RRB Nr. 581/2011
Verordnungen betreffend Verkehrsregeln und Signalisation, Schreiben an das UVEK
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Mai 2011
581. Verordnungen betreffend Verkehrsregeln und Signalisation
Erwägungen
(Anhörung) Mit Schreiben vom 5. Januar 2011 unterbreitet das Bundesamt für Strassen (ASTRA) die Anhörungsvorschläge zu zwei neuen Verordnungen, nämlich zur Verordnung über die Strassenbenützung (E-StBV) und zur Verordnung über die behördliche Strassensignalisation (E-BSSV). Diese beiden Verordnungen sollen die heute gültigen Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) und die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21) ersetzen. Die seit Inkrafttreten der beiden Verordnungen durchgeführten zahlreichen Teilrevisionen erschweren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Regeln. Deshalb sollen sie vollständig revidiert und den heutigen Bedürfnissen angepasst werden. Unter dem Vorzeichen des Abbaus des Schilderwaldes und der Entrümpelung bei den Verkehrsregeln sollen mit den neuen Verordnungen Vorschriften neu gegliedert und die Verkehrsregeln verständlicher und übersichtlicher werden. Einzelne Signale erhalten ein zeitgemässes Aussehen, andere sollen aufgehoben werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Bundesamt für Strassen (ASTRA) (Zustelladresse: Bundesamt für Strassen, VERVE, 3003 Bern, und auch per E-Mail an verve@astra.admin.ch): Mit Schreiben vom 5. Januar 2011 haben Sie uns die Anhörungsvorschläge zu zwei neuen Verordnungen, nämlich zur Verordnung über die Strassenbenützung (E-StBV) und zur Verordnung über die behördliche Strassensignalisation (E-BSSV), zugestellt. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und lassen Ihnen gerne unsere grundsätzlichen Bemerkungen zu den Vorschlägen zukommen. Die mit der Revision angestrebte Vereinfachung des Strassenverkehrsrechts anerkennen wir als sinnvolles Vorhaben. Die neue Einteilung in eine bürgerfreundliche Strassenbenützungsverordnung und eine Verordnung über die behördliche Strassensignalisation erscheint logischer und die gewählte Systematik benutzerfreundlicher als die geltenden Erlasse. Aus methodischen Gründen und zur Wahrung der
Stufengerechtigkeit wäre es indessen angebrachter, wenn zuerst das SVG revidiert und anschliessend das Verordnungsrecht einer systematischen und substanziellen Anpassung unterzogen würde. Wir verweisen dazu auf Ihre Ausführungen in den Erläuterungen zur E-StBV und E-BSSV, wonach eine vorgängige SVG-Revision mit einem klaren Mehrwert verbunden wäre. Unabhängig davon verweisen wir zu den einzelnen Fragen im Zusammenhang mit der Vorlage auf den durch die Sicherheitsdirektion ausgefüllten Fragebogen mit den detaillierten Ausführungen. Besonders hinweisen möchten wir dabei auf folgende Punkte: – Die mit der Vorlage erreichbare Entrümpelung und der erreichbare Abbau des Schilderwaldes stehen in keinem vertretbaren Verhältnis zu den Kosten und Aufwendungen, welche die Revision verursachen würde. Allein die Neuregelung, wonach die Ortschaftstafel den Beginn der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anzeigen und das bisherige Signal «Generell 50» entfallen soll, hätte grosse finanzielle Auswirkungen für Kanton und Gemeinden. Einen unverhältnismässigen administrativen Aufwand würde die Revision auch für die mit dem Vollzug der Verordnungen betrauten Behörden bedeuten. – Es ist zu befürchten, dass mit der Vorlage Gesetzeslücken entstehen werden, ist doch die bisherige Ordnung seit 1957 langsam gewachsen und immer an die Verhältnisse und Rechtsprechung angepasst worden. – Trotz administrativem Aufwand und hohen Kosten zur Umsetzung der beiden neuen Verordnungen lässt sich mit der Vorlage die Verkehrssicherheit nicht erhöhen. Gestützt auf diese Ausführungen, beantragen wir Ihnen, vorab das SVG zu revidieren. Vorgeschlagene Vereinfachungen und die Entrümpelung von unnötigen Bestimmungen können weiterhin über Teilanpassungen der VRV und der SSV erreicht werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi