RRB Nr. 622/2024
Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem, Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juni 2024
622. Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190
Erwägungen
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 10. April 2024 unterbreitete das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eine Vorlage zur Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS). Die Verordnung soll den Schengen-Staaten hauptsächlich ermöglichen, auf Vorschlag von Europol Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im SIS einzugeben. Die Umsetzung dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands erfordert eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (SR 361), damit die Schweiz Informationsausschreibungen im SIS eingeben kann. Die Verordnung (EU) 2022/1190 ermöglicht die Übermittlung von Informationen zu Drittstaatsangehörigen, die schwerer krimineller Aktivitäten (beispielsweise terroristischer Aktivitäten) verdächtigt werden, von Europol an einen Schengen-Staat. Wie in der Verordnung präzisiert ist, müssen diese Informationen überprüft werden, und eine Informationsausschreibung im SIS darf nur erfolgen, wenn der Staat, der den Vorschlag von Europol erhalten hat (der ausschreibende Staat), dies als erforderlich und gerechtfertigt beurteilt. Die Verordnung (EU) 2022/1190 ändert nichts daran, dass Europol selbst keine Ausschreibungen im SIS eingeben kann; diese Kompetenz bleibt weiterhin den Schengen-Staaten vorbehalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an eus@fedpol.admin.ch): Mit Schreiben vom 10. April 2024 unterbreiteten Sie uns eine Vorlage für die Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Umsetzung und haben folgende Bemerkungen: Es ist wesentlich, dass die Deliktskataloge in den Anhängen des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (SR 361), des Bundesgesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (SR 362.2) sowie der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) deckungsgleich ausgestaltet sind. Der vorliegende Katalog weicht jedoch in Struktur, Begrifflichkeit und Inhalt vom bestehenden Katalog in der N-SIS-Verordnung (Anhang 1b) ab, obwohl er gemäss erläuterndem Bericht (S. 19, 3. Absatz) auf dieselben Kriminalitätsformen wie im Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) ausgerichtet ist. Wir beantragen, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, um Deckungsgleichheit der Anhänge zu erreichen. Weiter fehlen im neuen Katalog Straftatbestände der Kriminalitätsform Sabotage (Brandstiftung; Sachbeschädigung; Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen), welche ein wesentliches Element im Bereich der Terrorverfolgung darstellen. Da die Kriminalitätsform der Sabotage auch im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 fehlt, ist zu prüfen, ob die vorgenannten Tatbestände anderen Kriminalitätsformen zugeordnet werden können. Zudem ist zu klären, ob der Tatbestand der Nötigung unter die Kriminalitätsform der Erpressung und Schutzgelderpressung subsumiert werden kann, was aus unserer Sicht begrüsst würde. Unter Ziff. 27 bei den Straftaten nach schweizerischem Recht ist bei
«Vergehen gemäss Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1–3 HMG)» «Verbrechen» zu ergänzen, da Art. 86 Abs. 2 und 3 HMG auch Verbrechen umfassen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli