drei «Private» an. Die «privaten» Vertreter sind somit – verglichen mit ihrem Aktienanteil – stark übervertreten. Zudem fällt auf, dass neben dem Verwaltungsratspräsidenten auch dessen Tochter im VR der ZSG Einsitz nimmt. Am 27. Juni 2022 findet die 131. Generalversammlung der ZSG statt. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Warum nimmt der Kanton Zürich, insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner Defizitgarantie für diese hoch defizitäre Gesellschaft, nicht mit einer eigenen Vertretung im Verwaltungsrat der ZSG Einsitz?
2. Wird der Kanton Zürich auf die neue Amtsperiode des VR, welche 2022 beginnt, eine eigene Vertretung für den VR vorschlagen?
3. Gibt es für die Einsitznahme im Verwaltungsrat der ZSG eine Alterslimite? Wenn nein, warum nicht, und wird der Kanton Zürich vor dem Hintergrund der Amtsdauer (1994–2022) und des Alters des derzeitigen VRPs und der Tatsache, dass dessen Tochter auch im VR der ZSG Einsitz nimmt, dafür plädieren, dass dieser in den wohlverdienten Ruhestand tritt, ansonsten der Kanton einen anderen Kandidaten für diese wichtige Position vorschlägt?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Die Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft AG (ZSG) ist ein gemäss dem Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG; LS 740.1) aufwandfinanziertes Verkehrsunternehmen im Zürcher Verkehrsverbund (ZVV). Das Angebot der ZSG wird durch den ZVV bestellt und finanziert. An den ungedeckten Kosten der Linien des regionalen Personenverkehrs der ZSG beteiligt sich zudem der Bund mit Abgeltungen. Im Bundesgesetz über die Personenbeförderung (PBG; SR 745.1) ist eine konsequente Rollenteilung zwischen Besteller und Ersteller von Verkehrsleistungen festgelegt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. e PBG richtet der Bund Abgeltungen nur an Unternehmen aus, in deren Verwaltungsrat keine Person Einsitz hat, die direkt am Bestellvorgang beteiligt oder in einer am Bestellprozess beteiligten Verwaltungseinheit tätig ist. Ein Einsitz durch den ZVV im Verwaltungsrat der Verkehrsunternehmen – auch in demjenigen der ZSG – hätte folglich den Verlust der Abgeltung des Bundes zur Folge. Deshalb müsste innerhalb des Kantons auf Personen zurückgegriffen werden, die in anderen Bereichen der kantonalen Verwaltung angesiedelt sind. Das ist aus den nachfolgenden Gründen nicht erforderlich: Der Kanton Zürich hat gestützt auf das PBG und PVG verschiedene Einflussmöglichkeiten auf die strategische Ausrichtung der Verkehrsunternehmen. Mit den im PBG geregelten Angebotsvereinbarungen werden beispielsweise die Leistungen und die Abgeltung festgelegt, und mit Zielvereinbarungen können spezifische Bereiche weiter detailliert geregelt werden. Gestützt auf das PVG werden zudem zwischen den Verkehrsunternehmen und dem ZVV Zusammenarbeits- und Transportverträge abgeschlossen. Alle diese Instrumente werden unter Einhaltung der vom Kantonsrat festgelegten Grundsätze über die Entwicklung von Angebot und Tarif im öffentlichen Personenverkehr eingesetzt und haben sich bewährt. Zu Frage 3: Die Amtsdauer von Mitgliedern des Verwaltungsrates ist in den Statuten der ZSG geregelt. Gemäss statutarischer Regelung beträgt die Amtsdauer gewählter Mitglieder des Verwaltungsrates, welche die privaten Aktionäre vertreten, vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich, sofern das 70. Altersjahr im Zeitpunkt der Wiederwahl nicht überschritten ist.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli