RRB Nr. 576/2011
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, Zeitpunkt des Inkrafttretens, Schreiben an den Bundesrat
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Mai 2011
576. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erwachsenenschutz,
Erwägungen
Personenrecht und Kindesrecht) / Zeitpunkt des Inkrafttretens Anfang Dezember 2010 hat der Regierungsrat den Entwurf für ein Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG zum KESR) in die Vernehmlassung gegeben. Grundlage des Entwurfs ist ein interkommunales Behördenmodell. Die Vernehmlassungsfrist ist Ende März 2011 abgelaufen. Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden, insbesondere auch alle an der Vernehmlassung teilnehmenden Gemeinden mit einer Ausnahme, forderte die Direktion der Justiz und des Innern auf, den Bundesrat nochmals zu ersuchen, den Zeitpunkt der Inkraftsetzung um ein Jahr auf den 1. Januar 2014 zu verschieben. Dieser Forderung wird mit dem folgenden Schreiben Rechnung getragen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an den Bundesrat Am 12. Januar 2011 hat der Bundesrat das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Der Kanton Zürich hat sich mehrfach für einen Inkraftsetzungstermin auf den 1. Januar 2014 ausgesprochen. Wir erneuern diesen Wunsch und ersuchen Sie mit Nachdruck, den beschlossenen Inkraftsetzungszeitpunkt in Wiedererwägung zu ziehen. Wir unterbreiten Ihnen dazu folgende Überlegungen: Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht stellt eine tief greifende Revision der geltenden Rechtsordnung dar. Neben der Änderung des materiellen Rechts und des Verfahrens werden insbesondere völlig neue Anforderungen an die Behörden gestellt. Eine bundesrechtskonforme Umsetzung der Gesetzesänderung bedingt eine vollständige Umgestaltung der geltenden kantonalen Behördenorganisation. Dabei sind erhebliche politische Widerstände zu überwinden, wenn das Ziel der Revision, nämlich die Verbesserung der Qualität des Erwachsenen und insbesondere auch des Kindesschutzes, erreicht werden soll. Die Umsetzung im Kanton, die auf Gesetzesstufe zu erfolgen hat, ist deshalb sehr aufwendig.
Im Bestreben, eine möglichst breit abgestützte Organisationsstruktur zu schaffen und ein Scheitern der Vorlage im Kantonsrat oder in einer Volksabstimmung zu vermeiden, wurde bereits zu einem Konzeptentwurf für die kantonale Umsetzung ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt (Juli bis Oktober 2009). Mittlerweile wurde aufgrund eines überarbeiteten Konzepts vom 10. März 2010, das ein (inter-)kommunales Modell vorsieht, ein Entwurf für eine kantonale Gesetzesvorlage ausgearbeitet. Der Entwurf wurde im Dezember letzten Jahres den interessierten Kreisen zur Vernehmlassung unterbreitet. Mittlerweile ist die Vernehmlassungsfrist abgelaufen. Eine Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2013 erweist sich für den Kanton Zürich, auch wenn das Umsetzungsprojekt weiterhin rasch vorangetrieben wird, als nicht realistisch: Nach der Bereinigung der Vorlage gestützt auf die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens folgt eine parlamentarische Debatte mit je zweimaliger Lesung in einer vorberatenden Kommission (einschliesslich verschiedener Anhörungen) sowie im Kantonsrat. Gesamthaft nehmen diese Beratungen bei komplexeren Vorlagen – wie vorliegend – regelmässig etwa ein Jahr in Anspruch. Dieser Zeitbedarf kann vom Regierungsrat nicht beeinflusst werden, sondern ist Folge der verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorgaben. Nach der Verabschiedung des Gesetzes durch den Kantonsrat wird noch die Referendumsfrist abzuwarten sein. Hinzu kommt, dass nach Abschluss des Gesetzgebungsprozesses auch die konkrete Umsetzung (Kreisbildung für die Schaffung der interkommunalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Ernennung der Behördenmitglieder, Anstellung des weiteren Personals, Bereitstellung der Räume, Einrichtung der EDV usw.) erheblich Zeit in Anspruch nehmen wird. Den Trägern der künftigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden – im Kanton Zürich den Gemeinden – muss vorliegend eine Frist von mehr als einem Jahr zur Umsetzung zugestanden werden, müssen diese doch zuerst über die Form der Zusammenarbeit Beschluss fassen (Kreisbildung); ganz abgesehen davon sind im Vergleich zu heute vollkommen neue Behörden zu schaffen, was ebenfalls mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Die Gemeinden haben uns denn vor diesem Hintergrund auch eindringlich gebeten, erneut um eine Verschiebung des Inkraftsetzungszeitpunkts zu ersuchen. Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass anlässlich der
Verhandlungen in den eidgenössischen Räten – auch vonseiten des Bundesrates – bekräftigt wurde, dass die Kantone in der Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden frei sein sollen. Es muss für die Kantone also möglich sein, eine (inter-)kommunale Organisation zu schaffen. Dies wurde vom damals zuständigen Bundesratsmitglied in den Ratsdebatten denn auch bestätigt. Es kann nun nicht sein, dass durch eine zu kurze Bemessung der Umsetzungsfrist derartige Organisationsformen faktisch verhindert werden. Im Kanton Zürich hat sich durch das Vernehmlassungsverfahren zum Konzeptentwurf eindeutig ergeben, dass eine kantonale Lösung nicht mehrheitsfähig wäre. Für die Umsetzung einer Vorlage mit einer (inter-)kommunalen Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, die das Kernstück des neuen Bundesrechts, die Professionalisierung der Behördenorganisation im Kindes- und Erwachsenenschutz, auch tatsächlich umsetzt, benötigt unser Kanton nach dem Gesagten jedoch mindestens Zeit bis Ende 2013. Wir betonen noch einmal, dass die Umsetzung bis anhin ohne Verzug vorangetrieben wurde und es keineswegs um eine blosse Verzögerung der Inkraftsetzung geht. Sollten Sie nicht auf den Inkraftsetzungstermin zurückkommen wollen, ersuchen wir Sie, die Übergangsbestimmungen des Gesetzes in dem Sinne zu ergänzen, dass in den Kantonen, in denen die Umsetzungsarbeiten bis zum 31. Dezember 2012 noch nicht abgeschlossen sind, die bestehenden Behörden längstens bis zum 31. Dezember 2013 oder allenfalls 2014 tätig sein dürfen. Eine derartige Lösung würde es verhindern, dass der Kanton Zürich für eine unbestimmte Zeit ab 1. Januar 2013 mit bundesrechtswidrigen Behörden arbeiten muss. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 SchlT ZGB könnten kantonale Regelungen einstweilen zwar auf dem Verordnungsweg erlassen werden. Der Verordnungsweg ist jedoch vorliegend, wo die Gemeinden eine völlig neue Behördenorganisation zu schaffen haben, kein taugliches Mittel.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, den Verband der Gemeindepräsidenten des Kantons Zürich GPV, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi