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Anfrage Romaine Rogenmoser, Bülach, und Susanna Lisibach, Winterthur, betreffend Personen mit Schutzstatus S und ihre Fahrzeuge im Kanton Zürich, Beantwortung

RRB Nr. 619/2023 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 24. Mai 2023

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Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 619/2023

Anfrage Romaine Rogenmoser, Bülach, und Susanna Lisibach, Winterthur, betreffend Personen mit Schutzstatus S und ihre Fahrzeuge im Kanton Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 157/2023

Sitzung vom 24. Mai 2023

619. Anfrage (Personen mit Schutzstatus S und ihre Fahrzeuge im Kanton Zürich) Die Kantonsrätinnen Romaine Rogenmoser, Bülach, und Susanna Lisibach, Winterthur, haben am 24. April 2023 folgende Anfrage eingereicht: Das öffentliche Interesse über den Umgang mit Personen mit Schutzstatus S, im Kanton Zürich und der Schweiz, ist ungebrochen. Es kursieren in den Medien verschiedene Aussagen, unter anderem wird darüber berichtet, dass Schutzsuchende, die grösstenteils von der Sozialhilfe abhängig sind, in einigen Kantonen ihre Autos behalten dürfen. Gemäss Skos Richtlinien ist der Besitz eines Autos für Sozialhilfeempfänger nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich. Wichtige Grundlage für die Akzeptanz der Sozialhilfe sowie aller behördlichen Anordnungen ist die Gleichbehandlung der Gesuchsteller. Wir bitten deshalb den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie viele Personen mit Schutzstatus S sind aktuell im Kanton Zürich gemeldet und welche Anzahl davon erhält Sozialhilfe?

2. Wie viele Personen mit Schutzstatus S, die Sozialhilfe beziehen, besitzen ein Fahrzeug und welche Anzahl dieser Fahrzeuge würden bei Neuzulassung in der oder sogar über der Mittelklasse erfasst?

3. Unter welchen Voraussetzungen resp. gesetzlicher Regelung können Personen mit Schutzstatus S, die von der Sozialhilfe abhängig sind, ihre Autos behalten?

4. Welche Kürzungen der wirtschaftlichen Hilfe sind bei Nichtbeachtung der Anordnung der Sozialbehörde zum Verkauf des Fahrzeugs möglich?

5. Wie sind die Fahrzeuge der Personen mit Schutzstatus S immatrikuliert (welche Kennzeichen), und wie ist der Versicherungsschutz dieser Fahrzeuge geregelt?

6. Wie sind allfällige Schäden an Personen oder Sachen in Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen gedeckt? Ist die im Kanton Zürich bisher entstandene Schadenssumme durch Fahrzeuge mit ausländischen (speziell ukrainischen) Kennzeichen bekannt, und wie respektive von wem werden Betroffene entschädigt?

7. Nach Ablauf welcher gesetzlichen Frist müssen Personen generell und speziell Personen mit Schutzstatus S im Kanton Zürich die ausländischen Kennzeichen ihrer Fahrzeuge ersetzen? Welche Ausnahmen davon sind möglich, und wer entscheidet darüber?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Romaine Rogenmoser, Bülach, und Susanna Lisibach, Winterthur, wird wie folgt beantwortet:

Die Gemeinden unterstützen Personen mit Schutzstatus S bei Bedarf gemäss Art. 82 Abs. 3 des Asylgesetzes (SR 142.31) nach den Ansätzen der Asylfürsorge, die auch für asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen gelten. Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) sind grundsätzlich nicht anwendbar. Die SKOS berät im Auftrag der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren die Sozialdienste aber auch in Fragen zur Asylfürsorge. Zu Fragen 1 und 2: In der Asylstatistik des Staatssekretariats für Migration sind am 31. März 2023 11 418 Personen mit Schutzstatus S im Kanton Zürich verzeichnet. Rund 85% davon werden unterstützt. Wie viele dieser Personen ein Fahrzeug besitzen, wird statistisch nicht erfasst. Zu Frage 3: Die SKOS empfiehlt, den Autobesitz nach den Regeln der Sozialhilfe zu behandeln, wenn bei Personen mit Status S innerhalb von zwölf Monaten seit Einreise keine Rückkehr erfolgt. Autos sind demnach grundsätzlich zu veräussern, wenn der Erlös den Vermögensfreibetrag für die massgebliche Haushaltsgrösse übersteigt. Ausnahmen gelten, wenn eine unterstützte Person auf das Auto aus beruf‌lichen oder gesundheitlichen Gründen angewiesen ist. Zu beachten ist, dass ein Auto zuerst eingeführt und verzollt werden muss, bevor es verkauft werden kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die schweizerische Verkehrszulassung dieser Fahrzeuge in vielen Fällen mit erheblichem Aufwand verbunden oder gar nicht möglich ist, weil die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt werden können. Nicht zugelassene Fahrzeuge können in der Schweiz in der Regel nicht verkauft werden. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit empfiehlt deshalb, vor der Verzollung des Fahrzeugs die Möglichkeit der Verkehrszulassung in der Schweiz abzuklären. Sinnvoll ist ein Verkauf nur dann, wenn der mutmassliche Erlös die Kosten der Einfuhr (einschliesslich Zollkosten) deutlich übersteigt und die Verkehrszulassung möglich ist.

Zu Frage 4: Es gelten grundsätzlich die Regelungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2). Ein Verkauf kann mittels Auf‌lage angeordnet werden. Diese muss verhältnismässig und geeignet sein, die persönliche oder wirtschaftliche Situation der Betroffenen zu verbessern. Erfüllt eine Person die Auf‌lage nicht, obwohl sie zumutbar und umsetzbar wäre, können die Leistungen infolge Verletzung der Subsidiarität im entsprechenden Umfang eingestellt werden. Zu Frage 5: Gemäss Art. 114 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) dürfen ausländische Motorfahrzeuge in der Schweiz verkehren, wenn sie im Zulassungsstaat verkehrsberechtigt sind und mit einem gültigen nationalen Fahrzeugausweis oder einem internationalen Zulassungsschein nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (SR 0.741.11) sowie mit gültigen – im Ausweis bezeichneten – Kontrollschildern des Zulassungsstaats versehen sind. Ukrainische Motorfahrzeuge benötigen grundsätzlich eine gültige Internationale Versicherungskarte, um in die Schweiz eingeführt und verwendet werden zu können. Kann diese nicht vorgelegt werden, ist bei einer schweizerischen Zolldienststelle eine Grenzversicherung abzuschliessen, wobei auch eine in einem anderen EWR-Staat abgeschlossene Grenzversicherung in der Schweiz Anerkennung findet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf das Motorfahrzeug in der Schweiz nicht verwendet werden. Zu Frage 6: Verursacht ein mit ukrainischen Kontrollschildern versehenes Motorfahrzeug in der Schweiz einen Unfall, prüft das Nationale Versicherungsbüro, ob eine gültige Internationale Versicherungskarte, eine Grenzversicherung oder eine Deckungszusage des zuständigen ukrainischen Versicherers vorliegt. Bei Bejahung einer ausreichenden Deckung regelt das Nationale Versicherungsbüro den Schadenfall zulasten des ukrainischen Versicherungsmarkts. Fehlt eine gültige Deckung, kommt der Nationale Garantiefonds zum Zug. Dieser übernimmt den Direktschaden (ohne Selbstbehalt) im Rahmen der geltenden gesetzlichen Mindestdeckungssummen. Der Kanton Zürich verfügt über keine Daten, die Auskunft über von Motorfahrzeugen mit ukrainischen Kennzeichen verursachten Unfälle oder die damit zusammenhängenden Schadenssummen geben könnten.

Zu Frage 7: Gemäss Art. 115 VZV müssen ausländische Motorfahrzeuge mit einem schweizerischen Fahrzeugausweis und einem schweizerischen Kontrollschild versehen werden, wenn sich ihr Standort seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet oder die Halterin bzw. der Halter des Motorfahrzeugs sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet. Vor Ablauf dieser Frist besteht keine Pflicht, die Motorfahrzeuge beim Strassenverkehrsamt registrieren zu lassen. Für Motorfahrzeuge von ukrainischen Staatsangehörigen mit Schutzstatus S hat das Bundesamt für Strassen mit Verfügung vom 1. März 2023 eine Ausnahme festgelegt und die Frist zur Umschreibung auf eine schweizerische Zulassung von zwölf auf 24 Monate erstreckt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Art. 114 und Art. 115 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2023; der Erlass wurde am 15. Juli 2023, 1. März 2024, 1. April 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 18. Juni 2025, 1. Juli 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.