RRB Nr. 618/2015
Gesetz über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Neuerlass, Vernehmlassung, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juni 2015
618. Gesetz über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (Neuerlass, Vernehmlassung, Ermächtigung)
Erwägungen
1. Ausgangslage und Auftrag Die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG, SR 832.10) änderte die Rahmenbedingungen für Spitäler in der Schweiz ab dem 1. Januar 2012 grundlegend. Für den Kanton als Spitaleigentümer ergab sich daraus die Notwendigkeit, die Positionierung seiner Spitäler im neuen Spitalversorgungsumfeld zu überprüfen. Der Regierungsrat hat dies bereits in seiner Weisung zum Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 (SPFG, LS 813.20) festgehalten (vgl. Vorlage 4763, S. 53). Im Weiteren hat er die Notwendigkeit der Prüfung der Positionierung der kantonalen Spitäler und insbesondere der kantonalen psychiatrischen Kliniken auch in den Richtlinien der Regierungspolitik 2011–2015 dargelegt. Die im Wesentlichen deckungsgleichen Ziele vertraten Kantonsrätin Regine Sauter, Zürich, Kantonsrat Willy Haderer, Unterengstringen, und Kantonsrätin Eva Gutmann, Zürich, mit ihrer Motion vom 5. Juli 2010 betreffend Verselbstständigung der Psychiatrie (KR-Nr. 201/2010). Mit dieser Motion wird der Regierungsrat beauftragt, dem Kantonsrat eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, welche die Ausgliederung der kantonalen psychiatrischen Kliniken und deren Überführung in eine rechtlich selbstständige Organisation zum Inhalt hat. Die Motion wurde dem Regierungsrat am 27. Juni 2011 zur Berichterstattung und Antragstellung überwiesen. Der Kanton Zürich betreibt heute drei psychiatrische Kliniken, die als Amtsstellen der Gesundheitsdirektion geführt werden. Es sind dies die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK), der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD) und die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw). Für die ipw liegt bereits eine Gesetzesvorlage zur Umwandlung in eine Aktiengesellschaft vor (Vorlage 5199). Für die PUK und den KJPD hat der Regierungsrat eine Zusammenlegung der beiden Betriebe auf Anfang 2016 beschlossen (RRB Nr. 705/2014). Dieses Vorhaben läuft planmässig. Gleichzeitig hat der Regierungsrat die Gesundheitsdirektion beauftragt, einen Entwurf für eine Gesetzesvorlage für die Verselbstständigung der PUK (einschliesslich der Kinder- und Jugendpsychiatrie) in der Form einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt auszuarbeiten. Die Gesetzesvorlage soll dem Regierungsrat bis zum 31. Dezember 2015 zum Beschluss vorliegen.
2. Eckwerte der geplanten Regelung Der Entwurf des Gesetzes über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich lehnt sich eng an der Regelung an, die im Jahr 2007 für die Verselbstständigung des Universitätsspital Zürich (USZ) gewählt worden ist und die derzeit mit der Übertragung der Spitalimmobilien aktualisiert wird. Die Position, die Bedeutung und die Aufgaben der PUK (einschliesslich KJPD) als Universitätsklinik im Fachbereich Psychiatrie sind mit jenen des USZ im Bereich der Akutsomatik weitgehend vergleichbar. Abweichende Regelungen sind daher ausschliesslich dort vorgesehen, wo sie sich aus unterschiedlichen Rahmenbedingungen ergeben. Der Gesetzesentwurf sieht die Umwandlung des heutigen Amtes PUK in eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt vor. Die Organisation und die Steuerung der künftigen Anstalt sind gemäss den Richtlinien des Regierungsrates über die Public Corporate Governance vom 29. Januar 2014 (PCG-Richtlinien) ausgestaltet. Die Oberaufsicht über die Anstalt obliegt dem Kantonsrat. Die Ausübung der Eigentümerfunktion wird durch den Regierungsrat wahrgenommen. Grundlage dazu ist eine Eigentümerstrategie, die der Regierungsrat im Sinne von § 7a des Gesetzesentwurfes erlassen wird. Die selbstständige Anstalt soll den bisherigen Zweck der PUK weiter verfolgen. Für die unternehmensstrategische Führung wird vom Regierungsrat ein Spitalrat eingesetzt. Zur Sicherstellung der Koordination mit der Universität ist ein Mitglied des Spitalrates im Universitätsrat und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universität im Spitalrat mit beratender Stimme vertreten. Im Weiteren ist die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates im Spitalrat mit beratender Stimme vertreten. Das Personal der verselbstständigten PUK ist weiterhin öffentlichrechtlich gemäss kantonalem Personalrecht angestellt. In Einzelfällen können Arbeitsverträge nach Privatrecht abgeschlossen werden, wenn dies zur Gewinnung oder Erhaltung von ausserordentlich qualifizierten Fachkräften notwendig ist. Das Personalreglement kann zudem Abweichungen vorsehen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
Die PUK muss als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt in ausreichendem Mass über die Mittel verfügen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind. Dazu wird sie mit einem Dotationskapital ausgestattet und die Bauten, Anlagen und Betriebseinrichtungen werden ihr zu Eigentum übertragen. Auf den zum Betrieb notwendigen Grundstücken werden der PUK Baurechte eingeräumt. Der Kanton bleibt Eigentümer der Grundstücke. Bei der Festlegung der Eröffnungsbilanz wird eine Eigenkapitalquote angestrebt, die der PUK eine angemessene wirtschaftliche Ausgangslage für den weiteren Betrieb verschafft. Künftige
Investitionen in die Infrastruktur (z. B. Neubauten, Sanierungen usw.) soll die PUK weitgehend in eigener Verantwortung tätigen können und muss daher über die notwendige Finanzkompetenz verfügen. Zur Finanzierung der Investitionen kann die PUK in dem in der Eigentümerstrategie vorgegebenen Rahmen Fremdmittel aufnehmen.
3. Vernehmlassung Der Gesetzesentwurf für die Umwandlung des Amtes PUK, das ab 2016 auch den KJPD umfasst, in eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts soll zusammen mit den Erläuterungen in die Vernehmlassung gegeben werden. Zum besseren Verständnis der geplanten Regelung soll den Vernehmlassungsadressaten auch der Entwurf der Eigentümerstrategie zur Verfügung gestellt werden. Die Gesundheitsdirektion ist zu ermächtigen, zum Gesetzesentwurf die Vernehmlassung durchzuführen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, die Vernehmlassung zum Entwurf des Gesetzes über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich durchzuführen.
II. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi