RRB Nr. 582/2016
Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, betreffend Bewilligung von Solaranlagen gemäss RPV Art. 32a und 32b, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 125/2016
Sitzung vom 15. Juni 2016
582. Anfrage (Bewilligungen von Solaranlagen gemäss RPV Art. 32a und 32b) Kantonsrat Robert Brunner, Steinmaur, hat am 4. April 2016 folgende Anfrage eingereicht: Mit der Revision der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) wurde die Bewilligung für Solaranlagen auf Bundesebene geregelt. Konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind anwendbar wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind. Diese dürfen die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken als Absatz 1. Die Wegleitung «Solaranlagen» 2013 ist gemäss Homepage der Baudirektion in Überarbeitung und derzeit nicht verfügbar. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Auf welches Datum ist eine überarbeitete Wegleitung Solaranlagen geplant?
2. Welches sind die kantonalen Gestaltungsvorschriften kantonalen Rechts gemäss Art. 32a Abs. 2 RPV und wo können Gesuchsteller diese einsehen?
3. In einem konkreten Fall wurde gemäss Hindernisbrief des Generalsekretariates der Baudirektion den Gesuchstellern mitgeteilt, dass nur flächendeckende (ohne Restflächen am Dachrand, Kamin oder den Dachflächenfenstern) Solaranlagen bewilligt würden. Der Standort der Solaranlagen wäre in einem Neubauquartier, das gemäss der Beurteilung im ISOS-Inventarblatt nur in einem geringen Mass die Altbebauung tangiert. Was ist die kantonale Rechtsgrundlage für eine derartige Einschränkung über die Vorgaben von RPV Art. 32a hinaus?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Der Bundesrat setzte mit Beschluss vom 2. April 2014 das teilrevidierte Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) und die revidierte Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) auf den 1. Mai 2014 in Kraft. Unter anderem wurden mit dieser Revision die bundesrechtlichen Bestimmun- gen zur Bewilligung von Solaranlagen bezüglich Anforderungen und Verfahren geändert. Anders als in der bisherigen, bis 30. April 2014 geltenden Fassung sieht Art. 18a RPG im Grundsatz die Bewilligungsfreiheit von genügend angepassten Solaranlagen auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen vor; solche Solaranlagen bedürfen lediglich einer Meldung an die zuständige Behörde. Am 29. April 2015 hat der Regierungsrat die Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV, LS 700.6) geändert und das Meldeverfahren für Solaranlagen geregelt. Diese Änderung ist am 1. November 2015 in Kraft getreten (RRB Nr. 878/2015). § 2a lit. a BVV stellt klar, dass nur solche Solaranlagen auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen von der Bewilligungspflicht befreit und einer blossen Meldepflicht unterstellt sind, die nach Art. 32a Abs. 1 Bst. a–d RPV genügend angepasst sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie: – die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen (Bst. a), – von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen (Bst. b), – nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden (Bst. c) und – als kompakte Fläche zusammenhängen (Bst. d). Solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder überkommunalen Denkmalschutzinventars, im Gewässerraum und im Uferstreifen. Der im Titel der Anfrage ebenfalls erwähnte Art. 32b RPV, der näher ausführt, was als Kulturdenkmal von kantonaler und nationaler Bedeutung gilt, ist für die Beantwortung nicht relevant. Zu Frage 1: Es ist vorgesehen, dass die überarbeitete Wegleitung «Solaranlagen» im 3. Quartal 2016 fertiggestellt und im Internet veröffentlicht wird. Zu Frage 2: Gemäss Art. 32a Abs. 2 RPV sind konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts für bewilligungsfreie Solaranlagen und somit im Meldeverfahren anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht
stärker einschränken als die Anforderungen in Art. 32a Abs. 1 RPV. Sie dürfen also nicht enger sein als das Bundesrecht.
Zu den Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts für Solaranlagen gehört vorab § 238 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1). Diese Bestimmung orientiert sich an der alten Fassung des Art. 18a RPG. Die Stossrichtung sowie der Sinn und Zweck der kantonalen Bestimmung stimmen jedoch auch mit der neuen Fassung von Art. 18a RPG überein. Zu beachten gilt aber Folgendes: – Art. 18a RPG verlangt – im Gegensatz zu § 238 Abs. 4 PBG, der eine sorgfältige Integration vorschreibt – lediglich eine «genügende Anpassung». – Art. 18a RPG erfasst nur Dachanlagen. § 238 Abs. 4 PBG hingegen bezieht sich auch auf Fassadenanlagen. – Art. 18a RPG erfasst nur Bau- und Landwirtschaftszonen. § 238 Abs. 4 PBG ist auch in Schutzzonen anwendbar. Bezüglich Dachanlagen in Bau- oder Landwirtschaftszonen, die lediglich der Meldepflicht unterliegen, ist § 238 Abs. 4 PBG bundesrechtskonform auszulegen; d. h., der Begriff der «sorgfältigen Integration» muss im Sinne einer genügenden gestalterischen Anpassung einer Dachanlage nach Art. 32a Abs. 1 RPV ausgelegt werden. Eine eigenständige Bedeutung kommt § 238 Abs. 4 PBG in diesen Fällen nicht mehr zu. § 238 Abs. 4 PBG behält jedoch für bewilligungspflichtige Solaranlagen an Fassaden sowie in Schutzzonen gemäss Art. 17 RPG, aber auch auf Schutzobjekten eine eigenständige Bedeutung. In diesen Fällen können der Kanton bzw. die Gemeinden den Begriff der «sorgfältigen Integration» gemäss § 238 Abs. 4 PBG anders definieren oder auslegen. Die Nutzung der Solarenergie darf aber nicht grundsätzlich hinter ästhetische Anliegen zurückgestellt werden. Weitere konkrete kantonale Gestaltungsvorschriften gibt es im PBG nicht. Zu den Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts gehört aber auch kompetenzgemäss erlassenes Recht der Gemeinden. Im erläuternden Bericht des Bundes zur Änderung der RPV vom 2. April 2014 wird ausdrücklich ausgeführt, dass der Hinweis auf das kantonale Recht nicht bedeute, dass solche Gestaltungsvorschriften nur von kantonalen Behörden beschlossen werden könnten. Viele Kantone hätten Fragen der Ästhetik, des Denkmal- und des Ortsbildschutzes zumindest teilweise an die Gemeinden delegiert. Dies solle möglich bleiben. Das PBG räumt den Gemeinden bezüglich der Kernzonen die Kompetenz ein, besondere Vorschriften über die Erscheinung von Bauten zu erlassen (§ 50 Abs. 3 PBG).
Kernzonen dienen ihrer Bestimmung gemäss dem Erhalt der Eigenart und folglich der Wahrung berechtigter Schutzanliegen. Gemäss § 2a lit. a BVV sind jedoch Anlagen in Kernzonen bewilligungspflichtig. Gestaltungsvorschriften des kommunalen Rechts können von den Gesuchstellenden bei der Gemeinde eingesehen werden.
Zu Frage 3: In Frage 3 wird nach der kantonalen Rechtsgrundlage gefragt, um für Solaranlagen Anforderungen zu verlangen, die über die Vorgaben von Art. 32a Abs. 1 RPV hinausgehen. Der in dieser Frage angesprochene Fall betraf die Gemeinde Bachs. Deren ganzes Gemeindegebiet liegt im Perimeter der Verordnung zum Schutze des Bachsertales vom 3. Juli 1969 (LS 702.625, nachfolgend Schutzverordnung). Nach Art. 18a Abs. 2 Bst. b RPG in Verbindung mit § 2a lit. a BVV unterliegen Anlagen im Geltungsbereich einer Schutzanordnung der Bewilligungspflicht. Art. 32a Abs. 1 RPV ist damit nicht anwendbar. Auf die Lage in einem Objekt, das im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) verzeichnet ist, wurde für die Beurteilung im vorliegenden Fall nicht abgestellt. Das erwähnte Neubauquartier liegt gemäss dieser Schutzverordnung in der III. Zone des Schutzgebietes. Gemäss § 10 der Schutzverordnung sind in der III. Zone Bauten mit Bewilligung der Baudirektion zulässig. Gemäss § 6 der Schutzverordnung darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Massnahmen weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern. Für das Gebiet dieser Landschaftsschutzverordnung schreibt die kantonale Bewilligungspraxis in Übereinstimmung mit der neuen kommunalen Gestaltungrichtlinie über Solaranlagen vor, dass Solaranlagen als kompakte zusammenhängende Fläche – soweit entspricht die Regelung Art. 32a Abs. 1 Bst. d RPV – über die ganze Dachfläche zu erstellen sind. Im Perimeter der Schutzverordnung werden somit Anlagen bewilligt, die flächendeckend (ohne Restflächen am Dachrand, um den Kamin oder um Dachflächenfenster) erstellt werden. Am geeignetsten sind Anlagen, die als Ersatz für übliche Dacheindeckungen wie Ziegel usw. erstellt werden. Um eine zusammenhängende Fläche über die ganze Dachfläche zu erreichen, können die Restflächen mit Elementen abgedeckt werden, die hinsichtlich Farbe und Material den Modulen der Solaranlage entsprechen. Die zur Nutzung der Sonnenenergie und damit für die Energieproduktion verfügbare Fläche wird dadurch nicht verkleinert. Gemäss Stellungnahme des Gemeinderates Bachs vom 12. April 2016 zum Baugesuch, das dieser Anfrage zugrunde liegt, legte die Gemeinde
schon immer ein besonderes Augenmerk auf eine ruhige und intakte Dachlandschaft. Solaranlagen in der Wohnzone sollten wenn möglich ganzflächig gestaltet sein. Sei dies nicht umsetzbar, sei die Anlage beim Dach- first bündig anzusetzen. Zudem seien Anlagen in der Breite bündig zum Dachrand zu gestalten und dabei reflexionsarme, homogene und dunkel in Erscheinung tretende Module zu verwenden. Die Einfassung der Solaranlage habe in der gleichen Farbe wie die Module zu erfolgen. Bezüglich der Frage, was als kompakt zusammenhängende Fläche anzusehen ist, wird im bereits erwähnten erläuternden Bericht zwar in Betracht gezogen, dass es Gründe geben könne, um Solaranlagen in anderer Form – beispielsweise mit Aussparungen für Dachflächenfenster oder auf nicht rechteckige Dächer zugeschnitten – zu errichten. Dies stehe aber unter Vorbehalt von Art. 32a Abs. 2 RPV. Somit können die Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts selbst für bloss meldepflichtige Anlagen solche «anderen Formen» ausschliessen. Die Anforderungen für bewilligungspflichtige Anlagen im Geltungsbereich von Schutzanordnungen richten sich nach § 238 Abs. 4 PBG (vgl. dazu die Beantwortung der Frage 2). Inzwischen wurden die eingereichten Baugesuche den Anforderungen angepasst und die Bewilligung für die Solaranlagen nach Schutzverordnung erteilt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi