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Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hettlingen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

RRB Nr. 62/2014 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 22. Jan. 2014

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-62-2014/de/gemeindewesen-politische-gemeinde-hettlingen-neue-gemeindeordnung-genehmigung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 62/2014

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hettlingen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Januar 2014

62. Gemeindeordnung (Hettlingen)

Erwägungen

1. Nach Art. 84 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) können sich Schulgemeinden mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinde auflösen. Die Aufgaben der aufgelösten Schulgemeinde nimmt die politische Gemeinde wahr (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 2 KV). Sie regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe gemäss Art. 89 Abs. 1 der KV in der Gemeindeordnung. Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde und der Primarschulgemeinde Hettlingen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde und sinngemäss die Auflösung der Primarschulgemeinde Hettlingen beschlossen. Die Neuerungen treten auf Beginn der Amtsdauer 2014–2018 in Kraft. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung (GO) werden die bisherige Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hettlingen (RRB Nr. 279/2010) sowie die Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Hettlingen (RRB Nr. 362/2010) aufgehoben. Die Primarschulpflege erhält die Stellung einer Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Primarschulpflege nimmt im Gemeinderat Einsitz. Die Bestimmungen der totalrevidierten Gemeindeordnung geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hettlingen am 22. September 2013 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Hettlingen, Stationsstrasse 1, 8442 Hettlingen, die Primarschulpflege Hettlingen, Schulstrasse 14, 8442 Hettlingen, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi