RRB Nr. 58/2012
Anfrage Stefan Dollenmeier, Rüti, Karin Egli und Bernhard Egg, Elgg, betreffend Umgang mit Pädophilie durch Lehrpersonen in Zürcher Schulen?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 305/2011
Sitzung vom 25. Januar 2012
58. Anfrage (Umgang mit Pädophilie durch Lehrpersonen in Zürcher Schulen?) Kantonsrat Stefan Dollenmeier, Rüti, Kantonsrätin Karin Egli, Elgg, und Kantonsrat Bernhard Egg, Elgg, haben am 7. November 2011 folgende Anfrage eingereicht: Die Berichterstattung in den Medien über den pädophilen Kantonsschullehrer im Gymnasium Rämibühl lässt aufhorchen und gibt zu verschiedenen Fragen Anlass. Der betreffende Lehrer liess seine Klassen umstrittene Werke über pädophile, inzestiöse und sodomistische sexuelle Handlungen lesen und besprach diese ausführlich im Klassenverband. Gemäss Zeitungsberichten handelt es sich um Werke wie «Die Menschenfresser», «Frühlingserwachen» oder «Warum das Kind in der Polenta kocht». Der Lehrer wurde auf Grund der Vorwürfe bis auf Weiteres freigestellt. Der Lehrer wurde nun aber vom Einzelrichter im Hauptpunkt, seine Schülerinnen und Schüler mit Pornographie konfrontiert zu haben, vom Vorwurf der Pädophilie freigesprochen mit dem Hinweis auf die «künstlerische Freiheit». Die anklagende Mutter und die Staatsanwaltschaft wurden sogar getadelt, dass dieser Fall vor Gericht gebracht wurde. Pikantes Detail: In einem Nebenanklagepunkt wurde der Lehrer aber schuldig gesprochen, denn man fand auf seinem Computer Nacktaufnahmen von Kindern. Wir bitten den Regierungsrat um Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Was wird ausgehend von diesem Urteil unternommen, wenn eine Lehrperson in irritierender Häufung Literatur behandelt, die sexuelle Praktiken beinhaltet?
2. Wie stellt sich die Bildungsdirektion zur Behandlung von pornographischen und harten pornographischen «Werken» in der Schule? Wo zieht sie die Grenze zum Zumutbaren?
3. Was gedenkt der Regierungsrat bezüglich des verurteilten Kantonsschullehrers zu unternehmen?
4. Findet die Regierung, Lehrpersonen, die Umgang mit Kinderpornographie pflegen, seien im Lehrdienst tragbar, nachdem das Bundesgericht festgehalten hat, dass Personen mit Hang zur Kinderpornographie «eine wesentliche persönliche Voraussetzung für einen Volksschullehrer nicht erfüllten…».
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Stefan Dollenmeier, Rüti, Karin Egli, Elgg, und Bernhard Egg, Elgg, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Mittelschulen haben gemäss Verordnung des Bundesrates/Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995 (MAR, LS 410.5) unter anderem den Auftrag, die geistige Offenheit, die Fähigkeit zum selbstständigen Urteilen, die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen sowie die Neugier, Vorstellungskraft und Kommunikationsfähigkeit ihrer Schülerinnen und Schüler zu fördern; Maturandinnen und Maturanden sollen sich in ihrer gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurechtfinden und bereit sein, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen und der Gesellschaft wahrzunehmen (vgl. Art. 5 MAR). Für das Unterrichten in wissenschaftlichen Fächern werden von Mittelschullehrpersonen ein universitärer Abschluss auf Masterstufe und das Lehrdiplom für Maturitätsschulen vorausgesetzt (vgl. Art. 7 Abs. 1 MAR). An den Zürcher Mittelschulen arbeiten fachlich und pädagogisch gut ausgebildete Lehrpersonen. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass Mittelschullehrpersonen auch in Sprachfächern verantwortungsbewusst und altersgerecht – in Übereinstimmung mit den Bildungszielen nach Art. 5 MAR sowie dem Lehrplan ihrer Schule – von der Lehrmittelfreiheit gemäss § 13 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MSG, LS 413.21) Gebrauch machen und über die notwendigen methodisch-didaktischen und pädagogischen Fähigkeiten verfügen, die von ihnen ausgewählten Werke zu vermitteln. In Bezug auf die Beschäftigung mit der auch von der anerkannten Literatur aufgegriffenen Thematik der Sexualität ist es wie bei anderen Themen im Unterricht (z. B. Gewalt, Liebe, Tod) wichtig, dass die Schülerinnen und Schüler nicht überfordert oder ihre Gefühle nicht verletzt werden. Andernfalls besteht die Möglichkeit, sich an die Schulleitung zu wenden, die gemäss § 7 Abs. 1 MSG für die pädagogische Führung der Schule zuständig ist. Sie ist dafür verantwortlich, dass die Angelegenheit geprüft und die notwendigen Massnahmen getroffen werden. Die Schulleitung ihrerseits steht gemäss §§ 5 und 6 MSG unter der Aufsicht der Schulkommission. Zu Frage 3: Das Anstellungsverhältnis mit der betreffenden Lehrperson wurde inzwischen im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Noch offen ist,
ob zusätzlich administrative Massnahmen zu treffen sind. Am 1. Januar 2012 sind für diesen Bereich neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten (vgl. die Beantwortung der Frage 4.). Zu Frage 4: Namentlich bei sexualstrafrechtlichem Fehlverhalten – z. B. sexuelle Übergriffe, Konsum von Internetpornografie –, wo es um den Schutz der physischen und psychischen Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler sowie um die Vertrauenswürdigkeit der öffentlichen Schule geht, verfolgt die Bildungsdirektion eine strenge, von den Lehrerorganisationen mitgetragene Praxis. Diese wurde inzwischen auf Gesetzesstufe verankert. Am 16. Mai 2011 hat der Kantonsrat das Gesetz über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen verabschiedet (Vorlage 4751; ABl 2010, 2980; OS 66, 586). Diese Bestimmungen sind am 1. Januar 2012 in Kraft getreten (vgl. zum Mittelschulbereich § 11a MSG). Sie ermächtigen die Bildungsdirektion, ein im Kanton Zürich verliehenes Lehrdiplom zu entziehen bzw. die Unterrichtsberechtigung im Kanton Zürich zu verweigern oder zu entziehen, wenn eine Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat oder wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beeinträchtigt erscheint. Bei einer Verurteilung infolge eines Verbrechens oder Vergehens gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen erfolgt der Entzug des Lehrdiploms zwingend. Diese Massnahmen können befristet oder unbefristet angeordnet werden, wobei befristete Massnahmen mit Auflagen verbunden werden können. Die Bildungsdirektion ist verpflichtet, den Entzug des Lehrdiploms bzw. die Verweigerung oder den Entzug der Unterrichtsberechtigung in der Folge der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren zu melden, die gemäss Art. 12bis der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (LS 410.4) eine Liste der betroffenen Lehrpersonen führt; die Verweigerung oder der Entzug der
Unterrichtsberechtigung ist zusätzlich jener Instanz zu melden, die das Lehrdiplom ausstellte. Mit diesen Meldungen soll verhindert werden, dass die betroffene Lehrperson in einem anderen Schweizer Kanton unterrichten kann.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi