RRB Nr. 594/2020
Coronavirus, ausserordentliche Lage, Beendigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juni 2020
594. Coronavirus; ausserordentliche Lage (Beendigung)
Erwägungen
Gestützt auf Art. 6 des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) stufte der Bundesrat am 28. Februar 2020 die Ausbreitung des Coronavirus in der Schweiz als besondere Lage im Sinne des EpG ein und ordnete Vorkehrungen gegenüber der Bevölkerung an. Mit der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24) ordnete er am 13. März 2020 weitere Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen an. Am 16. März 2020 stufte er die Situation als ausserordentliche Lage gemäss EpG ein und verschärfte die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung (geänderte COVID-19-Verordnung 2). Der Regierungsrat stellte mit Beschluss vom selben Tag (RRB Nr. 242/2020) das Vorliegen einer ausserordentlichen Lage gemäss § 10 Abs. 1 des Bevölkerungsschutzgesetzes (BSG, LS 520) fest. Am 27. Mai 2020 hat der Bundesrat mitgeteilt, dass er die ausserordentliche Lage auf den 19. Juni 2020 beende. Auf den gleichen Zeitpunkt ist die ausserordentliche Lage gemäss § 10 Abs. 1 BSG zu beenden. Im Gegensatz zum Bund, der in die besondere Lage wechselt, wird dann im Kanton die ordentliche Lage gelten. Dies hat die folgenden Konsequenzen: – Zuständig für den Vollzug von Massnahmen der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung ist der Kantonsärztliche Dienst gemäss Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VV EpiG, LS 818.11). – Zuständig für weitere (bundesrechtliche) Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist die jeweils fachlich zuständige Direktion. – Sollte sich aus den bundesrechtlichen Vorgaben bzw. aus Massnahmen gemäss dem Epidemienrecht von Bund und/oder Kanton Massnahmen von erheblicher Tragweite ergeben, die mehr als eine Direktion direkt betreffen, so ist von der betroffenen Direktion ein Regierungsratsbeschluss anzustreben. Am 1. April 2020 hat der Regierungsrat gestützt auf § 9 Abs. 2 der Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV, LS 172.5) einen Ausschuss eingesetzt (RRB Nr. 331/2020). Mit der Beendigung der ausserordentlichen Lage entfällt die Grundlage für die Einsetzung des Ausschusses, womit dessen Arbeit auf diesen Zeitpunkt endet. Davon ist Vormerk zu nehmen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die ausserordentliche Lage gemäss § 10 Abs. 1 des Bevölkerungsschutzgesetzes wird per 19. Juni 2020 beendet.
II. Es wird Vormerk genommen, dass die Arbeit des mit RRB Nr. 331/ 2020 eingesetzten Ausschusses des Regierungsrates mit der Beendigung der ausserordentlichen Lage endet.
III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli