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Bundesgesetz über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern, Vernehmlassung

RRB Nr. 578/2024 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 29. Mai 2024

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-578-2024/de/bundesgesetz-uber-die-unterstutzung-der-familienerganzenden-kinderbetreuung-und-der-kantone-in-ihrer-politik-der-fruhen-forderung-von-kindern-vernehmlassung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 578/2024

Bundesgesetz über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Mai 2024

578. Bundesgesetz über die Unterstützung der familienergänzenden

Erwägungen

Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 6. März 2024 hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S) das Vernehmlassungsverfahren zu einem Bundesgesetz über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern und zu einem Bundesbeschluss für Finanzhilfen für kantonale Programme im Bereich Weiterentwicklung der Politik der frühen Kindheit eröffnet. Die WBK-S hat dieses Gesetz und diesen Bundesbeschluss zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.403 «Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung» ausgearbeitet. Die WBK-S will zur Senkung der finanziellen Belastung der Eltern für die institutionelle Kinderbetreuung anstelle der Ausrichtung eines Bundesbeitrags gemäss dem Vorschlag der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) eine neue Betreuungszulage schaffen. Diese wäre im Familienzulagengesetz vom 24. März 2006 (SR 836.2) und im Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (SR 836.1) zu verankern. Anspruch auf eine Betreuungszulage hätten Eltern, die ihr Kind bzw. ihre Kinder institutionell familienergänzend betreuen lassen und erwerbstätig sind oder sich in einer Aus- oder Weiterbildung befinden. Zudem sollen Arbeitslose anspruchsberechtigt sein, was im Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (SR 837.0) zu regeln wäre. Die Finanzierung der Betreuungszulage läge gemäss dem Antrag der WBK-S im Sinne eines Beitrags zur Bekämpfung des Fachkräftemangels in erster Linie in der Verantwortung der Arbeitgebenden. Die Finanzierung über die Arbeitgebenden würde gemäss Zusatzbericht der WBK-S vom 15. Februar 2024 zu einer Erhöhung des Arbeitgeberbeitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte von bisher 1,75% auf neu 1,95% führen. Die Kantone könnten eine paritätische Finanzierung durch Arbeitgebende und Arbeitnehmende vorsehen. Vorgesehen ist, dass sich der Bund an den Massnahmen im Rahmen der Programmvereinbarungen beteiligt und somit seiner Mitverantwortung in Bezug auf die Weiterentwicklung des Politikfeldes der frühen Kindheit und insbesondere der familienergänzenden Kinderbetreuung nachkommt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an familienfragen@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 6. März 2024 haben Sie uns eingeladen, zu Ihren Anträgen zum Bundesgesetz über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern und zum Bundesbeschluss für Finanzhilfen für kantonale Programme im Bereich Weiterentwicklung der Politik der frühen Kindheit Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen grundsätzlich Massnahmen zur langfristigen Bekämpfung des Fachkräftemangels und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Zur Erreichung dieser Zielsetzungen erachten wir die Einführung einer gesamtschweizerischen Betreuungszulage über das Familienzulagengesetz (SR 836.2) zusammen mit Massnahmen im Rahmen von Programmvereinbarungen für sinnvoll. Für die Durchführung der Betreuungszulage soll an das bestehende System des Familienzulagengesetzes angeknüpft werden. In den Kantonen müssten damit keine aufwendigen Durchführungsstrukturen aufgebaut werden, was wir ebenfalls begrüssen. Da die Bekämpfung des Fachkräftemangels auch in der Verantwortung der Arbeitgebenden liegt, erachten wir die Finanzierung der Betreuungszulagen über Arbeitgeberbeiträge für angezeigt. Im Übrigen gibt die Vorlage zu folgender Bemerkung Anlass: – Für den Kanton Zürich wird die Umsetzung der Programmvereinbarungen entscheidend sein. Mit den für die geplanten Programme vorgesehenen Bundesmitteln könnten kantonale Angebote voraussichtlich abgelöst werden. Um sicherzustellen, dass die für derartige Angebote zur Verfügung gestellten Bundesmittel auch tatsächlich abgeholt und koordiniert eingesetzt werden, ist es wichtig, dass der Kanton Zürich in die Ausgestaltung der Programme einbezogen wird. Obwohl die Auswirkungen der Vorlage noch nicht abschliessend beurteilt werden können, ist mit Mehrausgaben für die Kantone zu rechnen. Dies lehnen wir entschieden ab.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli