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Strassen, Stadt Zürich, Stauffacherstrasse, Umgestaltung und Lärmsanierung, Projektgenehmigung

RRB Nr. 588/2020 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 10. Juni 2020

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-588-2020/de/strassen-stadt-zurich-stauffacherstrasse-umgestaltung-und-larmsanierung-projektgenehmigung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 588/2020

Strassen, Stadt Zürich, Stauffacherstrasse, Umgestaltung und Lärmsanierung, Projektgenehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juni 2020

588. Strassen (Zürich, Stauffacherstrasse, kommunal)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Zürich (TAZ) reichte mit Schreiben vom 15. April 2020 das Projekt zur Umgestaltung sowie zur Lärmsanierung der Stauffacherstrasse, im Abschnitt Herman-Greulich- bis Feldstrasse (Projekt Nr. 15 070), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Stauffacherstrasse ist kommunal klassiert. Sie wurde mit der Teilrevision des kantonalen Richtplans 2017 abklassiert (Rückbau beim Ersatz). Über sie läuft ein regionaler Fussweg. Diese Fusswegroute gilt als überkommunale Verbindung im Sinne von § 43 Abs. 2 StrG in Verbindung mit § 1 StrG. Der Strassenoberbau einschliesslich Strassenentwässerung wird im gesamten Projektperimeter erneuert. Infolge der Einführung der Tempo-­ 30-Strecke sollen bei den Kreuzungen Stauffacher-/Herman-Greulich-­ Strasse und Stauffacher-/Pflanzschulstrasse neu Vertikalversätze (Fahrbahnerhöhungen) erstellt werden. Die bestehenden Verkehrsinseln und Fussgängerübergänge sollen aufgehoben werden, einzig ein Fussgängerübergang im Bereich der Kreuzung Stauffacher-/Pflanzschulstrasse soll ersetzt werden, da es sich hierbei um einen Schulweg handelt. Zudem sollen die bestehenden Trottoirüberfahrten in der Herman-Greulich-Strasse ersetzt und dem Strassenverlauf angepasst werden. Die baulichen Massnahmen stellen aufgrund der umfangreichen Erneuerung eine wesentliche Änderung im Sinne der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) und des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01) dar. Deshalb ist gleichzeitig mit dem Strassenprojekt eine Lärmsanierung durchzuführen. Für den vorliegenden Abschnitt wurden gemäss Art. 13 Abs. 3 LSV sowohl Massnahmen an der Quelle als auch solche auf dem Ausbreitungsweg geprüft. Mit dem Strassenbauprojekt ist eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h vorgesehen. Dennoch bleiben die Immissionsgrenzwerte weiterhin überschritten. Für die insgesamt 16 Liegenschaften im Projektabschnitt, bei denen die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, hat der Stadtrat von Zürich Sanierungserleichterungen gemäss Art. 14 LSV bewilligt. Im Rahmen der Detailprojektierung soll geprüft werden, ob bereits durch frühere Sanierungsprogramme (AW-Sanierungen) Fenster eingebaut oder bezahlt wurden. Der Baubeginn ist für den Frühling 2021 geplant.

Das Amt für Verkehr hat zum vorliegenden Strassenbau- und akustischen Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung vom 28. Februar 2019 Stellung genommen und keine Bemerkungen angebracht. Da es sich vorliegend um ein kommunales Projekt handelt und von den geplanten Massnahmen keine überkommunalen Verkehrsbeziehungen betroffen sind, wurde das Projekt nicht auf die Leistungsfähigkeit gemäss Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) überprüft. Aufgrund geringer baulicher Anpassungen hat das TAZ auf die Durchführung des Mitwirkungsverfahrens gemäss § 13 StrG verzichtet. Das Auf‌lageverfahren gemäss § 16 StrG wurde durchgeführt und das Projekt vom 28. Juni bis 29. Juli 2019 öffentlich aufgelegt. Gleichzeitig wurden die neuen Verkehrsvorschriften für den Kreis 4 am 26. Juni 2019 im städtischen Amtsblatt ausgeschrieben. Während der Auf‌lagefrist gingen gegen das Strassenbauprojekt drei Einsprachen ein. Die ausgeschriebenen Verkehrsvorschriften wurden nicht angefochten und sind somit rechtskräftig. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 127 vom 26. Februar 2020 wurde über die drei Einsprachen entschieden und das Strassenbauprojekt sowie das akustische Projekt festgesetzt. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 299 vom 1. April 2020 folgte die Ausgabenbewilligung. Beide Beschlüsse sind rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Umgestaltung sowie zur Lärmsanierung der Stauffacherstrasse, im Abschnitt Herman-Greulich- bis Feldstrasse, betragen voraussichtlich rund Fr. 7 470 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Vor der Abklassierung waren an der Stauffacherstrasse, im Abschnitt Herman-Greulich- bis Feldstrasse, die Immissionsgrenzwerte überschritten und sanierungspflichtig sowie der Strassenoberbau sanierungsbedürftig. Mit dem geplanten Vorhaben wird nicht nur die Lärmschutzpflicht erfüllt, sondern es entsteht mit dem geplanten Vorhaben auch ein Mehrwert für den regionalen Fussweg. Somit können der Baupauschale gemäss einer provisorischen Ermittlung rund Fr. 1 640 000 belastet werden. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Umgestaltung sowie zur Lärmsanierung der Stauffacherstrasse, im Abschnitt Herman-Greulich- bis Feldstrasse, in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 104 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.
  • Lärmschutz-Verordnung, Art. 13 und Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 7. Mai 2019; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 1. November 2023, 1. November 2024, 1. Januar 2025 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 1, Art. 13, Art. 16, Art. 43, Art. 45 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2019; der Erlass wurde am 1. August 2020, 1. Juli 2021, 1. Juni 2022 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.